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Menschenhandel nach Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie 2011/36/EU
Auf der Ebene der EU wurde der Menschenhandel erstmals vom "Rahmenbeschluss zur Bekämpfung des Menschenhandels" des Rates vom 19. 7. 2002 (ABl. EG Nr. L 203 v. 1. 8. 2002) aufgegriffen. In seiner Beschreibung der strafbaren Erscheinungsformen des Menschenhandels orientierte sich der Rahmenbeschluss am Palermo-Protokoll, ging aber in Einzelheiten darüber hinaus.
Die Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. 4. 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer (ABl. L 101 vom 15. 4. 2011 http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32011L0036:DE:NOT ) erweitert die Definition des Menschenhandels auf Bettelei und die Ausnutzung zur Begehung von Straftaten.
Art. 2 Straftaten im Zusammenhang mit dem Menschenhandel
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die nachstehenden vorsätzlich begangenen Handlungen unter Strafe gestellt werden:
Die Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder Aufnahme von Personen, einschließlich der Übergabe oder Übernahme der Kontrolle über diese Personen, durch die Androhung oder Anwendung von Gewalt oder anderer Formen der Nötigung, durch Entführung, Betrug, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnutzung besonderer Schutzbedürftigkeit oder durch Gewährung oder Entgegennahme von Zahlungen oder Vorteilen zur Erlangung des Einverständnisses einer Person, die die Kontrolle über eine andere Person hat, zum Zwecke der Ausbeutung.
(2) Eine besondere Schutzbedürftigkeit liegt vor, wenn die betreffende Person keine wirkliche oder für sie annehmbare andere Möglichkeit hat, als sich dem Missbrauch zu beugen.
(3) Ausbeutung umfasst mindestens die Ausnutzung der Prostitution anderer oder andere Formen sexueller Ausbeutung, Zwangsarbeit oder erzwungene Dienstleistungen, einschließlich Betteltätigkeiten, Sklaverei oder sklavereiähnliche Praktiken, Leibeigenschaft oder die Ausnutzung strafbarer Handlungen oder die Organentnahme.
(4) Das Einverständnis eines Opfers von Menschenhandel zur beabsichtigten oder tatsächlich vorliegenden Ausbeutung ist unerheblich, wenn eines der in Absatz 1 aufgeführten Mittel vorliegt.
(5) Betrifft die Handlung nach Absatz 1 ein Kind, so ist sie auch dann als Menschenhandel unter Strafe zu stellen, wenn keines der in Absatz 1 aufgeführten Mittel vorliegt.
(6) Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Begriff „Kind“ Personen im Alter von unter 18 Jahren.