Amtsblatt Nr. 039-2017 - 29.09.2017

I. Sitzung des Ausschusses für Tourismus und Stadtmarketing am 05.10.2017 – Tagesordnung

II. Öffentliche Zustellung – Zwangsstillegung KFZ – SP-KK 1969 –
Kai Markus Kaufung

III. Bekanntmachung RVO – verkaufsoffener Sonntag am 08.10.2017

IV. Landesamt für Steuern – Änderungen beim Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung und Freibeträge

V. Verbraucherzentrale RLP – Energieberatung in SP am 17.10.2017

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I. Bekanntmachung über die 6. Sitzung des Ausschusses für Tourismus und Stadtmarketing am Donnerstag, dem 05.10.2017, 18:00 Uhr, im Sitzungszimmer 1, Rathaus, Maximilianstraße 12

Tagesordnung

A)

Öffentliche Sitzung

1.    

Freiwillige Tourismus- und Stadtmarketing Finanzierung

2.

Großbannerwerbeanlagen im Stadtgebiet von Speyer – Gebührenmodell

3.

Vorläufige Touristische Bilanz 2017

4.

Veranstaltungsvorschau 2018

5.

Marketing-Schwerpunkte 2018

6.

Aktualisierung Touristisches Wegeleitsystem und Parkleitsystem

7.

Verschiedenes

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II. Öffentliche Zustellung – Verfügung zur zwangsweisen Außerbetriebssetzung eines Kraftfahrzeuges

Herrn Kai Markus Kaufung, zuletzt wohnhaft Ruhhecke 25a, 67346 Speyer, wird hiermit die Inbetriebnahme seines Kraftfahrzeuges mit dem amtl. Kennzeichen SP-KK1969 untersagt.

Das der Verfügung zugrunde liegende Schreiben vom 06.09.2017 kann bei der Stadtverwaltung Speyer, Bürgerbüro II, Industriestraße 23, Zimmer 3 oder 4, 67346 Speyer eingesehen werden und gilt hiermit als öffentlich zugestellt.

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III.       

Rechtsverordnung
über die Freigabe von verkaufsoffenen Sonntagen
in den Verkaufsstellen der Stadt Speyer
am Sonntag, 9.4.2017, Sonntag, 7.5.2017 und Sonntag 8.10.2017

Aufgrund des § 10 des Landesladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz (LadöffnG) vom 22.11.2006 in der zur Zt. geltenden Fassung wird für die Stadt Speyer folgende Rechtsverordnung erlassen:

§ 1

Die Verkaufsstellen in der Stadt Speyer dürfen am Sonntag, dem 9.4.2017, Sonntag dem 7.5.2017 und Sonntag dem 8.10.2017  in der Zeit von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet sein.

§ 2

(1)   Die Vorschriften des § 13 LadöffnG und des Arbeitszeitgesetzes vom 6.6.1994 (GBBl. 1994 Teil I S. 1170) in der zur Zt. geltenden Fassung sind zu beachten.

(2)   Jugendliche, werdende und stillende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden.

§ 3

Die Inhaberin oder der Inhaber einer Verkaufsstelle ist verpflichtet, ein Verzeichnis mit Namen, Tag, Beschäftigungsart und -dauer der am Sonntag Beschäftigten Arbeitnehmer und über die diesen zum

Ausgleich für die Beschäftigung an diesem Sonntag gewährte Freistellung zu führen.

§ 4

Zuwiderhandlungen gegen die §§ 1, 2 Abs. 1 und § 3 dieser Verordnung werden als Ordnungswidrigkeit nach § 15 des Ladenöffnungsgesetzes geahndet. Zuwiderhandlungen gegen das Beschäftigungsverbot für Jugendliche werden als Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 14 Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12.04.1976 (BGBl. I S. 965) in der z. Zt. gültigen Fassung geahndet.
Die Beschäftigung werdender und stillender Mütter am Sonntag kann nach § 21 Abs. 1 Nr. 3  des Mutterschutzgesetzes vom 20.6.2002 (BGBl. 2002 Teil I S. 2319) in der z.Zt. gültigen Fassung als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.
Zuwiderhandlungen gegen das Arbeitszeitgesetz können als Ordnungswidrigkeit nach § 22 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes  vom 6.6.1994 (BGBl. 1994 Teil I S. 1170) in der zur Zt. geltenden Fassung geahndet werden.

§ 5

Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Speyer, den 10.02.2017
Stadtverwaltung Speyer
gez. Hansjörg Eger
Oberbürgermeister

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IV.   Änderungen beim Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung und Freibeträge
Weniger Vordrucke und optische Anpassung an Einkommensteuererklärung

Wer weite Wege zur Arbeit fährt oder beispielsweise durch die Betreuung von Kindern oder durch Unterhaltszahlungen eine hohe finanzielle Belastung hat, der kann sich beim Finanzamt Freibeträge eintragen lassen und einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung stellen, um die monatliche steuerliche Belastung zu reduzieren.

Aus zwei macht eins
Der Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung 2018 wurde neu gestaltet: So enthält nun der Hauptvordruck bereits den „Vereinfachten Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung“, für den bislang ein eigener Vordruck ausgefüllt werden musste. Daneben gibt es die Anlagen zu Werbungskosten, Sonderausgaben/außergewöhnliche Belastungen und Kindern. Dies hat den Vorteil, dass neben dem Hauptvordruck nur noch die Anlage ausgefüllt werden muss, die für den Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung tatsächlich gebraucht wird. Zudem wurden die Vordrucke und Anlagen optisch an die gewohnten Vordrucke zur Einkommensteuererklärung angepasst.
 Der Antrag für das Lohnsteuerermäßigungsverfahren für das Jahr 2018 kann ab Oktober beim Finanzamt gestellt werden, auf Wunsch auch für zwei Jahre.

Ändern sich die Verhältnisse, so dass mit geringeren Kosten zu rechnen ist, so muss dies dem Finanzamt mitgeteilt werden.

Vereinfachter Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung
Falls bereits im Vorjahr ein Antrag gestellt wurde und sich die Steuerfreibeträge nicht verändert haben, so genügt es, im Hauptvordruck die Angaben zur Person sowie den Abschnitt „Lohnsteuer-Ermäßigung im vereinfachten Verfahren“ auszufüllen.

Die erforderlichen Vordrucke für den Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung 2018 sind im Internet unter: https://www.lfst-rlp.de/vordrucke (Lohnsteuer / Lohnsteuerermäßigung 2018) oder vor Ort im Finanzamt erhältlich.

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Verbraucherberatung
Bahnhofstraße 1
67059 Ludwigshafen
Pressestelle 06131/28 48 85
Telefax 06131/28 48 66
energie@vz-rlp.de
www.verbraucherzentrale-rlp.de

 

V. Energieberatung: Experte oder buntes Bild?

Wärmebilder sind beliebt bei sanierungsbereiten Eigenheim-Besitzern und auch bei Mietern, die ihrem Vermieter die schlechte Qualität der angemieteten Wohnung eindrücklich vermitteln wollen.
Tatsächlich kann eine Thermografie-Aufnahme wertvolle erste Hinweise auf energetische Schwachstellen des Hauses geben – auch auf Wärmebrücken, die mit bloßem Auge schwer zu entdecken sind. Allerdings: Die Kosten für fachmännisch aufgenommene Bilder liegen bei mindestens 300 Euro. Die Aufnahme muss nachts bei Minusgraden erfolgen, das Haus muss vorher konstant beheizt worden sein und es darf nicht regnen. Der Berater sollte sich das Haus auch von innen angesehen haben und sich einen Eindruck über mögliche Schwachstellen verschafft haben. Das sind nur einige der vielen Punkte, die zu beachten sind, damit die Aufnahme gelingt.
Auch die Auswertung erfordert ein hohes Maß an Fachwissen und Erfahrung, denn allein sagen die bunten Bilder nicht aus, wie viel Wärme verloren geht und wie viel davon eine Dämmmaßnahme einsparen könnte. Deshalb ist eine Energieberatung vor Ort manchmal die bessere Alternative zu einem dekorativen Wärmebild. Erfahrene Berater wissen bei einem Gang durch das Haus häufig auch ohne Thermografie an welchen Stellen die meiste Wärme entweicht und können abschätzen, wo sich eine Sanierung am ehesten lohnt.
Die unabhängigen Energieberater der Verbraucherzentrale können bei der Beurteilung von vorhandenen Thermografie–Aufnahmen Hinweise geben, oder in einem persönlichen Beratungsgespräch anhand von Unterlagen Hinweise auf sinnvolle Modernisierungen oder weiterführende Beratungsmöglichkeiten geben. Die Beratung findet durch Architektinnen oder Ingenieure nach Terminvereinbarung in den Beratungsstützpunkten der Verbraucherzentrale statt.

Die Energieberatung hat am Dienstag, dem 17.10.2017 von 16.00 bis 20.30 Uhr Sprechstunde in Speyer im Historischen Rathaus (Rückgebäude), Maximilianstr. 12. Die Beratungsgespräche sind kostenlos. Voranmeldung unter 06232/14-0.

Für weitere Informationen und einen kostenlosen Beratungstermin:
Energietelefon Rheinland-Pfalz: 0800 / 60 75 600 (kostenlos)
montags von 9 bis 13 und 14 bis 18 Uhr,
dienstags und donnerstags von 10 bis 13 und 14 bis 17 Uhr

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Behördenrufnummer 115

Kennen Sie schon unser Serviceangebot der einheitlichen Behördenrufnummer 115?

Unter der Telefonnummer 115 erhalten Sie (zum Ortstarif) zu Standardfragen wie Ansprechpartner/-innen, Zuständigkeiten, Öffnungszeiten, erforderlichen Unterlagen, eventuellen Gebühren etc. von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern  des 115-Servicezentrums der MRN von Montag bis Freitag, durchgängig von 8:00 bis 18:00 Uhr, kompetente Auskunft.

Probieren Sie es doch einfach einmal aus!

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Stadtverwaltung Speyer, 29.09.2017
gez. Hansjörg Eger
Oberbürgermeister

 

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