Die nach Landesrecht zuständigen Behörden teilen dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft jeweils unverzüglich das Auftreten anzeigepflichtiger Tierseuchen mit; die Meldung erfolgt im Wege der elektronischen Datenübertragung unter Verwendung des EDV-Programms "TierSeuchenNachrichten (TSN)".
Die Meldungen umfassen
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Einzelfallmeldungen jeweils unverzüglich nach Auftreten eines Seuchenfalles,
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weitere Meldungen über den Seuchenfall, sobald und soweit dies zu dem in § 26 des Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) angegebenen Zweck erforderlich ist,
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Meldungen über die Aufhebung angeordneter Sperrmaßnahmen.
Diese Meldungen bilden die Grundlage der im TierSeuchenInformationsSystem enthaltenen Daten.