Nicht alle Ehen verlaufen so glücklich, wie es sich die Brautleute vor der Hochzeit ausgemalt haben. Manch eine Ehe scheitert. Oftmals haben die Partner anschließend den Wunsch ein zweites Mal zu heiraten und dem neuen Ehepartner vor Gott und der Kirche das Ja - Wort zu geben. Dies ist aber schwierig, denn die Kirche sieht sich dem Wort Jesu verpflichtet, „Was Gott verbunden hat darf der Mensch nicht trennen“ (Mt 19,6).
Die christliche Ehe ist gleichzeitig Bund, Vertrag und Sakrament, so definiert es das Gesetzbuch der Katholischen Kirche (c. 1055 CIC). Die Kirche geht davon aus, dass bei einer vor dem Traualtar geschlossenen Ehe alle rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, damit Ehebund, Ehesakrament und Ehevertrag auch ordnungsgemäß zustande kommen. Dann ist die Ehe tatsächlich unauflöslich und kann von Menschen nicht getrennt bzw. geschieden werden.
Zum Zeitpunkt der Eheschließung kann es bereits gewisse Unstimmigkeiten oder Ungereimtheiten geben, die den Ehevertrag und damit gleichzeitig das Ehesakrament nicht gültig zustande kommen lassen. Diese Unstimmigkeiten müssen den Brautleuten nicht bewusst sein und müssen auch nicht böswillig herbeigeführt worden sein. Sie stehen im Raum und fallen in Zusammenhang mit den Hochzeitsvorbereitungen möglicherweise zunächst nicht weiter auf.
Nach dem Scheitern der Ehe jedoch können sie rechtlich von Bedeutung sein. Sie können darauf hinweisen, dass der Ehevertrag zwischen den Brautleuten nicht gültig zustande gekommen ist. Dies kann formale oder inhaltliche Gründe haben.
Das Bischöfliche Ehegericht (Offizialat) nimmt Anträge auf die Überprüfung der Gültigkeit der ersten Eheschließung entgegen. Wird festgestellt, dass Ehevertrag und Ehesakrament tatsächlich nicht zustande kamen, haben die geschiedenen Partner die Möglichkeit noch einmal kirchlich zu heiraten.
Wenn Sie nach einer Scheidung die Gültigkeit Ihrer Eheschließung überprüfen lassen möchten, wenden Sie sich an einen unserer Mitarbeiter. In einem kostenlosen und unverbindlichen Beratungsgespräch können Sie besprechen, welche Art von Verfahren für Sie in Frage kommt (Feststellung der Ungültigkeit der Ehe wegen Formfehlers , Ehenichtigkeitsverfahren, Nichtvollzugsverfahren, Verfahren bei fehlender Taufe eines oder beider Ehegatten). Sie erfahren auch, wie ein Eheverfahren vor sich geht und was zu tun ist.
Martina Röther, Annett Forker (Sekretariat)
Tel. 06232 102 245 oder 102 276, offizialat@bistum-speyer.de
Dr. theol. Hildegard Grünenthal (Diözesanrichterin) hildegard.gruenenthal@bistum-speyer.de
Pfarrer lic.iur.can Steffen Roth (Diözesanrichter) steffen.roth@bistum-speyer.de.