Informationen der Immissionsschutzbehörde
Die Firma Air Liquide Deutschland GmbH, Luise-Rainer-Straße 5,40235 Düsseldorf beantragte mit Datum vom 10.12.2018 bei der Stadtverwaltung Speyer als zuständige Genehmigungsbehörde eine Genehmigung nach § 4 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz- BImSchG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18.07.2017 (BGBl. I S. 2771) geändert worden ist, in Verbindung mit §§ 1, 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.05.2017 (BGBl. I S. 1440) und der Nummer 4.1.12 des Anhang 1 zur 4. BImSchV zur Errichtung der chemischen Anlage. Die Änderung beinhaltet im Wesentlichen • die Errichtung und den Betrieb • einer Anlage zur Wasserstofferzeugung auf dem Werksgelände Joachim-Becher-Str. 1, 67346 Speyer, Flurstück 4345/30. Die Gesamtkapazität der Wasserstofferzeugungsanlage beträgt 1.300 Nm³/h. Die Inbetriebnahme der Anlage ist für Juni 2019 geplant bzw. nach erfolgter Genehmigung. Die Wasserstofferzeugungsanlage dient der Versorgung der Hydrieranlage, die von der Fa. Haltermann Carless Deutschland GmbH auf ihrem Betriebsgelände errichtet wird. Hierzu wird zurzeit ein separates Genehmigungsverfahren durchgeführt. Die Stadtverwaltung Speyer führt ein förmliches Genehmigungsverfahren nach §§ 4, 6 und 10 BImSchG durch. Das Vorhaben bedarf nach Nummer 4.2 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370) geändert worden ist (UVPG) einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls. Für dieses Vorhaben wurde die Zulassung zum vorzeitigen Beginn gemäß § 8a BImSchG für die Errichtung der Anlagenteile Reformerofen, Schornstein und Sekundärer Stahlbau beantragt. Die Öffentlichkeit ist nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 und 4 BImSchG sowie den entsprechenden Vorschriften der Verordnung über das Genehmigungsverfahren in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3882) geändert worden ist (9. BImSchV) an dem Verfahren zu beteiligen. Der Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach § 10 Abs. 2 S. 1 BImSchG (Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse), sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Stadtverwaltung Speyer im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, liegen einen Monat, in der Zeit vom 15.04.2019 bis einschließlich 13.05.2019
bei der Stadtverwaltung Speyer, Abt. Umwelt und Forsten, Maximilianstraße 12, Zimmer 18 zur Einsichtnahme aus Montag bis Mittwoch 8.00 bis 12.00 Uhr, 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr Donnerstag 8.00 bis 12.00 Uhr, 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr Freitag 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Verfahrens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, werden der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich gemacht. Einwendungen gegen das Vorhaben können innerhalb der Auslegungsfrist und bis zu einem Monat danach, vom 15.04.2019 bis 11.06.2019, bei der Stadt Speyer (Postanschrift: Stadtverwaltung Speyer, Abt. Umwelt und Forsten, Maximilianstr. 12, 67346 Speyer) schriftlich oder elektronisch (elektronisches Postfach: UmweltundForsten@stadt-speyer.de) erhoben werden. Wenn die Einwendungen schriftlich erhoben werden, muss das Einwendungsschreiben unterschrieben sein und die vollständige Adresse des Einwenders enthalten. Wenn die Einwendungen elektronisch erhoben werden, ist die vollständige Adresse des Einwenders anzugeben. Es gilt das Eingangsdatum. Es wird weiter darauf hingewiesen, dass gleichförmige Einwendungen unberücksichtigt bleiben können, wenn die Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder nicht leserlich angegeben haben. Einwendungen, die von mehr als 50 Personen entweder auf Unterschriftenlisten unterzeichnet oder in Form gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Einwendungen), müssen einen Unterzeichner mit seinem Vor- und Familiennamen, seinem Beruf und seiner Anschrift als gemeinsamen Vertreter der übrigen Unterzeichner bezeichnen. Gleichförmige Einwendungen, die diese Angaben nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten, werden ebenfalls nicht berücksichtigt. Darüber hinaus können auch nur solche Einwendungen berücksichtigt werden, die konkret angeben, welche Beeinträchtigungen befürchtet werden. Die Einwendungsschreiben werden dem Antragsteller zwecks Stellungnahme zur Kenntnis und, soweit sie deren Aufgabenbereich berühren, den nach § 11 der 9. BImSchV beteiligten Behörden bekanntgegeben. Die Behörde soll auf Verlangen des Einwenders dessen Namen und Anschrift vor der Bekanntgabe an den Antragsteller unkenntlich machen, wenn diese Angaben zur ordnungsgemäßen Durchführung des Genehmigungsverfahrens nicht erforderlich sind. Mit Ablauf der Frist sind bis zur Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Dieser Einwendungsausschluss gilt nicht für ein sich anschließendes Widerspruchs- und Klageverfahren. Für den Fall, dass die form- und fristgerecht erhobenen Einwendungen zu erörtern sind, wird der öffentliche Erörterungstermin hiermit für den 25.06.2019 ab 10 Uhr im Sitzungssaal S1 der Stadtverwaltung Speyer, Maximilianstr. 12, 67346 Speyer bestimmt. Ob der Erörterungstermin durchgeführt wird, entscheidet die Stadtverwaltung Speyer nach dem Ablauf der Einwendungsfrist nach pflichtgemäßem Ermessen. Diese Entscheidung wird auf der Homepage der Stadt Speyer unter www.speyer.de öffentlich bekannt gemacht. Einwendungen, die auf besonderen privaten Titeln beruhen, werden im Erörterungstermin nicht behandelt. Zu diesem Termin sind die Personen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben haben, eingeladen, Zum Erörterungstermin erfolgt keine gesonderte Einladung. Der Erörterungstermin ist öffentlich. Formgerecht erhobene Einwendungen werden auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert. Der Erörterungstermin wird beendet, wenn dessen Zweck erreicht ist. Gegebenenfalls wird in den Folgetagen fortgeführt. Gemäß § 10 Abs. 4 Ziffer 4 BImSchG kann die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die Entscheidung über den Genehmigungsantrag wird öffentlich bekannt gemacht. Die Zustellung der Entscheidung über den Genehmigungsantrag an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Diese Bekanntmachung ist während des oben genannten Zeitraums auch auf der Internetseite der Stadtverwaltung Speyer unter https://www.speyer.de/sv_speyer/de/Umwelt/Aktuelles/ einsehbar.
Speyer, den 02.04.2019 Stadtverwaltung Speyer Stefanie Seiler Oberbürgermeisterin | Kontakt Abteilung Umwelt und Forsten |