Doppelte Buchführung / Bilanzierung

Folgende Unternehmen und Unternehmer sind zur doppelten Buchführung verpflichtet:

 Kaufleute

- alle Unternehmer, die ein selbständiges Handelsgewerbe betreiben

- Einzelunternehmen

- alle Kapitalgesellschaften

 

Nicht-Kaufleute

- wenn der Gewinn aus Gewerbebetrieb 50.000 EUR im Wirtschaftsjahr übersteigt oder

- wenn die Umsätze 500.000 im Kalendarjahr übersteigen

- wenn sich Personengesellschaften oder Einzelunternehmen freiwillig ins Handelsregister eintragen lassen


Die doppelte Buchführung ist außerdem für alle Betriebe mit differenzierten und nicht leicht überschaubaren Geschäftsprozessen empfehlenswert.

Doppelte Buchführung bedeutet, dass jeder Geschäftsvorfall auf mindestens zwei Buchführungskonten verbucht wird. Beispiel: Eine Lieferantenrechnung wird per Banküberweisung bezahlt. Dieser Geschäftsvorfall wird sowohl im Konto für Wareneinkäufe (Buchung) als auch im Konto �Bank� festgehalten (Gegenbuchung).
Jedes Konto verfügt über eine Soll- und Haben-Seite.


Jahresabschluss

Die doppelte Buchführung erlaubt jederzeit einen Überblick über den Stand der Verbindlichkeiten, über offene Kundenrechnungen, die Liquidität des Unternehmens usw. Wer zur doppelten Buchführung verpflichtet ist, muss zum Ende jedes Geschäftsjahres einen Jahresabschluss machen. Dazu gehören eine Gewinn- und -Verlust-Rechnung (GuV) sowie eine Bilanz. Beide werden in der Regel vom Steuerberater angefertigt.


Weitere Informationen unter:

http://www.existenzgruender.de/selbstaendigkeit/unternehmensstart/wissen/rechnungswesen/05947/index.php