PRESSEMITTEILUNG

Wahlumschlag nicht verschließen
Verfahren bei Auszählung stellt Wahlgeheimnis bei Briefwahl sicher

6 / 16.02.2016

»Das Wahlgeheimnis ist bei der Briefwahl sichergestellt. Dies gewährleisten die zwingend einzuhaltenden Verfahrensvorschriften.« Darauf weist Landeswahlleiter Jörg Berres hin. In den zurückliegenden Tagen hatten sich Bürgerinnen und Bürger an das Büro des Landeswahleiters gewendet und kritisch hinterfragt, warum der den Briefwahlunterlagen beigefügte Stimmzettelumschlag, der den gekennzeichneten Stimmzettel enthält, nicht zugeklebt wird. Sie befürchten, dass aufgrund des davon getrennt gehaltenen Wahlscheins die konkrete Stimmabgabe leicht nachverfolgt werden kann. Dies lässt sich laut Berres mit folgenden Regelungen ausschließen:

Bei diesem Vorgang kontrollieren sich die Mitglieder des Wahlvorstandes gegenseitig. Zudem findet das Verfahren im öffentlich zugänglichen Wahllokal statt. Alle interessierten Personen können zu jederzeit den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahlhandlung persönlich verfolgen.

»Der Grund für den nicht zu verschließenden Wahlumschlag mit dem Stimmzettel liegt in der Zusammenführung der Urnen- und Briefwahlstimmen in den jeweiligen Wahllokalen«, so Berres. Ausschließlich bei der Landtagswahl in Rheinland-Pfalz wird das Gesamtwahlergebnis für jede Gemeinde ermittelt und dargestellt. Deshalb werden die Stimmabgaben aller Wählerinnen und Wähler eines Stimmbezirks zusammengeführt - unabhängig davon, ob sie per Urne oder Brief wählen. Da auch die Urnenwähler ihren Stimmzettel in einen unverschlossenen Wahlumschlag stecken, wäre bei einer geringen Anzahl von Briefwählerinnen und Briefwählern, die einen zugeklebten Wahlumschlag verwenden, gerade die Wahrung des Wahlgeheimnisses nicht sicher gestellt.

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