Füllen Sie den Antrag auf Insolvenzgeld und die Anlage zum Antrag auf Insolvenzgeld sorgfältig aus und geben Sie die Antragsunterlagen möglichst persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit ab. Das ist in der Regel die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk Ihr (ehemaliger) Arbeitgeber seine Lohnabrechnungsstelle hat.
Mit der Beantragung des Insolvenzgeldes gehen die Arbeitsentgeltansprüche (nicht empfangener Lohn) auf die Bundesagentur für Arbeit über. Sie werden von ihr verfolgt. Der Antrag auf Insolvenzgeld kann erst bearbeitet werden, wenn eine vom Insolvenzverwalter beziehungsweise vom Arbeitgeber ausgestellte Insolvenzgeldbescheinigung vorliegt. Sie wird von der Agentur für Arbeit beim jeweiligen Betrieb angefordert.
Die beantragten Leistungen werden überwiesen.
Der Bezug von Insolvenzgeld ist steuerfrei. Er wird jedoch bei der Ermittlung des Steuersatzes berücksichtigt, dem Ihr übriges steuerpflichtiges Einkommen unterliegt (Progressionsvorbehalt).
Die für Sie bescheinigten Daten werden zusätzlich in elektronischer Form direkt an die Finanzverwaltung übermittelt. Hierzu ist die Bundesagentur für Arbeit gesetzlich verpflichtet. Ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit beziehungsweise im Anschluss an die Zeit, für die Sie Insolvenzgeld erhalten haben, wird bei Erfüllen der sonstigen Voraussetzungen Arbeitslosengeld gezahlt und die Vermittlung angestrebt.