Zuständig sind die unteren Naturschutzbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte in dessen Bezirk das Tiergehege liegt.
Quelle: BUS Rheinland-Pfalz (Linie6PLus)
Als Tiergehege gelten ortsfeste dauerhafte Anlagen außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden, in denen Tiere wild lebender Artenwährend eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden und kein Zoo im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes sind.
Wenn Sie in Tiergehege errichten oder in Betrieb nehmen wollen (auch beiGatterwild oderr Gehegewildhaltung, z.B. Dam- oder Rotwild) ), benötigen Sie hierzu eine Genehmigung. Diese wird ebenso bei wesentlichen Änderungen von Tiergehegen notwendig ..
Bei der Haltung wild lebender Tiere sind die artenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten. In der Regel ist eine Ausnahme von den Besitz- und Vermarktungsbestimmungen erforderlich.
Zuständig sind die unteren Naturschutzbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte in dessen Bezirk das Tiergehege liegt.
Der Betrieb oder die bauliche Änderung eines Tiergeheges muss der Behörde mindestens einen Monat im Voraus gemeldet werden.
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