Geschlechtsspezifische Verfolgung
§ 60 Abs.1 Satz 3 AufenthG erkennt die geschlechtsspezifische Verfolgung ausdrücklich an:
"Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch dann vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft". Eine Verfolgung im Sinne des Satzes 1 kann ausgehen von
a) dem Staat,
b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder
c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a und b genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative.
Forderung:
SOLWODI fordert, dass den Opfern von geschlechtsspezifischer Verfolgung Schutz in Deutschland gewährt wird. Denn noch immer werden sehr viele Frauen, denen in ihrem Heimatland
drohen, trotz § 60 Abs. 1 AufenthG aus Deutschland abgeschoben.