⇑ / Messen & Märkte (Flohmarkt/Wochenmarkt)
Leistungsbeschreibung
Auf Grundlage des Titels IV der Gewerbeordnung (GewO) können beantragte Veranstaltungen (Verkaufsveranstaltungen an Sonn- und Feiertagen) festgesetzt bzw. genehmigt werden.
Die Zuständigkeit der Entscheidung über die Anträge auf Festsetzung einer Veranstaltung nach § 69 GewO (das sind Flohmärkte, Spezialmärkte -Reptilienbörse, Katzenausstellung, Antiquitätenmarkt etc.- oder Jahrmärkte), ist auf die Gemeinde-, Verbandsgemeindeverwaltungen bzw. Stadtverwaltung Schifferstadt übergegangen.
Auch zuständig ist die jeweilige Gemeinde oder Verbandsgemeinde für die Genehmigung und Organisation von Wochenmärkten oder Volksfesten. Zu letzteren gehören zum Beispiel Kerwe, Kirchweihfeste, das Altriper Fischerfest oder das Roxheimer Gondelfest. Die jeweilige Gemeinde kann auch Interessenten als Beschicker Auskunft geben.-
Voraussetzungen für die Erlaubnis zur Durchführung eines Marktes:
- Zustimmung der Industrie- und Handelskammer für die Pfalz und der betroffenen Gemeinde
- persönliche und gewerberechtliche Zuverlässigkeit des Marktorganisators
- Mietvertrag für die Benutzung des Platzes, Parkkonzept sowie ggf. Konzept für die Verkehrsführung wegen des erwarteten Besucherstromes.
- Beginnszeitpunkt nach 11:00 Uhr (= Ende der Hauptgottesdienstzeit)
- Begrenzung der Neuwaren
Weitere Voraussetzungen können den nachfolgend dargestellten Merkblättern der IHK Pfalz.Übersicht zu MarktveranstaltungenFestsetzung von MarktveranstaltungenFormular zur Beantragung der Durchführung einer Veranstaltung nach Titel IV GewO (Formular zum Ausdruck) entnommen werden.
Der schriftliche Antrag soll mindestens 6 Wochen vor dem geplanten Veranstaltungsdatum bei uns eingehen. Sprechzeiten: Montag bis Freitag 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr. Außerhalb der Sprechzeiten nur nach vorheriger Terminvereinbarung.
Marktbeschicker können den jeweiligen Marktorganisator über die Kreisverwaltung erfragen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Bitte im Einzelnen erfragen.
- Die Zuverlässigkeit des Marktorganisators ist regelmäßig zu belegen.
- Der Nutzungsvertrag (im Original) zwischen dem Verpächter des Platz oder des Veranstaltungsgebäudes und dem Marktorganisator ist immer erforderlich.
- Für die Festsetzung eines Jahrmarktes oder Flohmarktes muss das Anbieterverzeichnis 12 gewerbliche Anbieter aufweisen. Wenn ein Spezialmarkt veranstaltet wird, genügen 6 gewerbliche Anbieter.
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühren richten sich nach dem Besonderen Gebührenverzeichnis der Wirtschaftsverwaltung und der Liste der Kreisverwaltung Rhein-Pfalz-Kreis. Diese Liste wird auf Anfrage zugeschickt.
Rechtsgrundlage
Titel IV der Gewerbeordnung