STREUPFLICHT
Wir weisen auf die gesetzlichen Bestimmungen zur Streupflicht und Schnee- und Eisbeseitigung hin.
Über diesen Link finden Sie die entsprechende Satzung zur Straßenreinigung
Auszug aus der Straßenreinigungs-Satzung der Stadt Neuwied
§ 6
Schneeräumung
- Wird durch Schneefälle die Benutzung von Fahrbahnen und Gehwegen erschwert, so ist der Schnee unverzüglich wegzuräumen. Gefrorener oder festgetretener Schnee ist durch loshacken zu beseitigen. Der weggeräumte Schnee ist so zu lagern, dass der Verkehr auf en Fahrbahnen und Gehwegen nicht eingeschränkt und der Abfluss von Oberflächenwasser nicht beeinträchtigt wird. Hydranten sind von Eis und Schnee frei zu halten. Die Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von 1,5 Meter von Schnee frei zu halten. Der später Räumende muss sich an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Überwegrichtung von gegenüberliegenden Grundstücken anpassen.
- Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg und die Fahrbahn geschafft werden.
- In der Zeit von 7 bis 20 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind Werktags bis 7 Uhr, Sonn- und Feiertags bis 9 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.
§ 7
Bestreuen der Straße
- Die Streupflicht erstreckt sich auf Gehwege, Fußgängerüberwege und die besonders gefährlichen Fanbahnstellen bei Glätte. Soweit kein Gehweg vorhanden ist, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 Metern Breite entlang er Grundstücksgrenze. Überwege sind als solche besondern gekennzeichnete Übergänge für den Fußgängerverkehr sowie die belebten und unerlässlichen Übergänge an Straßenkreuzungen und -einmündungen in Verlängerung der Gehwege. Ein Übergang für den Fußgängerverkehr ist auch auf Radwegen frei zu halten. An Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs ist bei Glätte so zu streuen, dass ein möglichst gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist. Die für eine Glatteisbildung auf Grund der allgemeinen Erfahrung besonders gefährdeten Stellen sind beispielsweise scharfe, unübersichtliche oder sonst schwierig zu durchfahrende Kurven, weiterhin starke Gefällstrecken, unübersichtliche Kreuzungen und Straßeneinmündungen sowie zur Glättebildung neigende Brücken und Straßen an Wasserläufen.
- Die Benutzbarkeit der Gehwege, Fußgängerüberwege und der besonders gefährlichen Fahrbahnstellen ist durch Bestreuen mit abstumpfenden Stoffen (Asche, Sand, Sägemehl, Granulat) herzustellen. Eis ist aufzuhacken und zu beseitigen. Salz oder sonstige auftauende Stoffe sind grundsätzlich verboten, ihre Verwendung ist nur erlaubt
a) - in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist,
b) - an besonders gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie z.B. Treppen, Rampen, Brückenauf- oder -abgängen, starken Gefäll- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten.
In diesen Fällen ist die Verwendung von Salz auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken.
Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut, salzhaltiger oder sonstige auftauende Mittel enthaltender Schnee darf auf ihnen nicht gelagert werden. - Die betreuten Flächen vor den Grundstücken müssen in ihrer Längsrichtung und die Überwege so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehend benutzbare Gehfläche gewährleistet ist. Der später Streuende hat sich insoweit an die schon bestehende Gehwegrichtung vor den Nachbargrundstücken bzw. Überwegrichtung vom gegenüber liegenden Grundstück anzupassen.
- Die Straßen sind erforderlichenfalls mehrmals am Tage so zu streuen, dass während der allgemeinen Verkehrszeiten auf den Gehwegen, Fußgängerüberwegen und besonders gefährliche Fahrbahnstellen keine Rutschgefahr besteht. $ 6 Abs. 3 gilt entsprechend.