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Wahlen
Voraussetzungen für die Erteilung eines Wahlscheins:
Jeder Wahlberechtigte, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein, wenn er seine Wohnung in einen anderen Stimmbezirk verlegt und nicht in das Wählerverzeichnis des neuen Stimmbezirks eingetragen worden ist (gilt nicht bei der Kommunalwahl).
Jeder Wahlberechtigte, der nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, erhält auf Antrag einen Wahlschein, wenn
- er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Frist für Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis oder die Frist für nicht von Amts wegen einzutragende Wahlberechtigte zur Antragstellung für die Eintragung versäumt hat,
- das Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Fristen entstanden ist,
- sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist,
- er im Vertrauen auf die Benachrichtigung, dass er in das Wählerverzeichnis eingetragen worden ist, keinen Einspruch eingelegt hat (gilt nicht für Europa- und Kommunalwahl).