Wenn jemand durch eine Straftat verletzt worden ist, kann er etwaige Schadensersatzansprüche grundsätzlich in einem gesonderten Zivilprozess geltend machen. Die Teilnahme an zwei verschiedenen Gerichtsverfahren – Strafprozess und Zivilprozess – führt naturgemäß zu einer höheren Belastung des Opfers. Aus diesem Grund sieht das "Adhäsionsverfahren" vor, dass das Opfer schon im Strafprozess seine Schadensersatzansprüche erheben kann. Das Strafgericht entscheidet dann im Rahmen des Strafurteils auch über den zivilrechtlichen Anspruch (§§ 403 ff. StPO).
Für das Adhäsionsverfahren ist ein Antrag an das Gericht notwendig. Wenn der Strafrichter der Auffassung ist, dass der Anspruch nicht besteht oder der angebliche Schädiger nicht schuldig ist, lehnt er den Adhäsionsantrag ab. Das bedeutet aber keine endgültige Abweisung, denn das Opfer kann immer noch im Zivilrechtsweg Schadensersatz einklagen.