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Was sind die Probleme bei der Strafverfolgung des Menschenhandels – oder warum kommen viele Täter davon?

4.1. Die Regelung im Strafgesetzbuch:

Der internationale Sprachgebrauch bezeichnet als Menschenhandel die Rekrutierung der Opfer zum Zweck ihrer zukünftigen Ausbeutung (s. Art. 3 lit. a des "Palermo-Protokolls" (Definition "Menschenhandel" der Vereinten Nationen). Abweichend davon beschreibt § 232 Abs. 1 StGB den Menschenhandel folgendermaßen:

"Wer eine andere Person unter Ausnutzung einer Zwangslage oder der Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution oder dazu bringt, sexuelle Handlungen, durch die sie ausgebeutet wird, an oder vor dem Täter oder einem Dritten vorzunehmen oder von dem Täter oder einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ebenso wird bestraft, wer eine Person unter einundzwanzig Jahren zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution oder zu den sonst in Satz 1 bezeichneten sexuellen Handlungen bringt."

Die Rekrutierung der Opfer fällt unter § 233 a Abs. 1 StGB, der die "Förderung des Menschenhandels" bestraft:

"Wer einem Menschenhandel nach § 232 oder § 233 Vorschub leistet, indem er eine andere Person anwirbt, befördert, weitergibt, beherbergt oder aufnimmt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft."

 

Zu § 232 Abs. 1 StGB:

Satz 1 schützt Personen, die sich in einer Situation befinden, in der ihre Fähigkeit, frei über ihre sexuellen Kontakte zu entscheiden, eingeschränkt ist, davor, zur Prostitution oder zu ausbeuterischen sexuellen Handlungen gebracht zu werden. Unter einer Zwangslage versteht man nicht nur wirtschaftliche Not, sondern jede persönliche Bedrängnis, die ein dringendes Geld- oder Sachbedürfnis nach sich zieht. In der Praxis sind insbesondere die Fälle einschlägig, in denen im Heimatland des Betroffenen bedrückende Armut und schlechte soziale Verhältnisse herrschen und sich keine andere Möglichkeit der Sicherung des Lebensunterhalts bietet. Der ungesicherte aufenthaltsrechtliche Status in der Bundesrepublik liefert Personen aus diesen Ländern zusätzlich den Machenschaften von Menschenhändlern aus, etwa weil bei einer gescheiterten Ehevermittlung die Rückkehr in die Heimat wegen der Gefahr, von der Familie geächtet zu werden, nicht möglich erscheint. Ein besonderer Fall der Zwangslage ist die auslandsspezifische Hilflosigkeit, die auf dem Aufenthalt in einem fremden Land beruht. Die Ausländerinnen kennen die Lebensverhältnisse und rechtlichen Schutzmöglichkeiten in Deutschland nicht. Sie haben keinen Kontakten zu anderen Menschen, die Beistand leisten könnten. Der Mangel an Geld macht sie im Hinblick auf Unterkunft und Verpflegung vom Täter abhängig. Häufig wird diese Abhängigkeit noch verschärft, indem der Täter dem Opfer die Ausweispapiere abnimmt. Der Täter muss diese Notlage ausnutzen, um die Opfer auszubeuten.

Satz 2 schützt Personen bis zu einem Alter von 21 Jahren unabhängig von einer Zwangslage.

Die Tathandlung bezeichnet das Gesetz als "dazu bringen". Das heißt, dass der Täter das Opfer beispielsweise dazu veranlasst, der Prostitution nachzugehen. Die Initiative zu der ausbeuterischen Tätigkeit muss also vom Täter ausgehen. Verteidiger werden gegen entsprechende Vorwürfe einwenden, dass die betroffene Frau bereits in ihrem Heimatland der Prostitution nachgegangen und hier in Deutschland bessere Verdienstmöglichkeiten gefunden habe oder dass sie sich aus eigenem Antrieb bei dem Bordellbetreiber gemeldet habe.

Die in der Praxis wichtigste Ausbeutungsform ist die Prostitution. Das Gesetz erfasst zwar auch sonstige "sexuelle Handlungen", durch die das Opfer "ausgebeutet" wird und meint damit etwa den Heiratshandel oder Auftritte in einer Peepshow oder in einem Pornofilm. Einschlägige Strafverfahren sind jedoch nicht bekannt.

 

Zu § 233 a StGB:

§ 233 a Abs. 1 StGB beschreibt bestimmte Förderungshandlungen, die auf die Rekrutierung von Opfer abzielen. Diese Handlungen sind unabhängig davon strafbar, ob die betroffene Frau tatsächlich später ausgebeutet wird, etwa in der Prostitution landet. Der Menschenhandel im eigentlichen Sinne, also der Verkauf von Menschen, fällt unter die "Weitergabe".

Die Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer (Definition "Menschenhandel" der Europäischen Union), die von Deutschland bis zum 6. 4. 2013 hätte umgesetzt werden müssen, erweitert die Ausbeutungsformen auf Bettelei und die Ausnutzung zur Begehung von Straftaten. Eine grundlegende Überarbeitung der §§ 232 ff. StGB ist geboten. Bislang fehlt auch eine Strafbestimmung, die die Nachfrage nach Menschenhandelsopfern erfasst. Ein entsprechender Straftatbestand gegen die Freier wird von Art. 19 der Europaratskonvention Nr. 197 und von Art. 18 Abs. 4 der EU-Richtlinie 2011/36/EU gefordert und findet sich in § 10 a SchwarzArbG für die Beschäftigung von Ausländern ohne Aufenthaltstitel. (Freierstrafbarkeit)


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