Umwelt: Erhebung der Wasserentgelte
Allgemeines
Die Erhebung der Wasser- und Abwasserentgelte nach Gemeinden wird seit 2007 im dreijährigen Turnus für das Berichtsjahr und die zwei vorhergehenden Jahre auf der Grundlage des § 11 Abs. 2 Umweltstatistikgesetz durchgeführt. Ergebnisse stehen somit für die Jahre 2005 bis 2019 zur Verfügung. Auskunftspflichtig sind Anstalten, Körperschaften, Unternehmen und andere Einrichtungen, die Anlagen für die öffentliche Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung betreiben, beziehungsweise die für die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung zuständigen Gebietskörperschaften. Erfasst werden verbrauchsabhängige und verbrauchsunabhängige Preisbestandteile. Mit dem Nachweis der Wasser- und Abwasserentgelte wird einer wesentlichen Forderung der europäischen Wasserrahmenrichtlinie nach Informationen über die Preissetzung als Basis für die Quantifizierung der Kosten der Wassergewinnung und -nutzung entsprochen.
Die Trinkwasserentgelte wurden bei den zuständigen Wasserversorgern erfragt. Diese hatten das verbrauchsabhängige sowie das verbrauchsunabhängige Entgelt (z. B. für die Zählermiete) anzugeben. Letzteres sollte sich auf einen typischen Haushalt im Versorgungsgebiet beziehen. Sofern in einzelnen Tarifgebieten ein flächenbezogenes verbrauchsunabhängiges Entgelt erhoben wurde, erfolgte hieraus die Umrechnung in eine haushaltsübliche Jahrespauschale in Abstimmung mit dem jeweiligen Wasserversorger. Einmalige Zahlungen wie z. B. Anschlussgebühren waren nicht einzubeziehen (siehe Grafik).
Für Kommunen, die von mehreren Wasserversorgern mit unterschiedlichen Entgeltstrukturen versorgt werden, wird ein Durchschnittspreis auf der Basis der versorgten Einwohner errechnet, so dass nur ein Wasserpreis je Gemeinde ausgewiesen wird.
Hinweise zu den Ergebnissen
Für die Gemeindeebene werden die originär erhobenen Daten bzw. die gewichteten Durchschnittsentgelte veröffentlicht. Die Angaben werden auf zwei Nachkommastellen gerundet. Die Berechnung der Durchschnittsentgelte für Gemeinden, Verbandsgemeinden, Landkreise und das Land erfolgte, indem die Werte mit den Einwohnerzahlen zum Stichtag 31.12.2005 (für 2005 bis 2007) bzw. zum 31.12.2008 (für 2008 bis 2010) auf Basis der Volkszählung 1987, sowie mit den Einwohnerzahlen zum Stichtag 31.12.2011 (für die Entgelte 2011 bis 2013), zum 31.12.2014 (für 2014 bis 2016) und zum 31.12.2017 (für 2017 bis 2019) auf Basis des Zensus 2011 gewichtet wurden.
Änderungen der bundeseinheitlichen Erhebung und Aufbereitung der Daten ab dem Berichtsjahr 2008 wurden rückwirkend auf die Ergebnisse der Jahre 2005 bis 2007 übertragen. Im Wesentlichen handelt es sich hierbei um die Erhebung und Darstellung des haushaltsüblichen verbrauchsunabhängigen Entgeltes als Jahreswert sowie eine Anpassung des Rundungsverfahrens. Sämtliche Berechnungen oberhalb der Gemeindeebene erfolgen mit ungerundeten Werten. Eine Rundung findet erst unmittelbar bei der Ergebnisdarstellung statt. Bedingt durch diese methodischen Änderungen sowie die rückwirkende Korrektur der gemeldeten Ergebnisse einzelner Wasserversorgungsunternehmen wurden die Daten der Jahre 2005 bis 2016 neu aufbereitet und die Ergebnisse aktualisiert.
Grundsätzlich gilt, dass die Kosten für die öffentliche Trinkwasserversorgung kostendeckend sein müssen. Beim Trinkwasser werden sie von den Aufwendungen für die Wassergewinnung und -aufbereitung, den Transport und die Verteilung sowie den Abschreibungen und Zinsen für Investitionen, z. B. für die Instandhaltung der Netze und Anlagen, bestimmt. Hinzu kommen noch die Personalkosten. Allgemein gilt, dass bei niedrigeren mengenbezogenen Entgelten und hohen Grundgebühren vor allem größere Haushalte profitieren, während bei den Tarifen mit niedriger Grundgebühr Einpersonenhaushalte besser abschneiden.