Teilfortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Meisenheim,
Beteiligung gem. §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
Der Verbandsgemeinderat Meisenheim hat in seiner Sitzung am 21.02.2019 den Aufstellungsbeschluss zur Teilfortschreibung des Flächennutzungsplanes für die Gemarkung Callbach gefasst.
Die Teilfortschreibung umfasst die Änderung des Gebietscharakters für die Grundstücke Gemarkung Callbach, Flurstücke 1930/4, 1925/1, 1933/7, 1937/1 und 1939/10 von Grünfläche in Wohnbaufläche. Für die neu auszuweisende Wohnbaufläche verzichtet die Ortsgemeinde auf das bisher als Wohnbaufläche ausgewiesene Gebiet „Am Schneckenberg“ und wandelt diese Fläche zu Grünfläche um.
In der Zeit vom 22.03.2019 bis einschließlich 23.04.2019 wurde die frühzeitige Beteiligung gem. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB sowie die Beteiligung der Nachbargemeinden gem.
§ 2 Abs. 2 BauGB durchgeführt.
Der Verbandsgemeinderat hat in der Sitzung am 09.05.2019 über die während des frühzeitigen Beteiligungsverfahrens eingegangenen Stellungnahmen beraten, den vorliegenden Entwurf zur Änderung des Flächennutzungsplanes mit dem Begründungsentwurf und dem Umweltbericht gebilligt und die Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB, die Beteiligung der Behörden nach § 4 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Nachbargemeinden nach § 2 Abs. 2 BauGB beschlossen.
Der Flächennutzungsplanentwurf liegt
in der Zeit vom 31.05.2019 bis einschließlich 01.07.2019
zu den üblichen Dienstzeiten bei der Verbandsgemeindeverwaltung Meisenheim, Obertor 13, Abteilung Bauliche Infrastruktur, aus.
Die Beteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB wird parallel zur Beteiligung nach § 4 Abs. 2 und
§ 2 Abs. 2 BauGB durchgeführt.
Stellungnahmen, die im Verfahren nach §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist. Ein Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, wenn mit ihm nur Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
-Planentwurf
-Begründung
-Umweltbericht