Ihre Ansprechpartner in der Steuerabteilung:
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Ralf Schmitz
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Tel.: 02631/802-157
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Grund- und Hundesteuer
Marion Bermel
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56564 Neuwied
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Vergnügungssteuer
Martin Hoffmann
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Hinweise zur Veranlagung der Grundsteuer
Das Bundesverfassungsgericht befasst sich derzeit in dem Verfahren 2 BvR 287/11 mit der Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer, insbesondere mit der Verfassungsmäßigkeit des Bewertungsgesetzes. Dabei geht es aber nur um die Klärung, auf welchen (Bewertungs-) Grundlagen die Höhe der Grundsteuer berechnet wird. Dass die Grundsteuer an sich rechtmäßig ist, wird nicht bezweifelt. Dies ergibt sich im Rahmen der Ertragshoheit bereits aus Artikel 106 Absatz 6 Grundgesetz, wonach das Aufkommen der Grundsteuer den Gemeinden zusteht.
Bei der Einheitsbewertung handelt es sich um eine Wertfeststellung eines Grundstückes als Grundlage für die Bemessung der Grundsteuer. Die Feststellung des Einheitswertes erfolgt durch das Finanzamt, in dessen Bezirk sich das Grundstück befindet. Diese Feststellung wird mit einem Einheitswertbescheid von diesem Finanzamt dem Grundstückseigentümer bekannt gegeben. Auf der Basis des Einheitswertes wird in einem zweiten Schritt der Grundsteuermessbescheid erstellt und ebenfalls dem Grundstückeigentümer übermittelt. Ein Mehrabdruck dieses Bescheides erhält zudem die Gemeinde, in deren Bezirk sich das Grundstück befindet. Der Grundsteuermessbescheid ist dort der Grundlagenbescheid für die Festsetzung der zu zahlenden Grundsteuer. Es handelt sich somit um ein mehrstufiges Verfahren (Einheitswertbescheid und Grundsteuermessbescheid durch das Finanzamt; Grundsteuerbescheid durch die Gemeinde).
Einwendungen wegen verfassungsrechtlicher Zweifel an der Einheitsbewertung sind daher an das zuständige Finanzamt zu richten. Hierdurch werden die Rechte hinsichtlich der Grundsteuer gewahrt. Denn sollten auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts hin tatsächlich die Einheitswertbescheide wegen Verfassungswidrigkeit aufzuheben sein, so hat dies zwangsläufig auch die Aufhebung des Grundsteuermessbescheides und somit des Grundsteuerbescheides zur Folge.
Eine Anfechtung des Grundsteuerbescheides mit Gründen, die den Einheitswertbescheid betreffen, ist verfahrensrechtlich hingegen nicht zulässig. Dies ergibt sich aus § 351 Abs. 2 Abgabenordnung (AO). Darin heißt es: „Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10 AO) können nur durch Anfechtung dieses Bescheides, nicht auch durch Anfechtung des Folgebescheides, angegriffen werden.“
Dies bedeutet, dass gegen die Grundsteuerbescheide für das Jahr 2012 zwar fristgerecht Widerspruch eingelegt werden kann, doch diesen Widersprüchen vermag die Stadtverwaltung Neuwied nicht abzuhelfen. Vielmehr muss sie die Widersprüche dem Stadtrechtsausschuss zur Entscheidung vorlegen.
Rückfragen zu diesem Thema:
Steuerabteilung der Stadt Neuwied unter Telefon 02631/802-127 oder-128;
e-mail: steuerabteilung@neuwied.de