Geschäftsordnung der
Bundesarbeitsgemeinschaft
Bildung und Erziehung im Kindesalter
(BAG-BEK)
1. Selbstverständnis der BAG-BEK
Die Bundesarbeitsgemeinschaft Bildung und Erziehung im Kindesalter (BAG-BEK) hat das Ziel, die Professionalisierung der pädagogischen Fachkräfte in diesem Berufsfeld voranzutreiben und dazu die Aktivitäten verschiedenster Institutionen, Akteure und Akteurinnen im Bereich der Bildung und Erziehung im Kindesalter in Deutschland zu vernetzen und weiterzuentwickeln.
Dazu gehört die Gestaltung und Förderung des Informationsaustausches zwischen Institutionen und Einzelpersonen, um die Transparenz in einer hochdifferenzierten ausbildungs- und fachpolitischen Landschaft herzustellen.
Die BAG-BEK tritt ein für eine Durchlässigkeit und Pluralität von Aus- und Weiterbildungsformen von der Fachschule über wissenschaftliche Studiengänge (Bachelor of Arts und Master of Arts) bis hin zur Promotion.
Ein besonderes Anliegen ist die Förderung der Ausbildung auf akademischem Niveau und die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses.
Die BAG-BEK organisiert die Vernetzung der verschiedenen Akteure und Akteurinnen im Feld der Bildung und Erziehung im Kindesalter durch die Bündelung bereits bestehender. Initiativen und Ressourcen.
Die Forschung im Bereich der Bildung und Erziehung im Kindesalter wird durch die BAG-BEK dokumentiert, angeregt und unterstützt.
Gesellschaftspolitisch soll eine professionelle Aufwertung der Bildungs- und Erziehungsarbeit pädagogischer Fachkräfte durchgesetzt werden, auch um europäischen Standards gerecht zu werden.
2. Mitglieder
1) Mitglieder der BAG-BEK können grundsätzlich alle natürlichen Personen werden, die sich aktive um die Professionalisierung der pädagogischen Fachkräfte in diesem Feld bemühen.
2) Die Mitgliedschaft erfolgt auf Antrag beim Vorstand der BAG-BEK unter besonderem Hinweis auf die o.g. Aktivitäten in diesem Feld. Der Vorstand führt eine Mitgliederliste.
3. Vorstand
1) Der Vorstand vertritt die BAG-BEK in allen Belangen nach innen und nach außen. Der Vorstand ist an die Weisungen und Beschlüsse der Sitzungen der BAG–BEK gebunden.
2) Der Vorstand entscheidet über Mitgliedschaften in der BAG und kann auch Ausschlüsse aus der BAG-BEK beschließen.
3) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern: soweit möglich zwei aus dem Bereich der Hochschulen und einem aus dem Bereich der Ausbildungs- und Weiterbildungsinstitutionen. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stellvertretung, die im Bedarfsfall die Aufgaben übernimmt.
4) Der Vorstand sowie die Stellvertreter werden aus der Reihe der Mitglieder der BAG-BEK auf Vorschlag gewählt.
5) Jedes Mitglied des Vorstands sowie die Stellvertreter werden in einer geheimen Wahl gewählt.
6) Für die Wahl ist die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich, wenn die BAG-BEK beschlussfähig ist.
7) Der Vorstand wird für 2 Jahre gewählt.
8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind.
9) Ein Mitglied des Vorstandes leitet die Sitzung der BAG-BEK.
10) Der Vorstand kann auf Antrag die Leitung der Sitzung delegieren.
11) Der Vorstand tagt mindestes einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung. Vorstandssitzungen sind zu protokollieren. Die Mitgliederversammlung erhält die Protokolle.
12) Der Vorstand wählt sich selbst ein Mitglied, welches den Vorsitz und welches den stellvertretenden Vorsitz übernimmt.
13) Das vorsitzende Mitglied kann Aufgaben auf andere Mitglieder delegieren.
4. Einberufung der Versammlungen, Sitzungen und Ausschüsse bzw. Arbeitsgruppen
1) Die BAG-BEK tagt jedes Jahr mindestens einmal als Mitgliederversammlung. Zu den Sitzungen wird durch den Vorsitzenden unter Beifügung der Tagesordnung schriftlich eingeladen. Die Einladung erfolgt vier Wochen vor der Sitzung per Mail an alle Mitglieder.
2) Der Vorsitzende stellt die Tagesordnung auf und leitet die Sitzung. Jedes Mitglied kann die Aufnahme von Tagesordnungspunkten verlangen. Änderungen und Erweiterungen der Tagesordnung können zu Beginn einer Sitzung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
3) Die Versammlung hat das Recht Arbeitsgruppen oder Ausschüsse einzurichten. Dabei bestimmt die Versammlung eine/n Leiter/in der Arbeitsgruppe/des Ausschusses, die berichtspflichtig gegenüber der Versammlung und dem Vorstand ist.
4) Die Arbeitsgruppen/Ausschüsse sind interne Gruppen und haben kein Vertretungsrecht nach Außen.
5) Mitglieder der Arbeitsgruppen/Ausschüsse können alle Mitglieder der BAG-BEK sein. Gäste können durch den Leiter/die Leiterin der Arbeitsgruppe/des Ausschusses eingeladen werden.
5. Bearbeitungen von Vorschlägen / Ideen etc.
1) Jedes Mitglied kann schriftlich, spätestens zwei Wochen vor der nächsten Sitzung/Versammlung der BAG-BEK Vorschläge und Ideen, etc. in die nächste Sitzung/Versammlung einbringen. Dies gilt auch für zusätzliche gewünschte Tagesordnungspunkte. Die schriftliche Vorlage wird an die Geschäftsstelle gesandt und von dort als Ergänzung zur bestehenden Einladung (Tagesordnung) für die nächste Sitzung/Versammlung an alle Mitglieder weitergeleitet.
2) Die schriftliche Vorlage soll so ausführlich gestaltet sein, dass sich für alle Mitglieder Inhalt und Nutzen für die Belange der BAG-BEK erschließen.
3) Der Vorstand/Die Leitung geht davon aus, dass versandte Unterlagen, Beschlussvorlagen, usw. im Vorfeld jeder Sitzung/Versammlung ausführlich von allen Mitgliedern der BAG-BEK studiert und vorbereitet werden.
4) Alle schriftlichen Unterlagen usw. sind bis zur öffentlichen Freigabe durch den Vorstand oder die Mitgliederversammlung der BAG-BEK nur für den internen Gebrauch zu verwenden.
6. Beschlussfähigkeit
1) Die BAG-BEK ist unabhängig der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde.
2) Stimmberechtigt sind Mitglieder entsprechend § 3. Bei Beschlüssen und Wahlen übt jedes Mitglied sein stimmrecht persönlich anwesend aus.
3) Wird zu Beginn der Sitzung die Beschlussunfähigkeit festgestellt, so beruft der Vorsitzende binnen drei Monaten mit gleicher Tagesordnung eine zweite Sitzung ein, bei der die Zahl der anwesenden Mitglieder für die Beschlussfähigkeit ohne Bedeutung ist. Bei der zweiten Einladung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen. Die nichtbeschlussfähige Sitzung bereitet ihrerseits inhaltlich die Themen weiter für die nächste Sitzung vor.
7. Beschlussfassung
1) Beschlüsse werden mit den Stimmen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als nicht beschlossen. Bei Stimmengleichheit im Vorstand entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitgliedes.
2) Übersteigt die Anzahl der Enthaltungen die Anzahl der Ja- und Nein-Stimmen gilt der Antrag als nicht beschlossen.
3) Abgestimmt wird durch Handzeichen. Auf Wunsch eines der anwesenden Mitglieder ist bei Personalentscheidungen geheim abzustimmen. Eine Abstimmung durch andere mediale Möglichkeiten ist ausgeschlossen. Eine Übertragung des Stimmrechts auf andere Personen ist nicht zulässig.
8. Protokolle
1) Über die Sitzungen/Versammlungen werden Protokolle angefertigt. Diese müssen Tag, Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der anwesenden Mitglieder und Gäste, die behandelten Gegenstände, die Anträge, die Beschlüsse sowie die Abstimmungsergebnisse enthalten.
2) Wird geheim abgestimmt, ist dies zu vermerken.
3) Das Protokoll wird in Verantwortung des jeweiligen vorsitzenden oder leitenden Mitglieds angefertigt.
4) Das vorläufige Protokoll wird durch die Geschäftsstelle innerhalb von 4 Wochen nach der Sitzung/Versammlung an alle Mitglieder der jeweiligen Sitzung/Versammlung verteilt.
5) Das Protokoll wird vom Vorsitzenden und vom Protokollführer unterschrieben. Das Protokoll wird innerhalb der nächsten Sitzung/Versammlung durch die Mitglieder genehmigt. Ein nicht anwesendes Mitglied kann im Vorfeld dem vorsitzenden Mitglied Änderungen unterbreiten, die einer Abstimmung in der kommenden Sitzung bedürfen.
6) Die durch die Sitzung beschlossenen Protokolle werden allen Mitgliedern zugänglich gemacht.
9. Geschäftsstelle
Die Aufgaben einer Geschäftsstelle werden vom Vorstand übernommen.
10. Änderungen oder Ergänzungen
1) Änderungen oder Ergänzungen der Geschäftsordnung können nur in der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2) Änderungen oder Ergänzungen dieser Geschäftsordnung können nur mit mindestens 2/3-Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
12 Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt am 06.12.2006 in Kraft. Zuletzt geändert durch die Mitgliederversammlung am 14.05.2007.