Regenwasser

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Leistungsbeschreibung

Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Anlage nach § 13 Abs. 3 TrinkwV 2001, die zur Entnahme oder Abgabe von Wasser bestimmt ist, das nicht die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch hat und die im Haushalt zusätzlich zu den Wasserversorgungsanlagen im Sinne des § 3 Nr. 2 installiert wird, hat diese Anlagen der zuständigen Behörde bei Inbetriebnahme anzuzeigen  (z.B. Toilettenspülung).

  • Die Anlagen müssen so geplant, gebaut und betrieben werden, dass negative Auswirkungen auf das öffentliche Trinkwassernetz und der häuslichen Wasserversorgung jederzeit ausgeschlossen sind.
  • Verbindungen von Trink- und Brauchwasser sind nicht zulässig. Die Brauchwasserleitungen sind eindeutig, farblich und dauerhaft zu kennzeichnen.
  • Alle Entnahmestellen für das Brauchwasser sind eindeutig zu kennzeichnen und vor unbefugter Nutzung zu sichern.
  • Bei der Neuinstallation eines Leitungsnetzes ist dafür Sorge zu tragen, dass nur Werkstoffe und Materialien eingesetzt werden, welche den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.( z.B. DIN 1988, DVGW Arbeitsblätter).
  • Installationen sind nur von bei dem Wasserversorgungsunternehmen registrierten Firmen durchführen zu lassen.
  • Eine regelmäßige Inspektion und Wartung der Anlagen muss gewährleistet sein. 

Informationsbroschüren:

Regenwassernutzung Broschüre des Umweltbundesamtes (906 kb)

Grauwasser (426 kb)

Regenwassernutzung (30 kb)

Anzeigeformular gem. § 13 TrinkwV 2001 (107 kb)

 Interessante Links:

Umweltbundesamt

 

 

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