"F�rderkreis der Fachhochschule im Kreis Ahrweiler e.V."
- RheinAhrCampus -
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Name, Rechtsform, Sitz, Gesch�ftsjahr
1. Der Verein f�hrt den Namen
"F�rderkreis der Fachhochschule im Kreis Ahrweiler e.V."
- RheinAhrCampus -
2. Der Verein hat seinen Sitz in Bad Neuenahr-Ahrweiler und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Andernach Nr. 1960 eingetragen.
3. Das Gesch�ftsjahr ist das Kalenderjahr.
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Gemeinn�tzigkeit, Zweck, Aufgaben
1. Der Verein verfolgt ausschlie�lich und unmittelbar gemeinn�tzige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbeg�nstigte Zwecke" der Abgabenverordnung, in der jeweils g�ltigen Fassung.
2. Zweck des Vereins ist die F�rderung von Wissenschaft, Lehre und Forschung, Bildung und Erziehung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch ideelle, materielle und finanzielle Unterst�tzung der Fachhochschule im Kreis Ahrweiler verwirklicht. Hierzu dienen alle Ma�nahmen und Aktivit�ten, die geeignet sind, die Fachhochschule bei der Erf�llung ihres Bildungsauftrages zu unterst�tzen.
3. Diese Zielsetzung wird insbesondere durch nachfolgende Ma�nahmen und Aufgabenstellungen konkretisiert.
* materielle und finanzielle F�rderung der Erziehungs- und Bildungsarbeit einschlie�lich des Studentenaustausches.
* Ausstattung der Fachhochschule mit Lehrmaterial, Fachb�chern, usw.
* Unterst�tzung der demokratischen, studentischen Einrichtungen an der Schule, z.B. ASTA
* Durchf�hrung/Beteiligung an Projekt- besonderen Vorlesungsveranstaltungen, Praktika
* Konzeption und Durchf�hrung von Vortr�gen, Veranstaltungen, Tagungen und geeigneten Bildungsma�nahmen
* Vermittlung von Praktika f�r Studenten, Verhandlungen und Gespr�che mit zust�ndigen Beh�rden, politisch Verantwortlichen, Fach- und Lehrk�rpern.
*
Unterst�tzung von Projektentwicklung, Forschungsauftr�gen und Zusammenarbeit mit benachbarten Universit�ten und Fachhochschulen
*
Pflege wissenschaftlicher Kontakte im In- und Ausland, Ausrichtung von Gast-Professuren, usw.
*
Zusammenarbeit mit Fachschulen, Organisationen und �ffentlich-rechtlichen Tr�gern im Bereich der Wissenschaft, Lehr und Forschung.
*
Integration der Fachhochschule in die Region
* Jegliche sonstige Unterst�tzung, die sich aus p�dagogischen und lehrtechnischen Gesichtspunkten als Nutzen f�r die Fachhochschule und deren Studenten darstellt
4. Der Verein ist selbstlos t�tig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins d�rfen nur f�r die satzungsgem��en Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverh�ltnism��ig hohe Verg�tungen beg�nstigt werden.
Bei Aufl�sung des Vereins oder bei Wegfall steuerbeg�nstigter Zwecke f�llt das Verm�gen des Vereins an den Landkreis Ahrweiler, mit der Auflage, dass dieses Verm�gen unmittelbar und ausschlie�lich f�r gemeinn�tzige, nicht zu den Pflichtaufgaben des Landkreises geh�rende Zwecke, insbesondere solche gem�� �2 dieser Satzung, Verwendung findet.
6. S�mtliche Leistungen des Vereins erfolgen freiwillig. Ein Rechtsanspruch auf sie besteht nicht.
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Mitgliedschaft
1. Mitglieder k�nnen alle nat�rlichen und juristischen Personen werden, die die Fachhochschule im Kreis Ahrweiler bei der Erf�llung ihrer Aufgaben entsprechend dem Satzungszweck unterst�tzen wollen.
2. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitragserkl�rung und die Aufnahmebest�tigung durch den Vorstand erworben.
3. Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, den Austritt oder den Ausschluss des Mitgliedes. Der austritt muss mit viertelj�hrlicher Frist zum Ende des Vereinsjahres schriftlich gegen�ber dem Vorstand erkl�rt werden.
4. Der Vorstand kann den sofortigen Ausschluss eines Mitgliedes, das den Interessen des Vereins zuwider handelt oder seiner Beitragspflicht nach einmaliger Mahnung mit zweiw�chiger Fristsetzung nicht nachkommt, aussprechen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, dem Satzungszweck oder den Vereinsinteressen verst��t. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von 2 Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorw�rfen schriftlich zu �u�ern.
5. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben dar�ber hinaus das Recht, gegen�ber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Antr�ge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur pers�nlich ausge�bt werden.
6. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erl�schen alle Anspr�che aus dem Mitgliedsverh�ltnis, eine R�ckgew�hr von Beitr�gen, Spenden oder sonstigen Unterst�tzungsleistungen ist grunds�tzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf r�ckst�ndige Beitragsforderungen bleibt hiervon unber�hrt.
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Finanzierung der Vereinaufgaben
Der Verein finanziert seine Aufgaben durch Beitr�ge, Spenden und sonstige Zuwendungen.
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Organe
Organe des Vereins sind
* Die Mitgliederversammlung
* Das Kuratorium
* Der Vorstand
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Mitgliederversammlung
1. In jedem Gesch�ftsjahr findet w�hrend der ersten sechs Monate eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
2. Sie wird vom Vorstand mindestens 14 Tage zuvor schriftlich an die zuletzt bekannte Adresse des Mitglieds unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
3. Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter.
4. Die Tagesordnung kann durch die Mitgliederversammlung durch 2/3-Mehrheit zu Beginn der Versammlung ge�ndert werden. Satzungs�nderungen und Personalentscheidungen d�rfen nicht nachtr�glich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
5. Antr�ge der Mitglieder zur Tagesordnung sind sp�testens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen.
Nachtr�glich eingereichte Tagesordnungspunkte m�ssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.
Sp�tere Antr�ge � auch w�hrend der Mitgliederversammlung gestellte Antr�ge � m�ssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung eine 2/3-Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Antr�ge zustimmt (Dringlichkeitsantr�ge).
6. Bei der Abstimmung entscheidet die einfache Stimmenmehrheit, falls die Satzung nichts anderes vorsieht, bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. F�r eine �nderung der Satzung sind � der abgegebenen g�ltigen Stimmen erforderlich.
Bei Wahlen ist derjenige gew�hlt, der mehr als die H�lfte der abgegebenen g�ltigen Stimmen erhalten hat. Wenn von mehreren Kandidaten niemand mehr als die H�lfte der abgegebenen g�ltigen Stimmen erh�lt, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt, wobei dann derjenige gew�hlt ist, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los. Bei allen Abstimmungen gelten Stimmenthaltungen als nicht abgegebene Stimmen. Diese werden f�r die Mehrheitsbestimmung nicht mitgerechnet.
7. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung soll insbesondere folgende Punkte umfassen:
* Jahresbericht des Vorstandes einschlie�lich Kassenbereicht
* Bericht der Kassenpr�fer / Rechnungspr�fer
* Entlastung des Vorstandes
* Wahl des Vorstandes und der Kassenpr�fer/Rechnungspr�fer
sofern diese anstehe
* Beschlussfassung �ber vorliebende Antr�ge
8. Die Mitgliederversammlung entscheidet �ber
a) Genehmigung der Rechnungslegung und Entlastung des Vorstandes;
b) Festsetzung des Jahresbeitrages
c) Satzungs�nderungen
d) Aufl�sung des Vereins
e) Wahl des Vorstandes
9. Die Mitgliederversammlung w�hlt des Vorstand auf der Jahre; Wiederwahl ist zul�ssig. Der bisherige Vorstand f�hrt die Gesch�fte bis zur Neuwahl des neuen Vorstandes.
10. Die Mitgliederversammlung w�hlt zwei nicht dem Vorstand angeh�rige Mitglieder zu Rechnungspr�fern f�r die Dauer von drei Jahren; die Wiederwahl ist zul�ssig.
11. �ber den Verlauf der Mitgliederversammlung und �ber die Abstimmung ist ein schriftliches Beschlussprotokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und von einem weiteren Vorstandsmitglied unterschrieben werden muss.
12. Eine au�erordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn es 10% der Mitglieder unter Angabe von Gr�nden schriftlich verlangen. Der Vorstand kann au�erdem eine au�erordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn es die Belange des Vereins erfordern. F�r die au�erordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften f�r die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
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Kuratorium
1. Die Mitglieder des Kuratoriums haben zur Aufgabe, den Zweck des Vereins und die Vorstandsarbeit durch Vorschl�ge, Anregungen und aktive Mitarbeit in dem jeweiligen Bereich zu f�rdern. Die Anzahl der Kuratoriumsmitglieder wird jeweils vom Vorstand festgelegt. Die Kuratoriumsmitglieder m�ssen gleichzeitig Mitglieder des Vereins sein. Das Kuratorium wird vom Kuratoriumsvorsitzenden schriftlich, fernm�ndlich oder mit Fax mit einer Frist von mindestens einer Woche einberufen. Es soll eine Tagesordnung mitgeteilt werden. Das Kuratorium muss einberufen werden, wenn mindestens drei Kuratoriumsmitglieder die Einberufung schriftlich vom Kuratoriums-vorsitzenden verlangen.
2. Die Mitglieder des Kuratoriums werden stets in widerruflicher Form vom Vorstand in der Regel f�r die Dauer der Amtszeit des Vorstandes bestellt; eine Wiederbestellung ist zul�ssig.
3. Zu den Kuratoriumssitzungen haben alle Vorstandsmitglieder Zutritt und das Recht zur Diskussion, aber kein Stimmrecht.
Das Kuratorium ist berechtigt, Antr�ge an den Vorstand des Vereins zu stellen, er hat allerdings keine Entscheidungsbefugnis. Weder durch Beschluss des Kuratoriums noch durch Intervention einzelner Kuratoriumsmitglieder kann in die Entscheidungsbefugnis und damit in die Verantwortung des Vorstandes des Vereins eingegriffen werden.
Die Vorstandsmitglieder sind zuvor von den Sitzungen des Kuratoriums zu benachrichtigen. Die Sitzungen des Kuratoriums werden vom Kuratoriums-vorsitzenden geleitet, in dessen Verhinderungsfall w�hlen die Mitglieder den Sitzungsvorsitzenden. Es ist ein Beschlussprotokoll zu f�hren.
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Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins setzt sich zusammen aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem zweiten Vorsitzenden (stellvertretenden Vorsitzenden)
c) dem Gesch�ftsf�hrer
d) dem Schatzmeister
e) dem Kuratoriumsvorsitzenden.
2. Der Verein wird gerichtlich und au�ergerichtlich durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Sie sind Vorstand im Sinne des � 26 BGB.
3. Die f�nf Mitglieder des Vorstandes werden, und zwar jedes einzelne f�r sein Amt, auf Vorschlag der Mitgliederversammlung von der Mitgliederversammlung f�r die Dauer von drei Jahren mit der Ma�gabe gew�hlt, dass ihr Amt bis zur Durchf�hrung der Neuwahl des Vorstandes fortdauert. W�hlbar sind nur Vereinsmitglieder.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch jedes Ehrenamt im Verein.
4. Der jeweilige Vorsitzende des Aufbauausschusses oder der/die Repr�sentanten der Fachhochschule k�nnen zu den Vorstandssitzungen eingeladen werden. Sie haben im Vorstand Sitz- und Diskussionsrecht, nicht jedoch Stimmrecht.
5. Der Vorstand entscheidet mit der Mehrheit der bei der Vorstandssitzung abgegebenen g�ltigen Stimmen der Vorstandsmitglieder. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimme. Diese werden f�r die Mehrheitsbestimmung nicht mitgerechnet.
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Zust�ndigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist f�r alle Angelegenheiten des Vereins zust�ndig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ �bertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a ) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung:
b) Ausf�hrung von Beschl�ssen der Mitgliederversammlung und Festlegung der Richtlinien der Vereinsarbeit entsprechend den Beschl�ssen der Mitgliederversammlung;
c) Ordndungsgem��e Buchf�hrung, Erstellung der Jahresberichte,
d) Beschlussfassung �ber die Aufnahme von Mitgliedern
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Sitzung und Beschl�sse des Vorstandes
1. Der Vorstand fasst seine Beschl�sse in den Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden einberufen und geleitet werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Ebenso soll eine Tagesordnung angek�ndigt werden. Die Einberufung kann schriftlich, per Fax, auf elektronischem Wege oder m�ndlich erfolgen.
2. Der Vorstand ist beschlussf�hig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen g�ltigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.
3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschlie�en, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu schlie�enden Regelung erkl�ren.
4. �ber die Vorstandssitzung ist ein Beschlussprotokoll zu f�hren.
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Aufl�sung des Vereins
1. Die Aufl�sung des Vereins kann nur durch eine eigene zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung erfolgen. Es bedarf dazu eine Mehrheit von � der abgegebenen g�ltigen Stimmen.
2. Bei Aufl�sung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks f�llt das Vereinsverm�gen nach Abzug etwa bestehender Verbindlichkeiten in vollem Umfang als Sonderverm�gen an den Landkreis Ahrweiler, jedoch mit der Auflage, dass dieses Verm�gen unmittelbar und ausschlie�lich f�r gemeinn�tzige, nicht zu den Pflichtaufgaben des Landkreises geh�rende Zwecke, insbesondere gem�� � 2 dieser Satzung, Verwendung findet.
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschlie�t, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Bad Neuenahr-Ahrweiler, den 07.07.2004
-Thomas Wolff - - Heinz-Peter Balke -
(Vorsitzender) (Gesch�ftsf�hrer)