Der Coronavirus hat die Welt im Griff und hält sie in Atem. In vielen Bereichen ergeben sich Beschränkungen, die zusätzliche Aufgaben, Belastungen und Anstrengungen mit sich bringen, so auch in der Landwirtschaft.
So ergibt sich nach den aktuellen gesetzlichen Regelungen in § 13 Abs. 2 der 4. Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz vom 17.04.2020 (gültig ab 20.04.2020) für Saisonarbeitskräfte die Verpflichtung.
„… am Ort Ihrer Unterbringung und Ihrer Tätigkeit in den ersten 14 Tagen nach der Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe zu ergreifen, die einer Absonderung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 vergleichbar sind, sowie das Verlassung der Unterbringung nur zur Ausübung der Tätigkeit zu gestatten“
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Konkretisierte
Arbeitsschutz-Regeln der Sozialversicherung Landwirtschaft, Forsten und
Gartenbau