Teilerlass nach § 18 b Abs. 2 BAföG
Der BAföG-Teilerlass wurde zum 01.01.2013 eingestellt. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an das Bundesverwaltungsamt
Bescheinigung nach § 48 BAföG
Die üblichen Leistungen in den Bachelor-Studiengängen können als erbracht bescheinigt werden, wenn nach dem 4. Semester mindestens 90 ECTS-Punkte erreicht sind.
Falls die üblichen Leistungen aus Krankheitsgründen nicht erbracht werden konnten, fällt dieser Aspekt in die Zuständigkeit des BAföG-Amtes. Das Prüfungsamt kann ausschließlich die vorliegenden Leistungen bescheinigen.