Menschenhandel nach Art. 3 des „Palermo-Protokolls
Die moderne Geschichte der Bekämpfung des Menschenhandels beginnt mit dem „Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels“ zum UN-„Übereinkommen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität“ (Palermo-Protokoll <cite>www.un.org/Depts/german/.../ar55025anlage2-oebgbl.pdf </cite>). Art. 3 lit. a des Palermo-Protokolls enthält zum ersten Mal die weite Definition des Menschenhandels, die sich nicht auf die sexuelle Ausbeutung beschränkt, sondern auch Arbeitsausbeutung, illegale Organentnahme, illegale Adoption und Zwangsheirat als Facetten des Menschenhandels erfasst.
Die Vorschrift lautet:
Im Sinne dieses Protokolls
a) bezeichnet der Ausdruck „Menschenhandel“ die Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder Aufnahme von Personen durch die Androhung oder Anwendung von Gewalt oder anderen Formen der Nötigung, durch Entführung, Betrug, Täuschung, Missbrauch von Macht oder Ausnutzung besonderer Hilflosigkeit oder durch Gewährung oder Entgegennahme von Zahlungen oder Vorteilen zur Erlangung des Einverständnisses einer Person, die Gewalt über eine andere Person hat, zum Zweck der Ausbeutung. Ausbeutung umfasst mindestens die Ausnutzung der Prostitution anderer oder andere Formen sexueller Ausbeutung, Zwangsarbeit oder Zwangsdienstbarkeit, Sklaverei oder sklavereiähnliche Praktiken, Leibeigenschaft oder die Entnahme von Organen;
b) ist die Einwilligung eines Opfers des Menschenhandels in die unter Buchstabe a genannte beabsichtigte Ausbeutung unerheblich, wenn eines der unter Buchstabe a genannten Mittel angewendet wurde;
c) gilt die Anwerbung, Beförderung, Verbringung, Beherbergung oder Aufnahme eines Kindes zum Zweck der Ausbeutung auch dann als Menschenhandel, wenn dabei keines der unter Buchstabe a genannten Mittel angewendet wurde;
d) bezeichnet der Ausdruck "Kind" Personen unter achtzehn Jahren.
Die „Convention on action against trafficking in human beings“ des Europarats vom 16. Mai 2005 (http://conventions.coe.int/Treaty/EN/Treaties/Html/197.htm ) hat in Art. 4 diese Definition übernommen. Darüber hinausgehend wird der Menschenhandel aber nicht nur als Phänomen der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität verarbeitet. Vielmehr wird auch innerstaatlicher Menschenhandel außerhalb des organisierten Verbrechens als Menschenrechtsverletzung angesprochen.