Anlagen in Überschwemmungsgebieten

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Leistungsbeschreibung

Die Herstellung, Veränderung oder Beseitigung von Anlagen, die Erhöhung oder Vertiefung der Erdoberfläche sowie die Anlegung von Baum- und Strauchpflanzungen in Überschwemmungsgebieten bedürfen einer wasserrechtlichen Genehmigung gem. § 78 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und § 89 Landeswassergesetz Rheinland-Pfalz (LWG) durch die zuständige Wasserbehörde. Zuständig für Anlagen an Gewässern I.und II. Ordnung ist die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd in Neustadt als Obere Wasserbehörde, für Anlagen an Gewässern III. Ordnung die Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis als Untere Wasserbehörde.

Zu den nach LWG genehmigungspflichtigen Tatbeständen gehören z. B. die Errichtung oder wesentliche Änderung von Gebäuden, Mauern, Dämmen, Zäunen aber auch das Pflanzen von Bäumen und Sträuchern oder die Verlegung von Gas- und Wasserrohren, Kabelleitungen, Auffüllungen etc..

Die erforderlichen Unterlagen für die Antragstellung entnehmen Sie bitte dem Merkblatt.

Entsprechende Informationen zu den überschwemmungsgefährdeten Flächen des Rheins enthält der Rheinatlas. Karten von festgestellten Überschwemmungsgebieten können bei der Unteren Wasserbehörde eingesehen werden.

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