Satzung
§ 1 Name und Sitz
- Der Verein trägt den Namen „SpoRAC e.V.“. Dies steht für „Sportmanagement am RheinAhrCampus“.
- Der Sitz des im Vereinsregister des Amtsgerichts Andernach eingetragenen Vereins ist Remagen.
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist:
- die Förderung von Forschung und Lehre im Studiengang „Sportmanagement“ am RheinAhrCampus Remagen
- die Förderung studentischer Projekte
- die Förderung der Weiterbildung von Absolventen des Studienganges „Sportmanagement“ am RheinAhrCampus Remagen
- die Förderung des Wissenstransfers insbesondere zwischen den Studierenden des Studienganges „Sportmanagement“, den Absolventen/- innen des Studiengangs „Sportmanagement“, der Fachhochschule Koblenz, RheinAhrCampus Remagen, der Sportpraxis, den Landessportbünden Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz und dem Deutschen Sportbund.
- die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe.
Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch
- Verbesserung der Studienbedingungen für die Studierenden
- Immaterielle und materielle Unterstützung von Forschung und Lehre
- Bereitstellung von Praktikumsplätzen
- Bereitstellung von Stipendien
- Organisation und Durchführung wissenschaftlicher, kultureller und sportlicher Veranstaltungen
- Organisation und Durchführung von Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen
- Implementierung und Unterhaltung eines Informationsnetzwerks zwischen Studierenden, Absolventen/-innen des Studienganges Sportmanagement“ und der Sportpraxis
- Errichtung und Betreibung von Sportanlagen sowie die Organisation des Sportbetriebes
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Aufgaben nach dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ (§§ 51 ff) der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Ämter sind Ehrenämter; die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.
- Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
- Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vereinsvermögen in das Körperschaftsvermögen der FH Koblenz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft und -beiträge
- Die Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen erwerben, die die Ziele des Vereins unterstützen. Natürliche Personen sollen Studierende und ehemalige Studierende des Studiengangs „Sportmanagement“ am RheinAhrCampus Remagen oder auf andere Weise dem RheinAhrCampus nahestehende Personen sein. Ehrenmitgliedschaften sind möglich, sofern sie den Vereinszielen förderlich sind.
Ehrenmitglieder werden durch den Vorstand bestellt. - Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Über die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder. Ehrenmitglieder und in Ausnahmefällen andere Mitglieder können auf Beschluss der Mitgliederversammlung von der Beitragspflicht ganz oder teilweise freigestellt werden.
- Außer den Beiträgen können Spenden an den Verein geleistet werden, über deren Verwendung der Spender nähere Bestimmung im Sinne des § 2 treffen kann.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist nur zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres möglich und dem Vorstand mindestens vier Wochen im Voraus schriftlich anzukündigen.
- Bei mehr als 12-monatigem Zahlungsrückstand eines Mitglieds und nach Mahnung durch den Vorstand kann der Vorstand das Ende der Mitgliedschaft feststellen. Bei schweren Verstößen gegen die Ziele und Interessen des Vereins kann der Vorstand einen sofortigen Ausschluss verfügen. Gegen den Beschluss des Vorstands kann innerhalb von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses durch den Vorstand Berufung eingelegt werden über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 6 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
- Mitgliederversammlungen werden mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einberufen. Die Einberufung wird den Mitgliedern auf der Homepage des Vereins unter Wahrung einer Einladungsfrist von zwei Wochen bei Veröffentlichung der Tagesordnung bekannt gegeben. Auf ausdrücklichen Wunsch wird das Mitglied auch schriftlich eingeladen.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von einem ¼ der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
- Entscheidungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder getroffen, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Eine Satzungsänderung erfordert eine ¾ Mehrheit der Anwesenden. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn die mit der Einladung übersandte Tagesordnung diesen Tagesordnungspunkt enthält und der bisherige sowie der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden sind.
- Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt werden.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
- Die Mitgliederversammlung wählt in jedem Jahr einen Kassenprüfer, dessen Amtszeit in der Regel zwei Jahre beträgt. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung jährlich Bericht.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder über die Abwahl des Vorstandes. Die Mitgliederversammlung als das oberstes beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurde. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:- Beratung und Beschlussfassung über die Schwerpunkte der Arbeit
- Wahl des Vorstandes
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen
- Entlastung des Vorstandes
- Aussprache zu dem vom Vorstand vorgelegten Tätigkeitsbericht
- Vorzeitige Abwahl des Vorstandes
- Beschlussfassung über die Geschäftsordnung des Vereins
- Festsetzung der Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus mindestens 4 Mitgliedern: 1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender-Absolventen, 2. Vorsitzender-Studierende, Geschäftsführer
- Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Er bleibt jedoch bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus, so ist bei der nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied zu wählen.
- Der Vorstand kann einen Beirat zu seiner Beratung berufen.
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch: 1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender-Absolventen, 2. Vorsitzender-Studierende, Geschäftsführer. Jedes Mitglied ist allein zur Vertretung berechtigt.
- Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er erfüllt seine Aufgaben im Rahmen dieser Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
- Der Geschäftsführer verwaltet die Vereinskasse und versucht die Mittel des Vereins zu mehren. Er führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben.
- Der Vorstand führt Vorstandssitzungen durch. Die dabei gefassten Beschlüsse sind zu protokollieren. Der Vorstand erstattet der Mitgliederversammlung Bericht über seine Tätigkeit.
§ 9 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Der Beschluss kann nur gefasst werden, wenn die mit der Einladung übersandte Tagesordnung diesen Tagesordnungspunkt enthält.
§ 10 Inkrafttreten der Satzung
Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 12.11.2004 beschlossen und tritt unmittelbar in Kraft.
Die Satzungsänderung im § 3 Abs. 2 wurde von der Mitgliederversammlung am 28.11.2008 beschlossen und tritt unmittelbar in Kraft.
Die Satzungsänderung im § 8 wurde von der Mitgliederversammlung am 13.04.2011 beschlossen und tritt unmittelbar in Kraft.
Mitgliedsbeiträge:
Folgender Jahresbeitrag ist zu entrichten:
Natürliche Personen:
Studierende: 20 €
Alle anderen natürlichen Personen: 40 €
Juristische Personen:
Nach Beschluss des Vorstandes, mindestens jedoch den Betrag in Höhe der Kategorie „Alle anderen natürlichen Personen“
Zur Begleichung des Jahresbeitrags ist dem Verein eine Einzugsermächtigung zu erteilen.