Ein Unfall – was nun?
Trotz umfassender Präventionsarbeit lassen sich Unfälle leider nicht vermeiden. Ob in der Klasse, beim Sportunterricht, auf dem Pausenhof oder Schulweg: Im Falle eines Unfalls kümmert sich die Unfallkasse Rheinland-Pfalz darum, dass verletzte Kinder, Jugendliche und Studierende bestmöglich behandelt und medizinisch betreut werden. Auch Unfälle in Kindertageseinrichtungen (Kita) oder der Schule gehören zur Schülerunfallversicherung.
Die nachfolgenden Ausführungen gelten daher für Unfälle in Kitas, Schulen und Hochschulen.
Ein Schulunfall ist ein Unfall, der sich während des Besuchs einer Bildungseinrichtung ereignet. Dies kann zum Beispiel eine Grundschule oder eine weiterführende Schule sein, oder etwa auch eine Hochschule oder Universität. Auch Unfälle in Kindertageseinrichtungen (Kitas) gehören zur Schülerunfallversicherung. Unfälle sind zeitlich begrenzte von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tode führen.
Versicherungsschutz besteht, wenn
- Sie zum Kreis unserer Versicherten in der Schüler-Unfallversicherung gehören,
- Sie zum Unfallzeitpunkt eine versicherte Tätigkeit verrichten,
- Sie zum Beispiel am Unterricht, einer Exkursion oder einer schulischen Veranstaltung teilnehmen,
- der Unfall einen Gesundheitsschaden oder den Tod verursacht.
Vom Versicherungsschutz ausgenommen sind Tätigkeiten wie Essen, Trinken oder Schlafen, auch wenn dies in der Bildungseinrichtung geschieht. Sie gehören zu den privaten Risiken. Auch Unfälle, die sich infolge von Drogen- oder Alkoholkonsum ereignen, gefährden den Versicherungsschutz.
Ein Schulwegunfall ist ein Unfall, der sich auf dem direkten Weg zu einer Bildungseinrichtung oder auf dem Heimweg ereignet. Ob Sie zu Fuß unterwegs sind oder ein anderes Verkehrsmittel wählen, spielt dabei keine Rolle. Unfälle sind zeitlich begrenzte von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tode führen.
Versicherungsschutz besteht, wenn
- Sie zum Kreis unserer Versicherten in der Schülerunfallversicherung gehören,
- Sie sich zum Unfallzeitpunkt auf dem direkten Weg zu oder von der versicherten Tätigkeit befinden, um zum Beispiel an dem Unterricht, einer Exkursion oder einer schulischen Veranstaltung teilzunehmen,
- der Unfall einen Gesundheitsschaden oder den Tod verursacht.
Nicht versichert sind Umwege und alle Unterbrechungen, die nicht durch die Bildungseinrichtung veranlasst sind. Der Weg muss dabei von der Entfernung nicht der kürzeste, aber der verkehrsgünstigste sein. Übrigens: Gesetzlich unfallversichert sind auch Fahrgemeinschaften. Eltern, die zum Beispiel ihre Kinder zur Kita oder Schule fahren, um eine berufliche Tätigkeit auszuüben, stehen ebenfalls unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung wie ihre Sprösslinge.
Ein Unfall ist passiert – Was ist zu tun?
Nach einem Unfall müssen alle sofort handeln: Erste-Hilfe-Maßnahmen sind unabdingbar, auch bei leichteren Verletzungen. Wer ärztlich behandelt werden muss, geht am besten gleich zu einem sogenannten Durchgangsarzt oder zu einer Durchgangsärztin (D-Arzt). Diese sind für die Behandlung von Unfallverletzungen besonders qualifiziert.
Hier finden Sie die in Ihrem Bereich zugelassenen D-Ärzte.
Im Bereich der Schülerunfallversicherung gilt die Besonderheit, dass auch jeder niedergelassene Arzt (auch Facharzt) zur Behandlung unfallverletzter Kinder berechtigt ist. Diesem ist mitzuteilen, dass ein Schulunfall vorliegt. Wird die Behandlungsdauer voraussichtlich auf mehr als eine Woche geschätzt, so muss er den Verletzten einem D-Arzt vorstellen, der dann über das weitere Heilverfahren entscheidet.
Der Transport eines leichter verletzten Kindes zum nächsten Arzt muss dabei nicht zwangsläufig mit dem Rettungswagen durchgeführt werden. Nähere Informationen zum Transport unfallverletzter Kinder und unserem Taxischein erhalten Sie hier.
Unfallanzeigen
Für Kinder in Tagespflegeinrichtungen, Schülerinnen, Schüler und Studierende gilt: Müssen Sie nach einem Schul- oder Schulwegunfall ärztlich behandelt werden, muss uns dies durch eine Unfallanzeige mitgeteilt werden.
Die Unfallanzeigen sind jeweils von der Kindertageseinrichtung oder Schule auszufüllen, nicht von den Verletzten oder von den Eltern!
Schulen sind Sie verpflichtet, die Unfallanzeige über ein gesichertes E-Mailsystem, „Elektronische Post für Schulleitungen/Schulen“ (EPoS), zu senden.
Verbandbuch
Grundsätzlich sollten auch kleine und kleinste Verletzungen im sogenannten Verbandbuch der Einrichtungen vermerkt werden, damit bei Folgeschäden Ansprüche geltend gemacht werden können.