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Glossar: Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung

§ 232 Strafgesetzbuch
achtzehnter Abschnitt: Straftaten gegen die persönliche Freiheit

Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung

Wer eine andere Person unter Ausnutzung einer Zwangslage oder der Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution oder dazu bringt, sexuelle Handlungen, durch die sie ausgebeutet wird, an oder vor dem Täter oder einem Dritten vorzunehmen oder von dem Täter oder Dritten ans sich vornehmen zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ebenso wird bestraft, wer eine Person unter einundzwanzig Jahren zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution, zu den sonst in Satz 1 bezeichneten Handlungen bringt.

Der Versuch ist strafbar .

Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn:

das Opfer der Tat ein Kind ( § 176 Abs. 1 ) ist
der Täter das Opfer bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt oder
der Täter die tat gewerbsmäßig oder als Mitglieder einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, begeht.
( 4) Nach Absatz 3 wird auch bestraft, wer
eine andere Person mit Gewalt , durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution oder zu den sonst in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten sexuellen Handlungen bringt oder
sich einer anderen Person mit Gewalt durch Drohung mit einem empfindlichen Übel oder durch List bemächtigt, um sie zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution oder den sonst in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten sexuellen Handlungen zu bringen.
In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 3 und 4 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren  zu erkennen.

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