Wie kommt ein Kaufvertrag zustande?
Ein Kaufvertrag besteht aus zwei übereinstimmenden Willenserklärungen, auch Angebot und Annahme genannt. Der Verkäufer verpflichtet sich zur Übereignung der Kaufsache durch Einigung über den Eigentumsübergang (§ 929 BGB) und Übergabe der Kaufsache (Lieferung) und der Käufer zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises und Abnahme der Kaufsache (§ 433 BGB).
Was kann Gegenstand eines Kaufvertrags sein?
Gemäß §§ 433 BGB ff.:
- eine bewegliche Sache, eine unbewegliche Sache (Immobilie) oder ein Tier
- ein Recht, z.B.: Forderung, Anteil an einer Sache, Wohnungseigentum, Gesellschaftsanteil, Patent, Erbschaft
- eine Sach- oder Rechtsgesamtheit (z.B. ein ganzes Unternehmen)
Bedarf der Kaufvertrag einer speziellen Form?
In der Regel ist der Kaufvertrag formfrei. Er kann mündlich, schriftlich oder durch konkludentes Handeln abgeschlossen werden. Es gibt allerdings Ausnahmen, bei denen der Gesetzgeber eine bestimmte Form vorschreibt, z.B. die notarielle Beurkundung beim Kauf von Immobilien, beim Kauf von GmbH-Anteilen oder beim Erbschaftskauf.
Üblicherweise werden große und teure Sachen in der Praxis immer mit einem schriftlichen Vertrag verkauft.
Was versteht man unter Mängeln und welche Folgen können sich daraus ergeben?
Der Verkäufer verpflichtet sich, den Kaufgegenstand ohne Mängel zu liefern.
Man unterscheidet zwischen Sachmangel und Rechtsmangel.
Ein Sachmangel liegt vor (§ 434 BGB), wenn die Kaufsache
- nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat
- sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet
- sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Eine solche Erwartung kann auch durch Äußerungen in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache begründet sein.
Z.B. defekte Ware.
Weitere Arten von Sach- und Qualitätsmängeln:
- unsachgemäße Montage
- mangelhafte Montageanleitung, die zu fehlerhafter Montage geführt hat
- Lieferung einer anderen Sache
- Lieferung einer zu geringen Menge
- Mangel in der Qualität
Ein Rechtsmangel liegt nach § 435 BGB vor, wenn Dritte in Bezug auf die Sache Rechte gegen den Käufer geltend machen können (z. B. die Belastung eines Grundstücks mit einer Grundschuld).
Der Zeitpunkt, an dem die Mangelfreiheit gegeben sein muss, ist beim Sachmangel der Zeitpunkt des Gefahrübergangs (§ 434 Abs. 1 S. 1 BGB), also der Zeitpunkt der Übergabe der Sache (§ 446 BGB). Beim Versendungskauf (§ 447 BGB) geht die Gefahr bei Übergabe an die zur Versendung bestimmte Person (z.B. Spedition) über. Beim Rechtsmangel ist der Zeitpunkt für die Mangelfreiheit entscheidend, an dem der verkaufte Gegenstand erworben wird. Bei beweglichen Sachen also der Zeitpunkt der Eigentumsübertragung, bei unbeweglichen Sachen der Zeitpunkt von Auflassung und Eintragung.
Im Rahmen der Gewährleistung (Einstehenmüssen für Mängel an der Kaufsache) hat der Käufer bei Mängeln folgende Rechte (nach § 437 BGB):
- Nacherfüllung: Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache
- Rücktritt/Minderung: Rücktritt vom Kaufvertrag oder Minderung des Kaufpreises (nach einer erfolglos abgelaufenen Frist für eine Nacherfüllung)
- Schadensersatz/Ersatz vergeblicher Aufwendungen