Bundestagswahl
Ergebnisdarstellung der Bundestagswahl auf Ortsgemeindeebene ohne Briefwähler
Die Ergebnisdarstellungen der Bundestagswahl geben für die Ortsgemeinden nur das Abstimmungsverhalten der Urnenwähler wieder, also derjenigen Wählerinnen und Wähler, die ihre Kreuze direkt im Wahllokal gemacht haben. Nicht berücksichtigt werden können auf der Gemeindeebene die Briefwahlergebnisse. Diese werden nach den Bestimmungen des Bundeswahlgesetzes auf der Ebene der Verbandsgemeinden und verbandsfreien Gemeinden zentral ausgezählt. Die Aussagekraft der Ergebnisdarstellung für die Ortsgemeinden ist daher eingeschränkt. Das gilt für die Stimmenanteile der Parteien ebenso wie für die Wahlbeteiligung. Diese gibt den Anteil der Urnenwähler an allen Wahlberechtigten wieder, die nicht per Briefwahl abgestimmt haben. Sie ist damit höher als die tatsächliche Wahlbeteiligung einer Gemeinde.
Rechtsgrundlagen
Bundeswahlgesetz
§ 8 Gliederung der Wahlorgane(1) Wahlorgane sind der Bundeswahlleiter und der Bundeswahlausschuss für das Wahlgebiet, ein Landeswahlleiter und ein Landeswahlausschuss für jedes Land, ein Kreiswahlleiter und ein Kreiswahlausschuss für jeden Wahlkreis, ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für jeden Wahlbezirk und mindestens ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für jeden Wahlkreis zur Feststellung des Briefwahlergebnisses. Wie viele Briefwahlvorstände zu bilden sind, um das Ergebnis der Briefwahl noch am Wahltage feststellen zu können, bestimmt der Kreiswahlleiter. (2) … (3) Zur Feststellung des Briefwahlergebnisses können Wahlvorsteher und Wahlvorstände statt für jeden Wahlkreis für einzelne oder mehrere Gemeinden oder für einzelne Kreise innerhalb des Wahlkreises eingesetzt werden; die Anordnung trifft die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle.
Landesverordnung zur Übertragung der Befugnisse zur Ernennung von Wahlorganen nach dem Bundeswahlgesetz vom 8. Januar 1980
§ 1 Nr. 4Für die Wahlen zum Deutschen Bundestag wird die Befugnis der Landesregierung, a) anzuordnen, dass Wahlvorsteher und Wahlvorstände statt für jeden Wahlkreis für einzelne oder mehrere Gemeinden oder für einzelne Landkreise innerhalb des Wahlkreises eingesetzt werden, auf den Kreiswahlleiter übertragen. b) zu entscheiden, wie viele Briefwahlvorstände im Falle einer Anordnung nach § 8 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes zu bilden sind, um das Ergebnis der Briefwahl noch am Wahltag feststellen zu können, auf den Kreiswahlleiter übertragen.