Neue Regelungen zum Betreuungsgeld
Nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts sind die gesetzlichen Bestimmungen zum Betreuungsgeld verfassungswidrig und die §§ 4a bis 4d des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes daher nichtig.
Die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts finden Sie hier
Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts können Sie unter diesem Link einsehen
Das Bundesfamilienministerium hat zur VORLÄUFIGEN Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts folgendes mitgeteilt:
„…Der Bund kann keine eigenen Übergangs-, bzw. Folgelösungen festlegen, da es dafür keine Rechtsgrundlage gibt. Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kommt Bindungswirkung für Verfassungsorgane, Gerichte und Behörden nach § 31 Abs. 1 BVerfGG und Gesetzeskraft gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zu. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erlangt vorliegend Rechtskraft mit der Verkündung des Urteils. Die Nichtigerklärung wirkt ex tunc: Das für nichtig erklärte Gesetz ist grundsätzlich vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens an als ungültig anzusehen.
Daher empfehlen wir, ab sofort keine weiteren Bewilligungen über den Erhalt von Betreuungsgeld auszusprechen…“
- Bereits bewilligte Betreuungsgeldzahlungen werden zunächst weiter geleistet.
- Neue Anträge können nicht entgegengenommen werden.
- Wenn bekannt ist, dass eine Leistung nach § 24 Absatz 2 in Verbindung mit den §§ 22 bis 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch genommen wird, ist die Zahlung VORLÄUFIG einzustellen.
- Laufende Verwaltungsverfahren bzgl. Betreuungsgeld werden ruhen gelassen.
Weitere Informationen gibt es bei der Elterngeldstelle der Stadt Neuwied. Ansprechpartnerinnen sind:
Buchstabe A bis J Frau Schlegel-Wolff Tel. 02631/802-230
Buchstabe K bis Z Frau Busenkell Tel. 02631/802-355
Link zum Ministerium für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen Rheinland-Pfalz: