Häufig gestellte Fragen
Wiederholungsprüfungen:
- Ich habe eine Klausur nicht bestanden. Wann muss ich sie wiederholen? --> Zwingend im Folgesemester. Studierende der neuen technisches Studiengänge, die ab dem WS 11/12 begonnen haben, sind bereits in der Wiederholungsprüfung durchgefallen, wenn Sie die Anmeldung zur Klausur versäumen. In allen anderen Studiengängen werden Sie von Amts wegen angemeldet, sofern Sie sich im Folgesemester nicht zur Klausur anmelden. Für alle Studiengänge gilt jedoch: im Falle des unentschuldigten Nichterscheinens zur Klausur wird ein Fehlversuch gebucht.
- Ich habe im letzten Semester eine Prüfung nicht bestanden und bin in der Wiederholungsprüfung zu Beginn des aktuellen Semesters erneut durchgefallen. Muss ich den nächsten Versuch in der Prüfungsphase des aktuellen Semesters antreten? --> Nein. Die vorgeschriebene Wiederholungsprüfung haben Sie bereits im aktuellen Semester absolviert. Den nächsten Versuch müssen Sie erst im folgenden Semester antreten. Sie haben also die Wahl, ob Sie in der Prüfungsphase des aktuellen Semesters oder im darauf folgenden Semester antreten.
- Ich habe in einem Fach nur noch einen Prüfungsversuch. Kann ich den letzten Versuch als mündliche Prüfung absolvieren? --> Ja. Sie müssen dies schriftlich beim Prüfungsamt beantragen und einen Termin mit dem Prüfer vor der Prüfungsphase vereinbaren. Ausnahme: Studierende, die sich ab dem Wintersemester 2011/12 in einen technischen Bachelorstudiengang neu eingeschrieben haben, absolvieren Letztversuche stets in Form einer mündlichen Prüfung.
- Ich bin mit der Note einer bestandenen Prüfung nicht zufrieden. Kann ich die Prüfung wiederholen? --> Antwort nur für Studierende, für die die PO keinen Freiversuch mehr vorsieht (s. auch weiter unten): Sie können eine Prüfung, die Sie im ersten Versuch bestanden haben, einmal zum nächsten Prüfungstermin, d.h. im Folgesemester, zur Notenverbesserung wiederholen. Die bessere der beiden Noten zählt.
Praktika:
- Ich habe mich in mystudy für ein Praktikum angemeldet. Muss ich mich für die Klausur nochmals anmelden? --> Nein. Sobald Sie ein Praktikum angemeldet haben, sind Sie damit auch automatisch für die Klausur angemeldet.
- Ich bin in einem Versuch des Praktikums durchgefallen. Muss ich nun das gesamte Praktikum wiederholen ? --> Nein. Bestandene Teilversuche bleiben Ihnen erhalten. Melden Sie sich zu Beginn des kommenden Semesters erneut für das Praktikum an und sprechen dann mit den Betreuern ab, welcher Versuch noch wiederholt werden muss.
- Ich habe im letzten Semester mein Praktikum bestanden, bin aber in der anschließenden Klausur durchgefallen. Muss ich das Praktikum nun wiederholen ? --> Nein. Ein bestandenes Praktikum bleibt Ihnen erhalten. Sie müssen dann lediglich die Klausur wiederholen.
- Ich habe im letzten Semester mein Praktikum bestanden, bin aber in der anschließenden Klausur durchgefallen. Wann muss ich mich zur Klausur anmelden ? --> Die Anmeldung findet dann in der offiziellen Anmeldephase für die Klausuren im Mai oder November statt, also auf keinen Fall zu Beginn des Semesters, wenn die Praktika angemeldet werden.
- Mein Praktikum endet erst nach der Rücktrittsphase für die Klausuren. Kann ich mich noch später abmelden? --> Ja. In diesem Fall können Sie auch später zurücktreten. Sie dürfen jedoch nur von einem bestandenen Praktikum zurücktreten.
Abschlussarbeiten:
- Wann muss ich meine Abschlussarbeit spätestens beginnen? --> spätestens 3 Monate nach der letzten Studien- oder Prüfungsleistung.
- Wann kann ich meine Abschlussarbeit frühestens beginnen? --> In den Bachelorstudiengängen muss das Praxisprojekt erfolgreich absolviert sein. Studierende der technischen Bachelorstudiengänge, die ihr Studium bis zum Sommersemester 2011 aufgenommen haben, müssen darüber hinaus 140 ECTS erreicht haben. In den Masterstudiengängen gibt es keine einschränkende Regelung.
- Wie melde ich meine Abschlussarbeit an? --> Sie lesen die entsprechenden Hinweise unter der Rubrik "Abschlussarebiten" und melden die Abschlussarbeit mit dem Laufzettel im Prüfungsamt an. Das Prüfungsamt bestätigt Ihnen die Anmeldung und informiert Ihren Betreuer am RheinAhrCampus darüber per Email.
- Wann muss ich meine Abschlussarbeit abgeben? --> spätestens nach Ablauf der maximalen Bearbeitungzeit von 4 Monaten im Falle einer Bachelorarbeit und 6 Monaten im Falle einer Masterarbeit. Beginnt z.B. Ihre Masterarbeit am 22.03., so ist sie spätestens am 22.09. bis 12 Uhr abzugeben. Ist der 22.09. ein Feiertag, so müssen Sie spätestens am nächsten Werktag abgeben.
- Ich bin mit der Bearbeitung aufgrund des hohen Schwierigkeitsgrades in Verzug geraten und möchte verlängern. --> Bitte nehmen Sie, sobald sich die Probleme abzeichnen, Kontakt mit dem Prüfungsamt auf und klären Sie die Modalitäten eines eventuell möglichen Antrags auf Verlängerung.
Freiversuche:
Die Freiversuchsregelungen gelten nur für
- Studierende der Masterstudiengänge und der mathematischen Studiengänge, die ihr Studium vor dem Sommersemester 2011 aufgenommen haben,
- Studierende der technischen Bachelorstudiengänge, die ihr Studium vor dem Wintersemester 2011/12 aufgenommen haben.
- Ich bin im Freiversuch durchgefallen. Muss ich den nächsten Versuch im Folgesemester antreten? --> Nein. Eine im Freiversuch nicht bestandene Prüfung gilt als nicht unternommen. Wann Sie den ersten regulären Versuch antreten, ist Ihre freie Entscheidung.
- Ich habe den ersten Prüfungsversuch ein Semester vor der Termin unternommen, den die Prüfungsordnung für das entsprechende Fach vorsieht. Kann ich im Folgesemester, d.h. zum regulär in der Prüfungsordnung vorgesehenen Termin, einen Freiversuch wahrnehmen? --> Nein. Der erste Prüfungsversuch stellt einen vorgezogenen Freiversuch dar, so dass der zweite Prüfungsversuch im Folgesemester als erster regulärer Prüfungsversuch gezählt wird. Pro Fach können Sie höchstens einen Freiversuch wahrnehmen.
- Ich habe eine Prüfung im Freiversuch bestanden und möchte meine Note verbessern. Wann ist dies möglich? --> Sie haben die Möglichkeit zur Notenverbesserung nur im Folgesemester. Einzige Ausnahme: Das Folgesemester ist Ihr Praxissemester. In diesem Fall können Sie den Versuch zur Notenverbesserung zu den Prüfungsterminen des Semesters unternehmen, das auf Ihr Praxissemester folgt.
- Mein Studium hat sich verzögert. De facto studiere ich im 3. Fachsemester, bin aber offiziell im 5. Fachsemester. Kann ich mich in das 3. Fachsemester zurückstufen lassen? --> Nein. Das ist nicht möglich. Ihnen stehen nur die für das 5. Fachsemester vorgesehenen Freiversuche offen. Mit zunehmender Studienverzögerung werden Sie praktisch immer weniger Freiversuche nutzen können.
BAföG:
- Wann gelten die "üblichen" Leistungen als erbracht? --> In den Bachelorstudiengängen, wenn mindestens 80 nach dem 4. Semester bzw. 100 ECTS-Punkte nach dem 5. Semester erbracht sind.
Beachten Sie aber, dass allein das BAföG-Amt über Ihren Antrag entscheidet. Das Prüfungsamt beurteilt nur die üblichen Leistungen Ihres Studiums. Sie sollten daher in jedem Fall einen Antrag stellen, auch wenn Sie vielleicht nicht die "üblichen Leistungen" erbracht haben. - Ich habe die üblichen Leistungen wegen eines längeren Krankenhausaufenthaltes nicht erbringen können. Bekomme ich eine positive Bescheinigung? --> Nein. Das Prüfungsamt beurteilt ausschließlich die vorliegenden Leistungen. Alle anderen Aspekte fallen in die Zuständigkeit des BAföG-Amtes.
- Ich habe mein Diplom/meinen Bachelor/meinen Master absolviert und möchte wissen, ob ich unter den 30 % Besten des Jahrganges bin. Wer erteilt mir Auskunft ?--> Das Bundesverwaltungsamt erhält einmal jährlich (zum 15.4) vom Prüfungsamt diese Meldung. Gemäß § 12 (5) der Verordnung zum BAföG-Teilerlass wird die endgültige Entscheidung vom Bundesverwaltungsamt getroffen. Hierüber erhalten Sie automatisch Auskunft/Nachricht nur von dort. Weitere Hinweise finden Sie im Informationsmaterial am Ende der Seite Informationen