Für nicht nachweisbare notwendige Stellplätze kann die Stellplatzpflicht durch Zahlung eines Geldbetrages nach §47 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz in Verbindung mit der Stellplatzablösesatzung vom 09. Februar 1996, i.d. Fassung vom 26.11.2004 abgelöst werden.
Das Stadtgebiet ist in 3 Zonen eingeteilt:
Zone I: Citybereich
10.662 Euro pro notwendiger Stellplatz
Zone II: erweiterter Citybereich Nord, Süd und Gartenfeld
8.173 Euro pro notwendiger Stellplatz
Zone III: übriger Stadtbereich
4.554 Euro pro notwendiger Stellplatz