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Freierstrafbarkeit
Die Nachfrageseite spielt im deutschen Strafrecht bislang keine größere Rolle. Einschlägig ist etwa § 10 a SchwarzArbG, der die Beschäftigung von Ausländern ohne Aufenthaltstitel, die Opfer von Menschenhandel sind, erfasst. Für Deutsche gibt es keinen vergleichbaren Schutz. Weiterhin ist § 182 Abs. 1 StGB zu nennen, der die Nachfrage nach minderjährigen Prostituierten als sexuellen Missbrauch Jugendlicher bestraft.
Schon länger wird die Strafbarkeit der Freier von Zwangsprostituierten kontrovers diskutiert. Eine entsprechende Strafvorschrift rechtfertigt sich durch die Überlegung, dass auch diejenigen unmittelbar selbst in die Rechte der Menschenhandelsopfer eingreifen, die zwar nicht in die für die Unterdrückung maßgeblichen Strukturen eingebunden sind, aber durch ihre Nachfrage die betreffenden Personen ausbeuten und so ebenfalls ihre Menschenwürde missachten. Allerdings dürfte das Strafrecht wegen der Schwierigkeit mit dem Beweis des Vorsatzes vor allem eine symbolische Wirkung haben.
Art. 19 der Europaratskonvention Nr. 197 (http://conventions.coe.int/Treaty/EN/Treaties/Html/197.htm ) fordert die Unterzeichnerstaaten dazu auf, die Nachfrage nach Dienstleistungen von Menschenhandelsopfern zu bestrafen, wenn der Täter weiß, dass es sich um ein solches Opfer handelt. Diese Forderung wird von Art. 18 Abs. 4 der EU-Richtlinie 2011/36/EU (http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32011L0036:DE:NOT) aufgegriffen. Ihr zufolge soll jeder Mitgliedstaat "die Einleitung von Maßnahmen [erwägen], mit denen die Inanspruchnahme von Diensten, die Gegenstand einer Ausbeutung im Sinne des Artikels 2 sind, in dem Wissen, dass die betreffende Person Opfer einer Straftat nach Artikel 2 ist, als strafbare Handlung eingestuft wird".