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5.5 Die Entschädigung der Opfer

Grundsätzlich müssen die Täter den Opfern Schadensersatz leisten, was rechtlich nach den §§ 823 ff. BGB auch möglich ist. Problematisch sind jedoch die Fälle, in denen der Täter insolvent ist oder auf sein Vermögen nicht mehr zugegriffen werden kann, weil er es ins Ausland verschoben hat.
Nach § 111 i Stopp ( http://www.gesetze-im-internet.de/stpo/__111i.html ) kann das Vermögen der Täter beschlagnahmt werden, um Schadensersatzansprüche der Opfer (ausgenommen Schmerzensgeld) abzusichern. Jedoch Allerdings muss das Opfer innerhalb von drei Jahren seine Ansprüche geltend machen, sonst kann der Fiskus auf das eingezogene Vermögen zurückgreifen. Diese Möglichkeit bleibt aber eine bloße Fiktion, wenn das betroffene Opfer in sein Heimatland abgeschoben wurde, etwa weil überhaupt kein Strafverfahren durchgeführt wurde oder weil das Strafverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen ist.
Der Anspruch auf zivilrechtlichen Schadensersatz geht dann ebenfalls ins Leere. Einen Aufenthaltstitel zur Geltendmachung von ausstehenden Lohnforderungen enthält § 25 Abs. 4 b AufenthG (http://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__25.html ), allerdings beschränkt auf ausreisepflichtige Opfer von Arbeitsausbeutung. Auf der Strecke bleiben Opfer von Menschenhandel zur Ausbeutung der Sexualität, denn § 25 Abs. 4 a AufenthG enthält keine vergleichbare Klausel. Wie aber soll ein Opfer von Frauenhandel aus dem Ausland ihre Ansprüche vor einem deutschen Gericht einklagen können.
Schließlich gibt es noch den Anspruch auf staatliche Versorgung für die gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen einer Straftat nach dem Opferentschädigungsgesetz (s. § 1 Abs. 1 OEG http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/oeg/gesamt.pdf ). In der Praxis kommt es dabei auf das Wohlwollen des zuständigen Beamten an. Die Erfahrungen der Opfer und Fachberatungsstellen mit dieser Regelung sind jedenfalls ausgesprochen schlecht.

 



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