Begriff | Themengebiet | Erläuterung |
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Art der Bauten und Auftraggeber (Bauhauptgewerbe) | Industrie, Bau, Handwerk | Die Merkmale „Auftragseingang“, „Geleistete Arbeitsstunden“ sowie „Baugewerblicher Umsatz“ sind nach der Art der zu errichtenden Bauten aufzuteilen. Maßgebend für die Zuordnung ist die überwiegende Zweckbestimmung des zu errichtenden Bauwerkes. Grundsätzlich ist bei der Zuordnung vom Bauvorhaben (= Endbauwerk) auszugehen. Das Bauvorhaben ist dabei nicht in einzelne Bauvorgänge zu unterteilen. Tritt eine Baufirma als Subunternehmer auf, d. h. erhält sie von einer anderen Baufirma einen Bauauftrag, der für einen Dritten als Bauherrn ausgeführt wird, dann sind die Angaben nach Möglichkeit der zutreffenden „Endbauart“ zuzuordnen. Nur in den Fällen, in denen dem Subunternehmer nicht bekannt ist, in welche Auftraggebergruppe das Bauwerk einzuordnen ist und in denen auch nicht vom Bauwerk auf den Bauherrn geschlossen werden kann, soll die Zuordnung zur Auftraggebergruppe „Gewerblicher und industrieller Bau“ erfolgen. Ein Gebäude, das von einer Bauträgergesellschaft in Auftrag gegeben wurde, ist demjenigen Auftraggeber zuzuordnen, dessen Aufgabenbereich es endgültig dienen wird.
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Auftragsbestand (Bauhauptgewerbe) | Industrie, Bau, Handwerk | Alle am Ende des Berichtsvierteljahres vorliegenden, fest akzeptierten, noch nicht ausgeführten Aufträgen für baugewerbliche Leistungen entsprechend der Verdingungsverordnung für Bauleistungen, ohne Umsatzsteuer. |
Auftragseingang (Bauhauptgewerbe) | Industrie, Bau, Handwerk | Alle im Berichtsmonat eingegangenen und vom Betrieb fest akzeptierten Aufträge für baugewerbliche Leistungen entsprechend der Verdingungsverordnung für Bauleistungen, ohne Umsatzsteuer. Um Doppelzählungen zu vermeiden, wird der Auftragseingang nur von dem Betrieb gemeldet, der den Bauauftrag ausführen wird, d.h. an Nachunternehmer zu vergebende Teile von Bauaufträgen werden nicht in die eigene Meldung einbezogen. |
Auftragseingang (verarbeitendes Gewerbe) | Industrie, Bau, Handwerk | Der Auftragseingang umfasst den Wert (ohne Umsatzsteuer) aller im jeweiligen Berichtsmonat von den Betrieben des Verarbeitenden Gewerbes mit 50 und mehr Beschäftigten fest akzeptierten Aufträge auf Lieferung selbst hergestellter (oder in Lohnarbeit gefertigter) Erzeugnisse. Zur Analyse der Binnen- und Exportnachfrage wird zwischen dem Auftragseingang aus dem Inland und den von ausländischen Auftraggebern erteilten Orders unterschieden |
Ausbaugewerbe | Industrie, Bau, Handwerk | Das Ausbaugewerbe fasst Wirtschaftszweige zusammen, die überwiegend Ausbauarbeiten und entsprechende Reparatur- und Unterhaltungsarbeiten vornehmen. Hierzu gehören die "Bauinstallation" und das "Sonstige Baugewerbe", das u. a. das Maler- und Glasergewerbe, die Fußboden-, Fliesen- und Plattenlegerei, die Bautischlerei sowie die Gipserei und Verputzerei umfasst, sowie die "Vermietung von Baumaschinen und -geräten mit Bedienungspersonal". |
Auslandsumsatz (verarbeitenes Gewerbe) | Industrie, Bau, Handwerk | Direkte Lieferungen und Leistungen an Empfänger, die im Ausland ansässig sind, sowie Lieferungen an Exporteure, die die bestellten Waren ohne Be- und Verarbeitung in das Ausland ausführen. |
Begriff | Themengebiet | Erläuterung |
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Baugewerblicher Umsatz (Bauhauptgewerbe) | Industrie, Bau, Handwerk | Die dem Finanzamt für die Umsatzsteuer zu meldenden steuerbaren (steuerpflichtigen und steuerfreien) Beträge für Bauleistungen in Deutschland und die baugewerblichen Umsätze in Zollausschlussgebieten, wie (z. B. deutsche Freihäfen), einschließlich Umsatz aus Nachunternehmertätigkeit und Vergabe von Teilleistungen an Nachunternehmer. |
Bauhauptgewerbe | Industrie, Bau, Handwerk | Zum Bauhauptgewerbe gehören Unternehmen, die Hochbauten errichten (einschließlich Fertigteilbauten) sowie Tiefbauarbeiten oder bestimmte Spezialbauarbeiten ausführen. |
Bauten für Körperschaften des öffentlichen Rechts und Organisationen ohne Erwerbszweck (Bauhauptgewerbe) | Industrie, Bau, Handwerk | Hierzu gehören alle Hoch- und Tiefbauten, die im Auftrag von Bund, Ländern, Gemeinden, Zweckverbänden, von Trägern der Sozialversicherung (Körperschaften des öffentlichen Rechts) sowie von Organisationen ohne Erwerbszweck durchgeführt werden. Hierzu gehören u. a. Kirchen, Orden, religiöse und weltliche Vereinigungen, karitative Organisationen der Erziehung, Wissenschaft und Kultur sowie der Sport- und Jugendpflege, Organisationen des Wirtschaftslebens und der Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände, Berufsorganisationen und Wirtschaftsverbände, politische Parteien und sonstige, nicht auf die Erzielung eines wirtschaftlichen Ertrages ausgerichtete Zusammenschlüsse. |
Beschäftigte (Ausbaugewerbe) | Industrie, Bau, Handwerk | Alle am Quartalsende im Betrieb tätigen Personen einschließlich tätige Inhaber /-innen und Mitinhaber /-innen sowie unbezahlt mithelfende Familienangehörige, soweit sie mindestens 55 Stunden monatlich im Betrieb tätig sind. Auch vorübergehend Abwesende (Erkrankte, Urlauber usw.) sind einbezogen, weiterhin alle Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zum Betrieb stehen (z. B. Direktorinnen und Direktoren, Volontärinnen und Volontäre, Praktikantinnen und Praktikanten sowie Auszubildende). |
Beschäftigte (Bauhauptgewerbe) | Industrie, Bau, Handwerk | Alle am Monatsende im Betrieb tätigen Personen einschließlich tätige Inhaber /-innen und Mitinhaber /-innen sowie unbezahlt mithelfende Familienangehörige, soweit sie mindestens 55 Stunden monatlich im Betrieb tätig sind, weiterhin alle Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zum Betrieb stehen (z. B. Direktorinnen und Direktoren, Volontärinnen und Volontäre, Praktikantinnen und Praktikanten sowie Auszubildende). |
Beschäftigte (Handwerk) | Industrie, Bau, Handwerk | Die Beschäftigtenangaben der Bundesagentur für Arbeit beruhen auf monatlichen Meldungen der Arbeitgeber zur Sozialversicherung bzw. aus dem Meldeverfahren für geringfügig entlohnte Beschäftigte. Tätige Inhaber, nicht sozialversicherungspflichtige Gesellschafter, mithelfende Familienangehörige sowie kurzfristig geringfügig Beschäftigte fehlen in den Daten der Bundesagentur für Arbeit. Bei der Interpretation des Merkmals „Beschäftigte“ ist zu beachten, dass alle im Unternehmen sozialversicherungspflichtig und geringfügig entlohnten Personen erfasst werden, also auch diejenigen, die nicht im handwerklichen Bereich tätig sind (z. B. Verkaufs- und/oder Verwaltungspersonal). |
Beschäftigte (Industrie) | Industrie, Bau, Handwerk | Alle am Monatsende im Betrieb tätigen Personen einschließlich tätige Inhaber /-innen und Mitinhaber /-innen sowie unbezahlt mithelfende Familienangehörige, soweit sie mindestens 55 Stunden monatlich im Betrieb tätig sind, weiterhin alle Personen, die in einem Arbeitsverhältnis zum Betrieb stehen (z. B. Direktorinnen und Direktoren, Volontärinnen und Volontäre, Praktikantinnen und Praktikanten sowie Auszubildende). |
Beschäftigte (verarbeitendes Gewerbe) | Industrie, Bau, Handwerk | Alle Personen, die am Ende des Monats in einem arbeitsrechtlichen Verhältnis zum Betrieb stehen, tätige Inhaber/-innen und Mitinhaber/-innen sowie unbezahlt mithelfende Familienangehörige, soweit sie mindestens ein Drittel der üblichen Arbeitszeit im Betrieb tätig sind. |
Betrieb (Bauhauptgewerbe) | Industrie, Bau, Handwerk | Örtliche Betriebseinheit, als selbstständige Betriebe gelten auch Arbeitsgemeinschaften mit eigener Ertrags- und Aufwandsrechnung (meist Gesellschaften bürgerlichen Rechts) und Baustellen mit eigenem Baubüro in einem anderen Bundesland als dem Sitz des Betriebs. |
Betrieb (Industrie) | Industrie, Bau, Handwerk | Örtliche Betriebseinheit (nicht Unternehmen) des Bauhauptgewerbes. Dazu zählen:
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Betrieb (verarbeitendes Gewerbe) | Industrie, Bau, Handwerk | Örtlich getrennte Niederlassung von Unternehmen, einschließlich der Verwaltungs-, Reparatur-, Montage- und Hilfsbetriebe, die mit dem meldenden Betrieb örtlich verbunden sind oder in dessen Nähe liegen. Örtlich getrennte Hauptverwaltungen der Unternehmen werden im Verarbeitenden Gewerbe sowie im Bergbau und der Gewinnung von Steinen und Erden ebenfalls als eigenständige Betriebe erfasst. Die Merkmalswerte sind für den gesamten Betrieb zu melden und schließen auch die nichtproduzierenden Teile ein. |
Betriebe (Ausbaugewerbe) | Industrie, Bau, Handwerk | Als Betriebe gelten die örtlichen Einheiten des Baugewerbes. Dazu zählen Einbetriebsunternehmen und Niederlassungen (z. B. Haupt- und Zweigniederlassungen, Filialen, örtlich getrennte Hauptverwaltungen) mit Schwerpunkt im Baugewerbe, die zu Unternehmen des Baugewerbes, des übrigen Produzierenden Gewerbes oder von sonstigen Wirtschaftszweigen gehören, sofern sie Bauleistungen für den Absatz am Markt erbringen. Baustellen gelten nur dann als Betrieb, wenn sie ein eigenes Bau- oder Lohnbüro haben. |
Bruttoanlageinvestitionen (Bauhauptgewerbe) (Ausbaugewerbe) | Industrie, Bau, Handwerk | Dazu zählen die gesamten aktivierten Bruttozugänge an Sachanlagen (Ersatz- und Neuinvestitionen) einschließlich selbsterstellter Anlagen, im Bau befindlicher Anlagen (soweit aktiviert) und Leasing-Güter, die beim Leasing-Nehmer zu aktivieren sind (Finanzierungs-Leasing) bezogen auf das Geschäftsjahr. Sie werden nach Anlagearten gegliedert in:
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Begriff | Themengebiet | Erläuterung |
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Entgelte (Ausbaugewerbe) | Industrie, Bau, Handwerk | Bei den Entgelten ist die Summe der lohnsteuerpflichtigen Bruttobezüge (Bar- und Sachbezüge) anzugeben. Diese Beträge verstehen sich ohne Arbeitgeberanteile zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, ohne Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes, ohne Winterbau-Umlage, ohne gezahltes Vorruhestandsgeld, ohne Aufwendungen für die betriebliche Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung und ohne geleistete Zuschüsse der Bundesagentur für Arbeit (Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld ab der 101. witterungsbedingten Ausfallstunde, Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz). In den Entgeltzahlungen sind auch die Bezüge von Gesellschaftern, Vorstandsmitgliedern und anderen leitenden Kräften enthalten, soweit sie steuerlich als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit anzusehen sind. |
Entgelte (Bauhauptgewerbe) | Industrie, Bau, Handwerk | Bei den Bruttolöhnen und Bruttogehältern ist die Summe der lohnsteuerpflichtigen Bruttobezüge (Bar- und Sachbezüge) anzugeben. Diese Beträge verstehen sich ohne Arbeitgeberanteile zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, ohne Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes, ohne Winterbau-Umlage, ohne Aufwendungen für die betriebliche Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung, ohne gezahltes Vorruhe-standsgeld, ohne geleistete Zuschüsse der Bundesagentur für Arbeit (z. B. Kurzarbeitergeld, Winter¬ausfallgeld ab der 101. witterungsbedingten Ausfallstunde, Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz). In den Gehältern sind auch die Bezüge von Gesellschaftern, Vorstandsmitgliedern und anderen leitenden Kräften enthalten, soweit sie steuerlich als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit anzusehen sind |
Entgelte (verarbeitendes Gewerbe) | Industrie, Bau, Handwerk | Die Entgelte entsprechen der Bruttolohn- und -gehaltssumme. Dies ist die Bruttosumme ohne Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung, jedoch einschließlich Lohn- und Gehaltszuschläge (auch Gratifikationen, Erfindergelder sowie Provisionen, Tantiemen usw.) sowie Vergütungen für gewerblich und kaufmännisch Auszubildende. Nicht erfasst werden allgemeine soziale Aufwendungen sowie Vergütungen, die als Spesenersatz anzusehen sind. |
Entgeltquote | Industrie, Bau, Handwerk | Anteil der Entgelte am Gesamtumsatz |
Exportquote | Industrie, Bau, Handwerk | Anteil des Auslandsumsatzes am Gesamtumsatz. |
Begriff | Themengebiet | Erläuterung |
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Geleistete Arbeitsstunden (Ausbaugewerbe) | Industrie, Bau, Handwerk | Alle von Inhaberinnen und Inhabern, Familienangehörigen, Angestellten, gewerblichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie Auszubildenden auf Baustellen, Bauhöfen und in Werkstätten in Deutschland tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden. Nicht einbezogen sind die für Bürotätigkeit geleisteten Arbeitsstunden sowie die Berufsschulstudentinnen und Berufsschulstunden und der Auszubildenden. |
Geleistete Arbeitsstunden (Bauhauptgewerbe) | Industrie, Bau, Handwerk | Von den Beschäftigten auf Baustellen und Bauhöfen geleistete Arbeitsstunden; abgerechnete, aber nicht geleistete Stunden werden abgesetzt. Für die Zuordnung der Arbeitsstunden zu den verschiedenen Bauarten im Bauhauptgewerbe ist die überwiegende Zweckbestimmung des einzelnen Auftrags maßgebend. Die für die Trümmerbeseitigung und auf Bauhöfen geleisteten Arbeitsstunden werden anteilig auf die Bauarten umgelegt. |
Geleistete Arbeitsstunden (Industrie) | Industrie, Bau, Handwerk | Alle von Inhaberinnen und Inhabern, Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeitern sowie Auszubildenden auf Baustellen und Bauhöfen tatsächlich geleisteten (nicht die bezahlten) Arbeitsstunden. Nicht einbezogen sind die für Bürotätigkeit geleisteten Arbeitsstunden. |
Geleistete Arbeitsstunden (verarbeitendes Gewerbe) | Industrie, Bau, Handwerk | Tatsächlich geleistete Stunden (nicht die bezahlten) aller tätigen Personen (Lohn- und Gehaltsempfänger). |
Gesamtleistung (Bauhauptgewerbe) | Industrie, Bau, Handwerk | Errechnet sich aus
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Gesamtumsatz (Ausbaugewerbe) | Industrie, Bau, Handwerk | Errechnet sich aus dem Umsatz aus eigenen Erzeugnissen, dem Wert der für Dritte geleisteten Lohnarbeiten und aus den Erlösen für Reparaturen, Instandhaltungen, Installationen, Montagen u.ä. (einschließlich Material) einerseits und dem Umsatz aus Handelswaren und aus sonstigen nichtindustriellen/nichthandwerklichen Tätigkeiten andererseits. |
Gesamtumsatz (ohne Umsatzsteuer) | Industrie, Bau, Handwerk | Errechnet sich aus:
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Gesamtumsatz (Verarbeitendes Gewerbe) | Industrie, Bau, Handwerk | Umsatz aus eigener Erzeugung (einschließlich Umsatz aus dem Verkauf von Energie, Nebenerzeugnissen und Abfällen sowie Entgelte für industrielle Dienstleistungen, wie Reparaturen, Instandhaltungen, Installationen und Montagen), Umsatz aus Handelsware und sonstigen nichtindustriellen/nichthandwerklichen Tätigkeiten (z. B. Erlöse aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Lizenzverträgen, Provisionseinnahmen und Einnahmen aus der Veräußerung von Patenten). Als Umsatz gilt die Summe der Rechnungsendbeträge (ohne Umsatzsteuer) einschließlich etwa darin enthaltener Verbrauchsteuern sowie der Kosten für Fracht, Transportversicherung, Porto, Verpackung und Spesen, auch wenn diese gesondert in Rechnung gestellt werden. |
Gewerbezweige des Handwerks | Industrie, Bau, Handwerk | Die Ergebnisse der Registerauswertung werden nach der Gewerbezweigklassifikation gemäß Anlage A der Handwerksordnung („Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungspflichtiges Handwerk betrieben werden können“) bzw. Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung („Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungsfreies Handwerk betrieben werden können“) ausgewertet. Die Gewerbezweigklassifikation ist eine Berufsnomenklatur des Handwerks. Die Erhebungseinheit wird hier im Wesentlichen jener Berufsbezeichnung zugeordnet, unter welcher der Inhaber von Unternehmen zulassungspflichtiger bzw. zulassungsfreier Handwerke in die Handwerksrolle bzw. in das Verzeichnis zulassungsfreier Handwerke eingetragen ist. Die aktuelle Gliederung der Gewerbegruppen erlaubt es, Zusammenfassungen sowohl für das zulassungspflichtige als auch für das zulassungsfreie Handwerk zu bilden. Diese Gliederung entspricht den bei den Handwerksverbänden verwendeten Gewerbegruppen. |
Gewerblicher und industrieller Bau, Landwirtschaftlicher Bau | Industrie, Bau, Handwerk | Hierzu gehören alle überwiegend gewerblichen Zwecken dienenden Bauten, die von Unternehmen bzw. Betrieben der privaten Wirtschaft (freie Berufe, Industrie, Handwerk, Handel, Banken, Versicherungen, Verkehrs- und Dienstleistungsgewerbe, Bahn, Post); sowie von Unternehmen im Eigentum von Gebietskörperschaften in Auftrag gegeben werden. Der Bau von Wasser-, Gas- und Elektrizitätswerken stellt ebenfalls einen gewerblichen Bau dar, auch wenn es sich um einen Versorgungsbetrieb öffentlich-rechtlicher Körperschaften handelt. Wohnungsbauten und Straßenbauten für diese Auftraggeber sind nicht hier, sondern den Sammelpositionen Wohnungsbau und Straßenbau zuzuordnen. Bauvorhaben, die im Auftrag von Leasingunternehmen oder anderen privaten Auftraggebern ausgeführt werden und später von Körperschaften des öffentlichen Rechts geleast oder gemietet werden, sind ebenfalls dem gewerblichen Hoch- und Tiefbau zuzuordnen. Zum Landwirtschaftlichen Bau zählen Hoch- und Tiefbauten, die überwiegend landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen, Gärtnerei- oder Fischereizwecken dienen, unabhängig vom Auftraggeber. Hierzu zählen z.B. Ställe, Scheunen, Silos, Speicher, Garagen für landwirtschaftliche Fahrzeuge sowie Entwässerungsanlagen und sonstige Wasserbauten, die besonders der Intensivierung der Landwirtschaft dienen. Kombinierte Gebäude mit Wohnung, Stallung und Scheune sind landwirtschaftliche Gebäude, es sei denn, flächenmäßig überwiegt der Wohnteil. Bei getrennter Bauweise sind Stallung und Scheune als landwirtschaftliche Bauten zu melden. |
Begriff | Themengebiet | Erläuterung |
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Handwerk | Industrie, Bau, Handwerk | Zum zulassungspflichtigen Handwerk gehören die Gewerbe, für deren selbstständigen Betrieb die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich ist; Voraussetzung hierfür ist die bestandene Meisterprüfung oder eine vergleichbare Qualifikation. Das Handwerk wird nach Gewerbezweigen gegliedert in das Bauhaupt- sowie das Ausbaugewerbe, die Handwerke für den gewerblichen Bedarf, das Kraftfahrzeuggewerbe, das Lebensmittelgewerbe, das Gesundheitsgewerbe und die Handwerke für den privaten Bedarf. Gewerbe, die ohne Eintragung in die Handwerksrolle betrieben werden dürfen, gehören zum zulassungsfreien Handwerk. |
Handwerksunternehmen | Industrie, Bau, Handwerk | Handwerksunternehmen sind Unternehmen, die in die Handwerksrolle oder in das Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungsfreie Handwerke betrieben werden können, eingetragen sind. In die Handwerksberichterstattung werden nur selbstständige Handwerksunternehmen einbezogen. Viele handwerkliche Berufe werden auch in innerbetrieblichen Abteilungen und Nebenbetrieben ausgeübt. Solche handwerklichen Nebenbetriebe und innerbetriebliche Abteilungen werden in der Handwerksberichterstattung nicht ausgewertet |
Begriff | Themengebiet | Erläuterung |
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Installationen und Montagen | Industrie, Bau, Handwerk | Installationen und Montagen sind der Zusammenbau von einzelnen Erzeugnissen zu einem Produkt, für das es im GP2009 keine eigene Meldenummer gibt. |
Begriff | Themengebiet | Erläuterung |
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Jahresbauleistung (Bauhauptgewerbe) | Industrie, Bau, Handwerk | Der Wert der Jahresbauleistung entspricht dem Wert aller im Geschäftsjahr geleisteten Bauarbeiten und errechnet sich aus
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Begriff | Themengebiet | Erläuterung |
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Landwirtschaftlicher Bau | Industrie, Bau, Handwerk | siehe gewerblicher und industrieller Bau |
Lohnarbeit | Industrie, Bau, Handwerk | Lohnarbeit liegt vor, wenn vom Auftraggeber (Unternehmen das den Auftrag erteilt) unberechnet geliefertes Material be- oder verarbeitet wird. |
Begriff | Themengebiet | Erläuterung |
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Mietinvestitionen (Bauhauptgewerbe) | Industrie, Bau, Handwerk | Wert aller im Geschäftsjahr neu gemieteten und gepachteten neuen Sachanlagen mit einer Mietdauer von mindestens einem Jahr. Dies sind insbesondere mit Leasing-Verträgen gemietete Produktionsmittel, die vom Vermieter (Leasing-Geber) aktiviert und vom Mieter (Leasing-Nehmer) genutzt werden. Nicht enthalten ist die Anmietung von Sachanlagen für die Mietdauer bis zu einem Jahr, von gebrauchten Investitionsgütern sowie von unbebauten Grundstücken. |
Begriff | Themengebiet | Erläuterung |
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Produktion | Industrie, Bau, Handwerk | Produktion bezeichnet, die im Inland im Berichtszeitraum fertig gestellten zum Absatz und zur Weiterverarbeitung bestimmten Erzeugnisse. |
Produktionswert | Industrie, Bau, Handwerk | Der Wert der zum Absatz bestimmten Produktion wird unter Zugrundelegung des im Berichtszeitraum erzielten oder zum Zeitpunkt des Absatzes erzielbaren Verkaufspreises ab Werk berechnet (Verkaufswert). Der Verkaufswert enthält auch die Kosten der Verpackung, auch wenn sie gesondert in Rechnung gestellt wird. |
Produzierendes Gewerbe | Industrie, Bau, Handwerk | Das produzierende Gewerbe umfasst den Bergbau, die Gewinnung von Steinen und Erden, das verarbeitende Gewerbe, die Energie- und Wasserversorgung sowie das Baugewerbe. |
Begriff | Themengebiet | Erläuterung |
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Sonstige Leistungen | Industrie, Bau, Handwerk | Umsatz von Erzeugnissen und Leistungen aus Nebenbetrieben ohne Rücksicht auf den Zahlungseingang sowie Umsatz aus Nebengeschäften; Erlöse aus dem Verkauf von Anlagevermögen sind nicht einbezogen. Der Nachweis erfolgt ohne Umsatzsteuer. |
Sonstiger Umsatz (Bauhauptgewerbe) | Industrie, Bau, Handwerk | Umsatz aus sonstigen eigenen Erzeugnissen und aus industriellen/handwerklichen Dienstleistungen sowie Umsatz aus Handelsware und aus sonstigen nichtindustriellen/handwerklichen Tätigkeiten. |
Begriff | Themengebiet | Erläuterung |
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Tätige Personen (Handwerk) | Industrie, Bau, Handwerk | Umfasst die sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, die geringfügig entlohnten Beschäftigten und die tätigen Inhaber/-innen. Die Anzahl der tätigen Inhaber/-innen wird geschätzt. |
Begriff | Themengebiet | Erläuterung |
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Umsatz (Bauhauptgewerbe) | Industrie, Bau, Handwerk | Rechnungsbetrag der Bau- bzw. Ausbauleistungen einschließlich Handelsumsätze und anderer Umsätze (ohne Umsatzsteuer). |
Umsatz (Handwerk) | Industrie, Bau, Handwerk | Die Umsatzdaten der Finanzverwaltungen der Länder basieren auf den Umsatzsteuer-Voranmeldungen der Unternehmen. Die Umsätze von Kleinunternehmen (Umsatz bis zu 17 500 Euro im Vorjahr und voraussichtlich nicht über 50 000 Euro im Berichtsjahr) und Umsätze von Unternehmen, die nahezu ausschließlich steuerfreie Umsätze erzielen oder bei denen keine Steuerzahllast entsteht, sind nicht enthalten (sofern die Unternehmen nicht auf die Steuerbefreiung verzichten). Eine bedeutsame Abweichung von den bisher erhobenen Umsätzen ergibt sich aufgrund von umsatzsteuerlichen Organschaften. Bei diesen Organschaften handelt es sich um Verbindungen von rechtlich selbstständigen Unternehmen, die steuerrechtlich als ein einziger Schuldner behandelt werden. Für eine Organschaft ist im Datenmaterial der Finanzverwaltungen nur der Organträger mit dem Umsatz der gesamten Organschaft enthalten. Für die ebenfalls zu der Organschaft gehörigen Organgesellschaften gibt es keine Umsatzangaben. Der beim Organträger nachgewiesene Umsatz enthält die konsolidierten Einzelumsätze aller Mitglieder des Organschaftskreises (Organträger und -gesellschaften). Diese konsolidierten Umsätze enthalten zwar die Außenumsätze, nicht aber die Innenumsätze zwischen den einzelnen Mitgliedern der Organschaften. Die Art der Einbeziehung der Organschaftsumsätze ist für Auswertungen der Verwaltungsdaten von großer Bedeutung. Wenn die Umsätze der Organschaften – wie von den Finanzverwaltungen gemeldet – ausgewertet würden, wären die gesamten Umsätze der Organschaft in den Gewerbezweigen und in den Regionen nachgewiesen, denen die Organträger zugeordnet sind. Ferner ist es möglich, dass der Organträger kein Handwerksunternehmen ist und nur die dazugehörigen Organgesellschaften handwerklich tätig sind. In diesem Fall würde der Organschaftsumsatz außerhalb des Handwerks nachgewiesen. Es wird deutlich, dass ohne eine Schätzung des Umsatzes für die einzelnen Organschaftsmitglieder gravierende Verzerrungen der Ergebnisse entstehen können. Um dies zu vermeiden, haben die statistischen Ämter ein Schätzverfahren für den Umsatz aller Organschaftsmitglieder entwickelt, bei dem auch die fehlenden Innenumsätze der Organschaften hinzugeschätzt werden. |
Umsatz (Industrie) | Industrie, Bau, Handwerk | Die dem Finanzamt für die Umsatzsteuer zu meldenden steuerbaren (steuerpflichtigen und steuerfreien) Beträge für Ausbauleistungen im Bundesgebiet und die ausbaugewerblichen Umsätze in Zollausschlussgebieten (z.B. deutsche Freihäfen) einschließlich Umsatz aus Nachunternehmertätigkeit und Vergabe von Teilleistungen an Nachunternehmer. Der Gesamtumsatz enthält außer dem ausbaugewerblichen Umsatz (Umsatz aus Bauleistungen) die Handels- und sonstigen Umsätze. |
Umsatz (ohne Umsatzsteuer) (Ausbaugewerbe) | Industrie, Bau, Handwerk | Die dem Finanzamt für die Umsatzsteuer zu meldenden steuerbaren (steuerpflichtigen und steuerfreien) Beträge für Ausbauleistungen im Bundesgebiet und die ausbaugewerblichen Umsätze in Zollausschlussgebieten (z.B. deutsche Freihäfen) einschließlich Umsatz aus Nachunternehmertätigkeit und Vergabe von Teilleistungen an Nachunternehmer. Der Gesamtumsatz enthält außer dem ausbaugewerblichen Umsatz (Umsatz aus Bauleistungen) die Handels- und sonstigen Umsätze. |
Umsatz (verarbeitendes Gewerbe) | Industrie, Bau, Handwerk | Erlöse aus eigenen Erzeugnissen und industriellen oder handwerklichen Dienstleistungen, außerdem aus dem Verkauf von Handelsware und aus sonstigen nicht industriellen oder nicht handwerklichen Tätigkeiten. Als Umsatz gilt, unabhängig vom Zahlungseingang, die Summe der Rechnungsendbeträge (ohne Umsatzsteuer) der im Berichtszeitraum abgerechneten Lieferungen und Leistungen an Dritte einschließlich etwa darin enthaltener Verbrauchssteuern und Kosten für Fracht, Porto und Verpackung, auch wenn diese gesondert berechnet werden. |
Umsatz aus Handelsware und sonstigen nichtindustriellen/nichthandwerklichen Tätigkeiten | Industrie, Bau, Handwerk | Umsatz aus unbearbeitet weiterverkauften, fremden Erzeugnissen (Handelsware) sowie Umsätze, die nicht aus baugewerblichen oder aus sonstigen produzierenden Tätigkeiten anfallen, wie Vermietung und Verpachtung von Geräten und Anlagen, Transportleistungen für Dritte (Lohnfuhren) etc. |
Umsatz aus sonstigen eigenen Erzeugnissen und aus industriellen/handwerklichen Tätigkeiten (Bauhauptgewerbe) | Industrie, Bau, Handwerk | Erfragt wird der Umsatz (Gesamtbetrag der abgerechneten Lieferungen) aus allen im Rahmen einer nichtbaugewerblichen Produktionstätigkeit des Unternehmens entstandenen Erzeugnissen (Baustoffe, Betonwaren, Kies, Zimmereierzeugnisse usw.) soweit nicht in der eigenen Bauleistung abgerechnet, ohne Rücksicht auf den Zahlungseingang sowie der Umsatz aus industriellen/handwerklichen Tätigkeiten wie Gerätereparaturen für Dritte. |
Umweltschutzinvestitionen | Industrie, Bau, Handwerk | Zugänge an Sachanlagen zum Schutz vor schädlichen Einflüssen, die bei der Produktionstätigkeit entstehen (produktionsbezogene Investitionen) sowie zur Herstellung von Erzeugnissen, die bei Verwendung oder Verbrauch eine geringere Umweltbelastung hervorrufen (produktbezogene Investitionen). |
Unternehmen | Industrie, Bau, Handwerk | Rechtliche und zugleich kleinste bilanzierende Einheit ohne rechtlich selbständige Tochtergesellschaften, Arbeitsgemeinschaften, Betriebsführungsgesellschaften usw. Das Unternehmen im Produzierenden Gewerbe umfasst die Funktionen Beschaffung, Lagerung, Fertigung, Vertrieb, Verwaltung, Planung sowie Forschung und Entwicklung. Diese Funktionen können jedoch auch getrennt oder allein vorkommen. Besteht das Unternehmen nur aus einer einzigen örtlichen Niederlassung, gilt es als Einbetriebsunternehmen. Verfügt es über mehrere - mindestens zwei - voneinander getrennt liegende, juristisch unselbständige, örtliche Einheiten, ist es ein Mehrbetriebsunternehmen. |
Begriff | Themengebiet | Erläuterung |
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Verarbeitendes Gewerbe | Industrie, Bau, Handwerk | Zum verarbeitenden Gewerbe (einschließlich Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden) gehören alle Unternehmen, deren wirtschaftliche Tätigkeit überwiegend darauf gerichtet ist, Erzeugnisse zu be- und verarbeiten, und zwar überwiegend mit dem Ziel, andere Produkte herzustellen. Die Tätigkeit kann aber auch darin bestehen, Erzeugnisse zu veredeln, zu montieren oder zu reparieren. Das verarbeitende Gewerbe ist Teil des produzierenden Gewerbes. |
Begriff | Themengebiet | Erläuterung |
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Wohnungsbau (Bauhauptgewerbe) | Industrie, Bau, Handwerk | Zum Wohnungsbau zählen alle Bauten - auch Wohnheime - deren Gesamtnutzfläche zu mindestens 50 Prozent Wohnbedürfnissen dient, und zwar unabhängig davon, wer sie in Auftrag gegeben hat. Erstreckt sich ein Auftrag auf ein Wohngebäude mit einzelnen Räumen, die nicht dem Wohnzweck dienen, also z. B. auf Geschäftsräume, so rechnet das gesamte Gebäude zum Wohnbau. Auch Wohnungen, die im Auftrag von Bund, Ländern und Gemeinden, Sozialversicherung und sonstigen öffentlichen Auftraggebern, ferner von Kirchen, Vereinen, Verbänden, Gewerkschaften, Parteien, dem Roten Kreuz und ähnlichen Organisationen sowie von Bahn (Deutsche Bahn AG) und Post (Post AG, Postbank AG, Telekom AG) errichtet werden, zählen zum Wohnungsbau. |