Anerkennung ausländischer Zeugnisse und Bildungsnachweise – schulische Abschlüsse und Berechtigungen
Wenn Sie Ihren ersten Wohnsitz in Rheinland-Pfalz haben, können Sie bei unserer Stelle Ihre ausländischen Bildungsnachweise anerkennen lassen.
Bitte überlegen Sie zunächst, welche Anerkennung Sie benötigen. Welche Bildungsnachweise möchten Sie bewerten lassen und was möchten Sie mit der Anerkennung Ihrer Zeugnisse tun? Die notwendigen Informationen finden Sie dann unter dem passenden Thema:
- Antragsformular
- Antragstellung
Sie haben außerhalb Deutschlands Ihren Schulabschluss erworben und möchten nun in Deutschland eine Berufsausbildung beginnen? Hierzu müssen Sie in der Regel Ihre ausländischen Schulzeugnisse anerkennen und mit einem deutschen Schulabschluss gleichsetzen lassen.
Die Anerkennung der Gleichstellung Ihrer ausländischen Bildungsnachweise muss schriftlich beantragt werden.
Drucken Sie hierzu bitte das oben bereit gestellte Antragsformular aus und füllen es vollständig aus.
- Erforderliche Unterlagen
Dem Antrag beizufügen sind die folgenden Unterlagen:
- tabellarischer Lebenslauf mit Benennung aller Etappen der gesamten Schul-, Ausbildungs- und Studienzeit (lückenlos ab der Einschulung). Bitte geben Sie auch eventuelle Wiederholungjahre an
- amtlich und notariell beglaubigte Kopein Ihrer fremdsprachigen Zeugnisse und eventueller Studiennachweise
Ausnahmen: Zeugnisse aus Afghanistan und Syrien müssen im Original zur Einsicht vorgelegt werden. Dies gilt ebenso bei sonstigen Bedarfsfällen auf Anforderung. Wir empfehlen die postalische Zusendung per Einschreiben.
- amtlich oder notariell beglaubigte Kopien der Übersetzungen der ausländischen Zeugnisse.
Die Übersetzungen müssen von einem Übersetzer durchgeführt werden, der für die jeweilige Sprache gerichtlich beeidigt wurde. Eine Übersicht in Deutschland beeidigter Übersetzer finden Sie unter dem Link: www.justiz-dolmetscher.de
Zeugnisse, die in englischer oder französischer Sprache ausgestellt sind, müssen in der Regel nicht übersetzt werden.
- amtlich oder notariell beglaubigte Kopien der folgenden Personalpapiere:
- Reisepass mit Aufenthaltstitel (ggf. Fiktionsbescheinigung o.ä.) oder Personalausweis
- Bundesvertriebenenausweis oder Bescheinigung nach dem Bundesvertriebenengesetz (nur für Spätaussiedler und deren Nachkommen)
- ggf. Bescheinigung einer Namensänderung (z.B. Heiratsurkunde)
- Beglaubigungen
Amtlich bzw. notariell beglaubigte Kopien können Sie im Bürgerbüro der Stadt- oder Gemeindeverwaltung bzw. von einem Notar erstellen lassen.
Damit wird bestätigt, dass die Originaldokumente vorliegen und die angefertigten Kopien mit diesen übereinstimmen.
Wenn möglich, lassen Sie bitte die Kopien Ihrer fremdsprachigen Originalzeugnisse und die der Übersetzungen separat beglaubigen.
- Postversand
Die Antragsunterlagen müssen auf dem normalen Postweg(nicht per E-Mail) an die genannte Anschrift versandt werden:
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier
Referat 32
Willy-Brandt-Platz 3
54290 Trier
Für Zeugnisse, die in Polen erworben wurden:
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion
- Außenstelle Schulaufsicht -
Referat 32
Postfach 20 05 55
56005 Koblenz
Bitte beachten Sie, dass wir alle Antragsunterlagen (außer angeforderte Originalzeugnisse) zu unseren Akten nehmen müssen. Diese können daher nicht zurückgesandt werden.
- Verwaltungsgebühr
Für die Bearbeitung Ihres Antrages wird eine Verwaltungsgebühr erhoben. Diese orientiert sich an dem anerkannten Abschluss und beträgt 40,00 bis 70,00 Euro. Mit dem abschließenden Anerkennungsbescheid erhalten Sie die Rechnung mit den entsprechenden Informationen zur Überweisung. Bei Antragstellung aus dem Ausland ist die Gebühr im Voraus zu überweisen.
- Bearbeitungszeit
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Zahl der eingehenden Anträge und kann in der Regel mehrere Wochen, je nach Antragsaufkommen auch mehrere Monate betragen.
- Anerkennungsbescheid
Nach abschließender Prüfung aller Unterlagen senden wir Ihnen den Bescheid über das Ergebnis in Papierform zu.
Diese Bescheinigung über die Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise hat Urkundenwert. Sie wird nur einmal ausgestellt und ist deshalb sehr sorgfältig aufzubewahren.
- Wenn Sie aktuell noch nicht in Rheinland-Pfalz / Deutschland wohnen
Wir sind grundsätzlich nur zuständig, wenn Sie Ihren Wohnsitz im Bundesland Rheinland-Pfalz haben. Wenn Sie noch nicht hier wohnen, kann die Anerkennung Ihres Schulabschlusses nur von uns durchgeführt werden, wenn Sie beabsichtigen, Ihre Berufsausbildung oder Ihre schulische Weiterbildung in Rheinland-Pfalz durchzuführen. Um dies nachzuweisen, fügen Sie Ihren Antragsunterlagen bitte die Kopie oder den Ausdruck eines Schriftverkehrs mit einem potentiellen Arbeitgeber oder einer Schule in Rheinland-Pfalz bei. Aus der Antwort der Ausbildungsstelle sollte hervorgehen, dass zumindest Interesse an Ihrer Bewerbung besteht.
Unsere Anerkennung ist in diesem Fall nur innerhalb von Rheinland-Pfalz gültig.
Wohnen Sie außerhalb der Europäischen Union (EU), können Sie Ihre Zeugniskopien im Konsulat/bei der deutschen Botschaft beglaubigen lassen.
Wichtig: Bitte geben Sie bei Wohnsitz außerhalb der EU zusätzlich Name und Anschrift einer Kontaktperson in Deutschland an, damit wir unseren Bescheid dorthin versenden können.
- Antragsformular
- Antragstellung
Bei unserer Stelle können Sie die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen, diein rein schulischer Ausbildungerworben werden können, beantragen.
Bevor Sie einen Antrag auf Anerkennung Ihrer beruflichen Qualifikation stellen, ermitteln Sie bitte zunächst die zuständige Stelle auf dieser Internetseite:
www.anerkennung-in-deutschland.de
Die Anerkennung der Gleichstellung Ihrer ausländischen beruflichen Qualifikation mit einem deutschen Referenzberuf muss schriftlich beantragt werden.
Drucken Sie hierzu bitte das oben bereit gestellte Antragsformular aus und füllen es vollständig aus.
- Erforderliche Unterlagen
Dem Antrag beizufügen sind die folgenden Unterlagen:
- tabellarischer Lebenslauf mit Benennung aller Etappen der gesamten Schul-, Ausbildungs- und Studienzeit (lückenlos ab der Einschulung)
- amtlich oder notariell beglaubigte Kopien der zu bewertenden ausländischen Schulzeugnisse und eventueller Studiennachweise in der Originalsprache
- amtlich oder notariell beglaubigte Kopien der Übersetzungen der ausländischen Zeugnisse. Die Übersetzungen müssen von einem Übersetzer durchgeführt werden, der für die jeweilige Sprache vom einem
Oberlandesgericht beeidigt wurde. Eine Übersicht in Deutschland beeidigter Übersetzer finden Sie über den folgenden Link: www.justiz-dolmetscher.de.
Zeugnisse die in englischer oder französischer Sprache ausgestellt sind, müssen in der Regel nicht übersetzt werden.
- sofern vorhanden, amtlich oder notariell beglaubigte Kopien der Arbeitszeugnisse oder Tätigkeitsnachweise über einschlägige Berufserfahrung
- amtlich oder notariell beglaubigte Kopien der Übersetzungen eventuell vorhandener Arbeitszeugnisse oder Tätigkeitsnachweise durch einen Dolmetscher, der von den Oberlandesgerichten zugelassen ist
- amtlich oder notariell beglaubigte Kopien der folgenden Personalpapiere:
1. Reisepass mit Aufenthaltstitel oder Personalausweis
2. Bundesvertriebenenausweis oder Bescheinigung nach dem Bundesvertriebenengesetz (nur für Spätaussiedler und deren Nachkommen)
3. ggf. Nachweis einer Namensänderung (z.B. Heiratsurkunde)
- für die Anerkennung als Erzieher/in, Heilerziehungspfleger/in, Heilpädagoge/-in oder Altenpfleger/in außerdem, sofern vorhanden:
amtlich oder notariell beglaubigte Kopien der Zeugnisse über deutsche Sprachprüfungen
- Beglaubigungen
Amtlich bzw. notariell beglaubigte Kopien können Sie im Bürgerbüro der Stadt- oder Gemeindeverwaltung bzw. von einem Notar erstellen lassen.
Damit wird bestätigt, dass die Originaldokumente vorliegen und diese mit den angefertigten Kopien übereinstimmen.
Wenn möglich, lassen Sie bitte die Kopien Ihrer fremdsprachigen Originalzeugnisse und die der Übersetzungen separat beglaubigen.
- Postversand
Die Antragsunterlagen müssen auf dem normalen Postweg(nicht per E-Mail) an die genannte Anschrift versandt werden:
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion
- Außenstelle Schulaufsicht -
Referat 32
Postfach 20 05 55
56005 Koblenz
Bitte beachten Sie, dass wir alle Antragsunterlagen (außer angeforderte Originalzeugnisse) zu unseren Akten nehmen müssen. Diese können daher nicht zurückgesandt werden.
Wenn Sie aktuell noch nicht in Deutschland wohnen, sind einige Besonderheiten zu beachten. Bitte kontaktieren Sie in diesem Fall vor der Antragstellung die zuständige Ansprechperson (siehe Kontakt).
- Verwaltungsgebühr
Für die Bearbeitung Ihres Antrages wird eine Verwaltungsgebühr erhoben. Diese orientiert sich an dem anerkannten Abschluss und beträgt 40,00 bis 80,00 Euro. Mit dem abschließenden Anerkennungsbescheid erhalten Sie die Rechnung mit den entsprechenden Informationen zur Überweisung.
- Bearbeitungszeit
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Zahl der eingehenden Anträge und kann in der Regel mehrere Wochen, in Einzelfällen, z.B. bei gutachterlichen Anfragen mehrere Monate betragen.
Wenn Sie eine Anerkennung Ihrer ausländischen Bildungsnachweise benötigen, um an einer deutschen Universität oder Hochschule zu studieren, dann wenden Sie sich bitte direkt an die Universität oder Hochschule Ihrer Wahl.
Die Universitäten und Hochschulen entscheiden in eigener Zuständigkeit über die Studienzulassung und bewerten zu diesem Zweck auch ausländische Zeugnisse.
Außerhalb Deutschlands erworbene Hochschuldiplome werden von der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) in Bonn bewertet und einem deutschen Hochschulabschluss gleichgestellt. Die ZAB erstellt hierzu zweckfreie Bewertungen. Informationen finden Sie auf deren Internetseite: https://www.kmk.org/themen/anerkennung-auslaendischer-abschluesse.html
FAQ - Häufige Fragen zum Antrag auf Zeugnisbewertung
- vollständiger, lückenloser schulischer Lebenslauf, der die gesamte Schulzeit ab der Grundschule/Primarschule sowie eventuelle Studienzeiten beinhaltet
- amtlich beglaubigte Kopien* der fremdsprachigen Originalzeugnisse und ggf. der Studiennachweise
- amtlich beglaubigte Kopien* der Übersetzungen der ausländischen Zeugnisse. Die Übersetzungen müssen von einem Übersetzer, der von den Oberlandesgerichten zugelassen ist, durchgeführt werden.
Zeugnisse, die in englischer Sprache ausgestellt sind, müssen nicht übersetzt werden - zur Anerkennung von Zeugnissen aus Afghanistan, Syrien und der Mongolei sowie in besonderen Einzelfällen müssen die Originalzeugnisse zur Einsicht vorgelegt werden. Wir empfehlen die Zusendung per Einschreiben
- amtlich beglaubigte Kopien* der Personalpapiere:
- Reisepass mit Aufenthaltstitel oder Personalausweis
- Bundesvertriebenenausweis oder Bescheinigung nach dem Bundesvertriebenengesetz
(nur für Spätaussiedler und deren Nachkommen)
- ggf. Bescheinigung einer Namensänderung (z.B. Heiratsurkunde)
Bitte lassen Sie die Kopien der Zeugnisse in der Originalsprache und Ihrer Übersetzung jeweils getrennt voneinander beglaubigen.
Folgende Personen oder Stellen dürfen keine Beglaubigung vornehmen: Übersetzer, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Vereine, Kirchengemeinden.
Nur zur Anerkennung von Zeugnissen aus Afghanistan, Syrien und der Mongolei sowie in besonderen Einzelfällen müssen die Originalzeugnisse zur Einsicht vorgelegt werden. Wir empfehlen in diesen Fällen die Zusendung per Einschreiben.
Das komplette Schulabschlusszeugnis (mit Rückseiten und Ergänzungsbescheinigungen, Transcripts, Fächer- und Notenübersicht, etc.); bei vorliegenden Studienjahren an der Universität auch davon die Abschlusszeugnisse mit Fächer- und Notenübersichten, da die Vorlage sich in einigen Fällen positiv auf eine höhere Bewertung des Schulabschlusses auswirkt (wie z.B. in den GUS-Staaten, wenn akkreditierte Studieneinrichtungen besucht wurden).
Eine Bearbeitung ist nur bei Vorlagen von Zeugnissen möglich, da unsere Bescheinigungen immer den Bezug zum Originalzeugnis innehaben; bei verlorenen Zeugnissen empfehlen wir hier in Deutschland eine Nichtschülerprüfung zur Feststellung des Bildungsstandes.
Es ist uns bekannt, dass es in manchen Ländern sehr aufwendig und schwierig ist, weitere Dokumente zu besorgen; wir haben Verständnis, wenn es länger dauert, hätten dann nur gern eine kurze Rückinformation, dass die Dokumente angefordert wurden und es entsprechend länger dauert.
Kann auch mein Betreuer für mich den Antrag stellen?
Wenn ein Betreuer (z.B. von Caritas, Arbeitsagentur, usw.) den Antrag stellt für Sie, muss eine Vollmacht von Ihnen als Zeugnisinhaber beigefügt werden. Außerdem muss in diesem Fall abgeklärt werden, wer die anfallenden Kosten übernimmt.
Eine Hochschule/Universität, die im Ursprungsland akkreditiert (= anerkannt) ist.
Eine Beglaubigung ist die amtlich gestempelte Fotokopie eines Dokuments, auf der bestätigt wird, dass das Originaldokument der Kopie entspricht. Für uns stellt die Beglaubigung sicher, dass die Kopien wichtiger Zeugnisdokumente dem Original entsprechen.
Was muss eine Beglaubigung enthalten?
- den Beglaubigungsvermerk, der besagt, dass die Kopie mit dem Original übereinstimmt
- den Originalstempel der beglaubigenden Stelle
- die Originalunterschrift der beglaubigenden Person
- die Kopien der Zeugnisübersetzung und die Kopien der fremdsprachigen Originalzeugnisse sollten jedoch jeweils separat und getrennt voneinander beglaubigt werden.
Sie dürfen uns jedoch keine Kopie des beglaubigten Dokuments schicken!
Amtliche Beglaubigungen können Sie gegen eine Gebühr in den Bürgerämtern der Stadt-, Gemeinde- und Kreisverwaltungen anfertigen lassen. Alternativ kann die Beglaubigung auch von einem Notar durchgeführt werden.
Was ist, wenn ich nur ältere amtliche Beglaubigungen besitze?
Beglaubigungen sind keiner zeitlichen Begrenzung unterlegen und sind daher weiterhin gültig.
Die Übersetzungen müssen von einem Übersetzer, der von den Oberlandesgerichten zugelassen ist, durchgeführt werden.
Die Gebühr ist abhängig vom festgestellten Schulabschluss und liegt im Rahmen von 35,00 € bis 80,00 €.
Was ist, wenn ich nicht bezahlen kann?
In Einzelfällen übernehmen die Jobcenter oder Arbeitsagenturen die Kosten. Bitte erkundigen Sie sich VOR der Antragstellung, ob die Kosten übernommen werden.
Nein, es gibt lediglich eine erweiternde Bescheinigung zur Bedeutung des ausländischen Zeugnisses hier in Deutschland, die entsprechend immer zusammen mit dem Originalzeugnis und dessen Übersetzung vorgelegt werden muss bei Anfragen zum erworbenen Schulabschluss.
Wie ist das Verfahren, wenn ich schon in einem anderen Bundesland eine Anerkennung des allgemeinbildenden Schulabschlusses erhalten habe?
Wenn keine ausdrückliche Beschränkung auf das ausstellende Bundesland eingetragen wurde, sind die Anerkennungsbescheinigungen bundesweit in Deutschland gültig; wenn eine Einschränkung auf ein (anderes) Bundesland erstellt wurde, sollte diese Bescheinigung kopiert und dem Antrag beigefügt werden, damit wir auch davon Kenntnis haben.
Frage zur Gültigkeit der ausgestellten Bescheinigung der Anerkennung des Schulabschlusses: Gilt die ausgestellte Bescheinigung in ganz Deutschland?
In der Regel gilt diese Bescheinigung bundesweit; bei Sonderregelungen oder rechtlichen Beschränkungen auf das Land Rheinland-Pfalz wird diese Einschränkung direkt in der Bescheinigung vermerkt.
Was ist, wenn ich Bescheinigung verloren habe?
Es kann schriftlich eine Zweitbescheinigung beantragt werden, die dann 20,00 € kostet.
Was ist, wenn ich während der Bearbeitung umziehe?
Die neue Adresse ist unverzüglich mitzuteilen, damit die Zustellung des Bescheides gesichert wird.
Was ist, wenn ich in ein anderes Bundesland umziehe?
Dann wird der Antrag von Seiten der ADD zu Ende bearbeitet.
Man kann dann eine Prognose erhalten, dass am Ende des Schuljahres bei erfolgreichem Abschluss ein bestimmter Schulabschluss und zu dem jetzigen Zeitpunkt eine bestimmte Durchschnittsnote gegeben ist.