Werkvertrag

Def.: Gegenseitiger Vertrag, mit dem sich der eine Teil (Unternehmer) zur Herstellung eines bestimmten Werkes gegen eine vom anderen Teil (Besteller) zu erbringende Vergütung verpflichtet.

Er ist als besonderer Vertragstyp im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) innerhalb des Besonderen Teils des Schuldrechts in den Paragraphen 631 bis 650 BGB gesetzlich geregelt.

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