Häufig gestellte Fragen
Freiversuche:
- Ich bin im Freiversuch durchgefallen. Muss ich den nächsten Versuch im Folgesemester antreten? --> Nein. Eine im Freiversuch nicht bestandene Prüfung gilt als nicht unternommen. Wann Sie den ersten regulären Versuch antreten, ist Ihre freie Entscheidung.
- Ich habe den ersten Prüfungsversuch ein Semester vor der Termin unternommen, den die Prüfungsordnung für das entsprechende Fach vorsieht. Kann ich im Folgesemester, d.h. zum regulär in der Prüfungsordnung vorgesehenen Termin, einen Freiversuch wahrnehmen? --> Nein. Der erste Prüfungsversuch stellt einen vorgezogenen Freiversuch dar, so dass der zweite Prüfungsversuch im Folgesemester als erster regulärer Prüfungsversuch gezählt wird. Pro Fach können Sie höchstens einen Freiversuch wahrnehmen.
- Ich habe eine Prüfung im Freiversuch bestanden und möchte meine Note verbessern. Wann ist dies möglich? --> Sie haben die Möglichkeit zur Notenverbesserung nur im Folgesemester. Einzige Ausnahme: Das Folgesemester ist Ihr Praxissemester. In diesem Fall können Sie den Versuch zur Notenverbesserung zu den Prüfungsterminen des Semesters unternehmen, das auf Ihr Praxissemester folgt.
- Mein Studium hat sich verzögert. De facto studiere ich im 3. Fachsemester, bin aber offiziell im 5. Fachsemester. Kann ich mich in das 3. Fachsemester zurückstufen lassen? --> Nein. Das ist nicht möglich. Ihnen stehen nur die für das 5. Fachsemester vorgesehenen Freiversuche offen. Mit zunehmender Studienverzögerung werden Sie praktisch immer weniger Freiversuche nutzen können.
- Ich beabsichtige einen Studiengangswechsel vom Diplom- in den Bachelorstudiengang. Welche Freiversuche bekomme ich im Bachelorstudiengang? --> Beim Wechsel erfolgt auf der Basis Ihrer bereits erbrachten Leistungen eine Einstufung in ein bestimmtes Fachsemester. Sie können alle Freiversuche wahrnehmen, die die Bachelor-Prüfungsordnung für dieses Fachsemester vorsieht.
Wiederholungsprüfungen:
- Ich habe eine Klausur nicht bestanden. Wann muss ich sie wiederholen? --> Zwingend im Folgesemester. Sollten Sie sich im Folgesemester nicht zur Klausur anmelden, werden Sie von Amts wegen angemeldet. Im Falle des Nichterscheinens zur Klausur wird ein Fehlversuch gebucht, es sei denn, Sie weisen eine Erkrankung anhand eines amtsärztlichen Attestes vor.
- Ich habe im letzten Semester eine Prüfung nicht bestanden und bin in der Wiederholungsprüfung zu Beginn des aktuellen Semesters erneut durchgefallen. Muss ich den nächsten Versuch in der Prüfungsphase des aktuellen Semesters antreten? --> Nein. Die vorgeschriebene Wiederholungsprüfung haben Sie bereits im aktuellen Semester absolviert. Den nächsten Versuch müssen Sie erst im folgenden Semester antreten. Sie haben also die Wahl, ob Sie in der Prüfungsphase des aktuellen Semesters oder im darauf folgenden Semester antreten.
- Ich studiere im Bachelorstudiengang und habe in einem Fach nur noch einen Prüfungsversuch. Kann ich den letzten Versuch als mündliche Prüfung absolvieren? --> Ja. Sie müssen dies schriftlich beim Prüfungsamt beantragen und einen Termin mit dem Prüfer vor der Prüfungsphase vereinbaren. Das Antragsformular hierzu finden Sie hier.
Diplomarbeiten:
- Wann muss ich meine Diplomarbeit spätestens beginnen? --> 6 Wochen (fiktive Bewertungsfrist) und 2 Monate nach der letzten Studien- oder Prüfungsleistung.
- Wie melde ich meine Diplomarbeit an? --> Sie lesen die entsprechenden Hinweise unter der Rubrik "Informationen" und melden die Diplomarbeit mit dem Laufzettel im Prüfungsamt an. Das Prüfungsamt bestätigt Ihnen die Anmeldung und informiert Ihren Betreuer am RheinAhrCampus darüber per Email.
- Wie viele Leistungen dürfen bei Beginn der Diplomarbeit fehlen? --> Eine. Sie können allerdings das Diplomkolloquium erst absolvieren, wenn die fehlende Leistung erbracht ist.
- Wann muss ich meine Diplomarbeit abgeben? --> 6 Monate nach Beginn. Beginnt Ihre Diplomarbeit z.B. am 22.03., so ist sie spätestens am 22.09. bis 12 Uhr abzugeben. Ist der 22.09. ein Feiertag, so müssen Sie spätestens am nächsten Werktag abgeben.
- Ich bin mit der Bearbeitung aufgrund des hohen Schwierigkeitsgrades in Verzug geraten und möchte verlängern. --> Das geht nicht, es sei denn, Sie können eine Krankheitsphase während der Bearbeitungszeit durch ein amtsärztliches Attest nachweisen. Sprechen Sie Ihren Betreuer an, welche Aspekte Priorität genießen und welche Aspekte gekürzt werden können.
BAföG:
- Wann gelten die "üblichen" Leistungen als erbracht? --> In den Bachelorstudiengängen, wenn mindestens 80 nach dem 4. Semester bzw. 100 ECTS-Punkte nach dem 5. Semester erbracht sind.
Beachten Sie aber, allein das BAföG-Amt entscheidet über Ihren Antrag, wir beurteilen nur die üblichen Leistungen Ihres Studiums. Sie sollten daher in jedem Fall einen Antrag stellen, auch wenn Sie vielleicht nicht die "üblichen Leistungen" erbracht haben. - Ich habe die üblichen Leistungen wegen eines längeren Krankenhausaufenthaltes nicht erbringen können. Bekomme ich eine positive Bescheinigung? --> Nein. Das Prüfungsamt beurteilt ausschließlich die vorliegenden Leistungen. Alle anderen Aspekte fallen in die Zuständigkeit des BAföG-Amtes.
- Ich habe mein Diplom/meinen Bachelor/meinen Master absolviert und möchte wissen, ob ich unter den 30 % Besten des Jahrganges bin. Wer erteilt mir Auskunft ?--> Das Bundesverwaltungsamt erhält einmal jährlich (zum 15.4) vom Prüfungsamt diese Meldung. Gemäß § 12 (5) der Verordnung zum BAföG-Teilerlass wird die endgültige Entscheidung vom Bundesverwaltungsamt getroffen. Hierüber erhalten Sie automatisch Auskunft/Nachricht nur von dort. Weitere Hinweise finden Sie im Informationsmaterial am Ende der Seite Informationen