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4.2 Warum ist es so schwierig, die Täter zu verurteilen?

Die wenig effiziente Strafverfolgung beruht auf vielfältigen Ursachen:

- Die komplexen Voraussetzungen für eine Strafbarkeit sind schwer nachzuweisen. Häufig sind komplizierte und personalintensive Ermittlungsverfahren durchzuführen, die zusätzlich durch Auslandsbezüge erschwert werden. Rechtshilfeersuchen ins Ausland sind aufwändig und dauern lang – sofern die Behörden im Ausland überhaupt kooperieren. Aus diesen Gründen wird häufig auf Delikte ausgewichen, die leichter nachgewiesen werden können (z.B. § 180 a Abs. 1 StGB: Ausbeutung von Prostituierten; Schleusungsdelikte). Menschenhandelsverfahren sind geradezu prädestiniert für Absprachen zwischen den Beteiligten im Strafprozess. Bei einem derartigen "Deal" bleiben freilich die Belange der Opfer meist auf der Strecke.

- Auf Seiten der Täter trifft man häufig auf die Strukturen der organisierten Kriminalität, da das Einschleusen der Opfer über Händler- und Verteilerringe sowie der "Ringtausch" zwischen den Bordellen einen hohen Organisationsgrad voraussetzen. Charakteristisch für organisierte Kriminalität ist die Abschottung des kriminellen Milieus nach Außen, was die Strafverfolgung zusätzlich vor hohe Herausforderungen stellt.

- Menschenhandel ist ein typisches "Kontrolldelikt", d.h. die Straftaten werden nur selten von Dritten oder den Opfern selbst angezeigt. Die Strafverfolgungsbehörden müssen die Taten buchstäblich selbst suchen. Eine verstärkte Überwachung der Bordelle durch die Polizei scheitert häufig an den begrenzten Ressourcen. Ob die Legalisierung der Prostitution durch das Prostitutionsgesetz die Strafverfolgung des Menschenhandels erschwert hat, ist umstritten (für diese These Schmidbauer NJW 2005, S. 871 ff.; dagegen Bundestagsdrucksache 16/4146, S. 25 ff., 44). Auch die Befürworter einer rechtlichen Freigabe der Prostitution müssen jedoch einräumen, dass die notwendige Reglementierung der Prostitution bislang fehlt. Es ist jedenfalls nicht nachvollziehbar, warum beispielsweise ein vorbestrafter Betrüger keinen Schrotthandel mehr betreiben darf, während ein vorbestrafter Gewalt- und Sexualtäter nicht daran gehindert werden kann, ein Bordell zu eröffnen.

- Die betroffenen Frauen sind oft nicht zu einer Aussage zu gewinnen. Häufig steht eine "unheilige" Allianz zwischen Zuhältern und Frauen einer Zeugenaussage im Wege, da die Interessen von Tätern und Opfern teilweise übereinstimmen: Der Zuhälter hat kein Interesse daran, dass die für ihn anschaffenden Frauen sich offenbaren und ausgewiesen werden, sein Bordell geschlossen wird und er eine lukrative Einnahmequelle verliert. Die Frauen haben ebenfalls kein Interesse an einer Anzeige, denn bei einer Ausweisung droht ihnen der Verlust ihrer einzigen Verdienstmöglichkeit, so dass sie die hohen Schulden, die sie regelmäßig für ihre Einreise eingegangen sind, nicht mehr abbezahlen können, ganz abgesehen von der materiellen Not und fehlenden Alternativen im Herkunftsland. Zu der Angst der Frauen vor Abschiebung gesellt sich ein generelles Misstrauen gegenüber den staatlichen Behörden, das auf Grund ihrer Hilflosigkeit in der fremden Umgebung von den Zuhältern leicht durch Drohungen geschürt werden kann. Schließlich findet sich auf der Seite der Täter ein immenses Bedrohungspotential, welches sich über ihre Verbindungen ins Heimatland der Opfer häufig auch gegen deren Angehörige richtet oder wenigstens zu richten scheint. Daher behaupten viele Frauen, dass sie sich freiwillig prostituieren. Dieser Teufelskreis kann, wenn überhaupt, nur mit Unterstützung einer Fachberatungsstelle aufgebrochen werden.

Menschenhandel kann nur bewiesen werden, wenn die betroffenen Frauen erklären können, wie und mit welchen Mitteln sie von den Menschenhändlern getäuscht worden sind und unter welchen Umständen sie gezwungen wurden, der Prostitution nachzugehen. Wenn die Frauen dagegen angeben, dass sie sich freiwillig prostituieren, können die Behörden nicht wegen Menschenhandel ermitteln, sondern prüfen dann, ob die Frauen eine Aufenthaltserlaubnis und eine Arbeitsgenehmigung haben. Ermittelt wird dann wegen Verstößen gegen das Ausländerrecht, also gegen die Frauen und nicht gegen die TäterInnen (Fallbeispiel Elena)!



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