Wenden Sie sich an die zuständige Gaststättenbehörde.
In Rheinland – Pfalz ist dies
- Die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde
- Die Verbandsgemeindeverwaltung
Sowie
- Die Stadtverwaltung der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte
Es ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk die Gaststätte liegt.
Sie können sich auch an den Einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten wenden.