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5.4 Absehen von Strafverfolgung

Opfer von Frauenhandel machen sich häufig auch selbst strafbar, etwa wenn sie illegal nach Deutschland einreisen, dort ohne Genehmigung der Prostitution nachgehen oder wenn sie bei der Einreise gefälschte Papiere verwenden. Nach § 154 c Stopp ( http://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__154c.html ) kann die Staatsanwaltschaft bei Opfern von Frauenhandel von der Verfolgung einer derartigen Straftat absehen. Diese Regelung soll die Aussagebereitschaft der Betroffenen fördern.

Allerdings müssen die Frauen ihre eigenen Verstöße schon bei der Strafanzeige bei der Polizei oder in ihrer Zeugenvernehmung offenbaren. Zu diesem Zeitpunkt kann den Frauen jedoch keine Zusage gemacht werden, dass sie selbst nicht bestraft werden, denn die Einstellung des Verfahrens nach § 154 c StPO liegt im Ermessen der Staatsanwaltschaft. Das Gericht selbst hat keine vergleichbare Möglichkeit zur Einstellung. Nach der aktuellen Rechtslage ist also die Kooperation für die Betroffenen riskant. Misslingt der Nachweis des Menschenhandels vor Gericht aus welchen Gründen auch immer, mutieren sie vom – vermeintlichen – Menschenhandelsopfer zum Täter ausländerrechtlicher Delikte.

Notwendig wäre daher eine Soll-Vorschrift, in der ferner klargestellt wird, dass der begründete Verdacht, Opfer eines Menschenhandelsdelikts zu sein, ausreicht. Art. 8 der Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer ( http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32011L0036:DE:NOT ) fordert die Straflosigkeit von Menschenhandelsopfern wegen der Beteiligung "an strafbaren Handlungen, zu der sie sich als unmittelbare Folge davon, dass sie Straftaten im Sinne des Artikels 2 [= Menschenhandel] ausgesetzt waren, gezwungen sahen". Die "Vexierlogik" des Menschenhandels – die Betroffenen sind Opfer und Täter zugleich – behindert nicht nur die Kooperation der Opfer mit den Strafverfolgungsbehörden, sondern unmittelbar auch den Schutz der Opfer selbst: Wer sich gegenüber den staatlichen Behörden aus Furcht vor Bestrafung nicht als Menschenhandelsopfer zu erkennen gibt, kann nicht geschützt werden. Mit entsprechenden Drohungen, sie an die staatlichen Behörden auszuliefern, fällt es den Tätern leicht, die Opfer unter Druck zu setzen.

 



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