Benutzerordnung
Bezug:
Organisationssatzung für die Errichtung und den Betrieb des Gemeinsamen Hochschulrechenzentrums der Universität Koblenz Landau, Abt. Koblenz und der Fachhochschule Koblenz, gemäß Paragraph 86 Abs. 1 des Landesgesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen in Rheinland Pfalz vom 6.5.1980, geändert durch Bekanntmachung vom 20.11.1980.
§ 1 Zulassung der Benutzer
- Die Zulassung zur Benutzung des Rechenzentrums muss beantragt werden; sie erfolgt gemäß Nr. 2.2 der Organisationssatzung durch den Leiter des Rechenzentrums.
- Die Zulassungsberechtigung ist vom Antragssteller zu unterzeichnen und beim Leiter des Rechenzentrums oder dessen Mitarbeiter einzureichen.
- Die Zulassung erfolgt durch die Vergabe eines Identifikationskennzeichens und eines Passwortes. Das Passwort ist nach Erhalt der Benutzerberechtigung vom Benutzer unverzüglich zu ändern. Die Zulassung für Studierende ist auf die Studiendauer beschränkt, für Projekte sonstiger Benutzer auf maximal ein Jahr und kann auf Antrag unter Angabe von Gründen verlängert werden.
- Dem Benutzer wird untersagt, seine Benutzungsberechtigung (Identifikationskennzeichen, Passwort) an andere Personen weiterzugeben.
- Der Leiter des Rechenzentrums hat Benutzerwünsche zurückzuweisen, die einen erheblichen und unverhältnismäßigen Aufwand mit sich brächten und deren Erfüllung die Erreichung der Ziele des Rechenzentrums gefährden.
§ 2 Verpflichtungen der Benutzer
- Die Benutzer des Rechenzentrums sind zu einer wirtschaftlichen Nutzung der personellen, maschinellen und finanziellen Kapazitäten verpflichtet. Sie sind deshalb insbesondere verpflichtet,
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a) Auskunft über die Nutzung der Geräte zu geben, sofern das Rechenzentrum dies verlangt,b) die zur Verfügung stehenden Einrichtungen des Rechenzentrums sinnvoll und kostenschonend zu nutzen und die ihnen überlassenen EDV Geräte sorgfältig, entsprechend ihrer Zweckbestimmung zu bedienen.
- Von der Regelung zu Absatz 1, sind alle diejenigen Benutzer ausgenommen, die für die in Anspruch genommenen Dienstleistungen Marktpreise entrichten.
- Der Benutzer ist verpflichtet, ihm bekannt gewordene Informationen über andere Zugangsberechtigungen, Programme und Daten nicht ohne Genehmigung weiterzugeben oder selbst zu nutzen.
- Die Benutzer müssen das Landesdatenschutzgesetz und die damit in Zusammenhang stehenden Landesverordnungen in ihrer jeweils gültigen Fassung zur Kenntnis nehmen und seine Nutzung dahingehend überprüfen, ob sie dem Landesdatenschutzgesetz unterliegen. Weitergehende Schutzbedürfnisse können mit dem Leiter des Rechenzentrums vereinbart werden.
- Die Copyrightbestimmungen der im Rechenzentrum installierten Softwarepakete sind für den Benutzer bindend.
- Die Installation, Konfiguration oder sonstige Modifikationen von Hard- und Software ist nur mit Zustimmung des Leiters des Rechenzentrums gestattet.
§ 3 Technische und organisatorische Regelungen
- Die Mitarbeiter des Rechenzentrums sind berechtigt, die Weiterleitung von E-Mails oder sonstigen Datenverkehr zu unterbinden, der geeignet ist, Schaden an den EDV-Geräten des RheinAhrCampus zu verursachen oder die Benutzung der Einrichtung zu verhindern.
- Die Mitarbeiter des Rechenzentrums sind berechtigt, E-Mails einer Spam-Prüfung zu unterziehen.
- Das Rechenzentrum ermöglicht den Benutzern im Rahmen der gegebenen technischen Möglichkeiten, auf das Internet zuzugreifen. Das Rechenzentrum kann die Zugriffsmöglichkeit zeitlich einschränken.
- Die Regelungen technischer und organisatorischer Einzelheiten sowie Details der Benutzung der Einrichtung sind entsprechenden Veröffentlichungen des Rechenzentrums zu entnehmen.
- Das Verzehren von Speisen und Getränken ist in den Benutzerräumen des Rechenzentrums untersagt.
§ 4 Verfahren bei Verstößen
- Das Rechenzentrum ist berechtigt, bei Verstößen gegen die Benutzungsordnung und zur Aufrechterhaltung des Benutzerbetriebes Einblick in die Benutzerverzeichnisse zu nehmen und ggf. Modifikationen durchzuführen.
- Der Leiter des Rechenzentrums hat bei Verstößen gegen die Benutzungsordnung geeignete Maßnahmen zur Aufrechterhaltung eines im Sinne der Benutzungsordnung geregelten Betriebes zu ergreifen.
- Bei schweren Verstößen gegen die Benutzungsordnung wird die Zulassung des Benutzers widerrufen, die Benutzerberechtigung teilweise eingeschränkt oder entzogen.
- Vorsätzlicher Missbrauch der Einrichtung und Geräte sowie insbesondere Täuschung im Zusammenhang mit den im Zulassungsantrag gemachten Angaben haben den zeitweisen oder dauerhaften Ausschluss des Benutzers vom Betrieb des Rechenzentrums zur Folge.
§ 5 Haftung
- Eine Haftung des Landes und seiner Bediensteten sowie der Hochschulen für Schäden irgendwelcher Art, die dem Benutzer durch Mängel oder Fehler der EDV-Einrichtung sowie der von anderer Seite zur Verfügung gestellten Software entstehen, ist ausgeschlossen.
- Die Haftung von Benutzern, die den Hochschuleinrichtungen angehören, für die das Rechenzentrum errichtet wurde, regelt sich nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Benutzer und Projektleiter, die nicht diesen Hochschuleinrichtungen angehören, haften gegenüber dem Land als Gesamtschuldner für jeden aus Anlass der Benutzung des Rechenzentrums verursachten Schaden. Der Schadenersatz ist in Geld zu leisten.
- Der Benutzer ist verpflichtet, das Rechenzentrum von Schadenersatzansprüchen Dritter freizuhalten.
§ 6 Inkrafttreten
Die Benutzerordnung tritt am 22.11.2004 in Kraft. Sie gilt für Benutzer, die ab diesem Zeitpunkt eine Benutzerkennung erhalten. Die alte Benutzerordnung erlischt mit dem Tag des Inkrafttretens.