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5.2 Möglichkeiten des Zeugenschutzes

Nach § 1 Abs. 1 ZSHG (Gesetz zur Harmonisierung des Schutzes gefährdeter Zeugen (http://www.gesetze-im-internet.de/zshg/BJNR351010001.html) können Tatopfer in ein Zeugenschutzprogramm aufgenommen werden, sofern wegen ihrer Aussagebereitschaft mit einer Gefährdung von Leib, Leben, Gesundheit oder Freiheit zu rechnen ist. Dieser Zeugenschutz kann auch auf Angehörige oder nahe stehende Personen ausgedehnt werden. Menschenhandelsopfer können allerdings eher selten Einblicke in die Strukturen einer kriminellen Organisation liefern. Es kommt hinzu, dass der polizeiliche Zeugenschutz für die Bedürfnisse der Betroffenen völlig ungeeignet ist. Traumatisierte Opfer benötigen eine intensive psychosoziale Betreuung, die mit einer möglichst umfassenden Abschottung nicht vereinbar ist. In der Praxis wird daher nur ein sehr geringer Prozentsatz der Opfer von Menschenhandel in ein Zeugenschutzprogramm aufgenommen. Im Jahr 2004 waren es 18 ausländische Opfer. Das entspricht einem Anteil von 2,1 % der ausländischen Opfer (s. BKA, Lagebild Menschenhandel 2004, S. 17; in späteren Lagebildern finden sich keine Angaben mehr dazu).
Einige Bundesländer haben besondere Opferschutzprogramme für Menschenhandelsopfer eingerichtet. Entscheidungskriterien für die Aufnahme in dieses Programm sind die Opferzeuginneneigenschaft, die Unverzichtbarkeit ihrer Aussage, das Bestehen einer Gefahrenlage und die freiwillige Aufnahme in das Schutzprogramm. Die betroffenen Frauen benötigen neben dem polizeilichen Schutz eine umfassende und professionelle psychosoziale Betreuung, so dass eine strukturierte Zusammenarbeit von Polizei und Fachberatungsstellen erforderlich ist. Diese Zusammenarbeit soll durch Kooperationskonzepte in den einzelnen Bundesländern sichergestellt werden.

 

Kooperationskonzept Deutschland

Kooperationskonzept Rheinland-Pfalz

 



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