Anerkennung von Berufserfahrung
Die notwendige Berufserfahrung besitzen Personen, die zumindest eine wesentliche Tätigkeit des Gewerbes, für das die Ausnahmebewilligung beantragt wird, ausgeübt haben:
- mindestens 6 Jahre ununterbrochen als Selbständige oder als Betriebsverantwortliche, sofern die Tätigkeit nicht länger als zehn Jahre vor der Antragstellung beendet wurde
- mindestens drei Jahre ununterbrochen als Selbständige oder als Betriebsverantwortliche, wenn eine mindestens dreijährige Ausbildung in der Tätigkeit vorangegangen ist
- mindestens vier Jahre ununterbrochen als Selbständige oder als Betriebsverantwortliche, wenn eine mindestens zweijährige Ausbildung in der Tätigkeit vorangegangen ist
- mindestens drei Jahre ununterbrochen als Selbständige und mindestens fünf Jahre als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin, sofern die Tätigkeit nicht länger als zehn Jahre vor der Antragstellung beendet wurde oder
- mindestens fünf Jahre ununterbrochen in einer leitenden Stellung eines Unternehmens. von denen mindestens drei Jahre auf eine Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens entfallen müssen, und wenn außerdem eine mindestens dreijährige Ausbildung in der Tätigkeit stattgefunden hat. Dies gilt nicht für das Friseurgewerbe.
Anerkennung von Ausbildungs- und Befähigungsnachweisen
Sie müssen zumindest über eine der folgenden Qualifikationsstufen verfügen:
- eine abgeschlossene Schulbildung an einer allgemeinbildenden weiterführenden Schule, die durch eine Fach- oder Berufsausbildung oder ein neben dem Ausbildungsgang erforderliches Berufspraktikum oder eine solche Berufspraxis ergänzt wird
- eine abgeschlossene Schulbildung an einer technischen oder berufsbildenden weiterführenden Schule in Verbindung mit einer Fach – oder Berufsausbildung.
Achtung: Von der Regelung der Anerkennung aufgrund Berufserfahrung ausgenommen sind die Gesundheitshandwerke:
- Augenoptikerhandwerk,
- Hörgeräteakustikerhandwerk,
- Orthopädietechnikerhandwerk,
- Orthopädieschuhmacherhandwerk,
- und das Zahntechnikerhandwerk.
Im Bereich der Gesundheitshandwerke kann bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Anerkennung von Ausbildungs- und Befähigungsnachweisen in Betracht kommen.