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Wahlen
Kommunalwahl
Wählbar in den Stadtrat oder einen Ortsbeirat ist jeder Wahlberechtigte, der am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Nicht wählbar ist, wer
vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,
infolge eines Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung von öffentlichen Ämtern nicht besitzt,
ohne die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen, Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist und diese Rechtstellung durch Ausschlagung der deutschen Staatsangehörigkeit erlangt hat.
Für die Oberbürgermeisterwahl oder die Wahl eines Ortsvorstehers ist wählbar, wer
Deutscher im Sinne des Grundgesetzes oder Staatsangehöriger eines anderen europäischen Mitgliedstaates mit Wohnsitz in Deutschland ist,
am Tag der Wahl das 23. Lebensjahr vollendet hat,
nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist,
die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt.