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Schülerbeförderung

Der Landkreis Ahrweiler ist entsprechend den Regelungen in § 69 Schulgesetz und § 33 des Privatschulgesetzes für die Beförderung der Schülerinnen und Schüler zuständig. Die gesetzlichen Regelungen wurden in der „Satzung des Landkreises Ahrweiler über die Schülerbeförderung“ sowie den hierzu erlassenen „Richtlinien des Landkreises Ahrweiler über die Schülerbeförderung“ weiter konkretisiert. 

FAQ: Wichtige Fragen und Hinweise zur Antragstellung:

Wer hat einen Anspruch auf Fahrtkostenerstattung?

Grundsätzlich werden von der Kreisverwaltung Ahrweiler Fahrkosten auf Antrag übernommen für die nächstgelegene Schule der gewählten Schulart für Schülerinnen und Schüler der

  • Grundschulen
  • Förderschulen
  • Realschulen und Realschulen plus
  • Sekundarstufe I (Klasse 5 bis10) der Gymnasien und Integrierten Gesamtschulen
  • Berufsfachschule I, Berufsfachschule II und Berufsvorbereitungsjahr.

Voraussetzung ist in allen Fällen, dass die Schülerin bzw. der Schüler ihren/seinen Wohnsitz in Rheinland-Pfalz hat und der Schulweg ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar ist. Das ist dann der Fall, wenn der Schulweg besonders gefährlich ist oder wenn der kürzeste, nicht besonders gefährliche Fußweg zwischen Wohnung und

  • Grundschule länger als zwei Kilometer,
  • Realschule , Realschule plus, Integrierter Gesamtschule, Gymnasium und Berufsbildender Schule länger als vier Kilometer ist.

Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II (Klassen 11-13), der Höheren Berufsfachschule I und II und des beruflichen Gymnasiums haben nur einen Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss, wenn das Einkommen der Eltern einen bestimmten Betrag nicht überschreitet.

Sofern Sie keinen Anspruch auf auf Fahrtkostenerstattung haben, können Sie die Fahrkarten hier auf eigene Kosten im Abo bestellen.

Sekundarstufe II, Höhere Berufsfachschule, Berufsoberschule, Fachoberschule und berufliches Gymnasium

Für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II (Klassen 11-13), der Höheren Berufsfachschule I und II, der Berufsoberschule, der Fachoberschule und des beruflichen Gymnasiums werden Fahrkosten nur gewährt, wenn eine bestimmte Einkommensgrenze unterschritten wird, deren Höhe im Antragsformular zu entnehmen ist.

Für die Sekundarstufe II wird ein angemessener monatlicher Eigenanteil erhoben, der in der Satzung des Landkreises Ahrweiler festgelegt wird. Dieser wird im SEPA-Lastschriftverfahren erhoben.

Für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II ist der Antrag für jedes Schuljahr neu zu stellen.

Der monatliche Eigenanteil an den Fahrkosten kann auf Antrag nach dem Bildungs- und Teilhabepaket erstattet werden, wenn folgende Leistungen bezogen werden:

  • Sozialhilfe
  • Arbeitslosengeld II (Hartz IV)
  • Wohngeld
  • Kinderzuschlag
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Anträge sind einzureichen bei Bezug von:

  • SGB-II-Leistungen beim Jobcenter
  • SGB-XII-Leistungen und Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beim Sozialamt der zuständigen Stadt- bzw. Verbandsgemeindeverwaltung
  • Wohngeld und Kinderzuschlag bei der Kreisverwaltung Ahrweiler, Abt. 2.4 – Soziales

Sofern Sie keinen Anspruch auf auf Fahrtkostenerstattung haben, können Sie die Fahrkarten hier auf eigene Kosten im Abo bestellen.

Fahrtkostenausgleich für Oberstufenschüler bei flutbedingten Mehrkosten zu Ersatzschulorten (Are-Gymnasium und Berufsbildende Schule)

Der Kreis Ahrweiler leistet den Schülerinnen und Schülern der Sekundarstufe II des Are-Gymnasiums sowie der Bildungsgänge der Berufsbildenden Schulen (BBS) Bad Neuenahr-Ahrweiler, die nach den schulgesetzlichen Vorschriften keinen Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten haben, einen Ausgleich für Mehrkosten bei den Fahrtkosten, wenn diese durch flutbedingt eingerichtete weiter entfernte Ersatzschulorte entstehen oder entstanden sind.

Zugrunde gelegt werden die Mehrkosten, wie sie bei Benutzung des ÖPNV unter Erwerb des günstigsten Fahrtickets anfallen.

Für den Antrag füllen Sie bitte dieses Formular aus und fügen Sie die erworbenen Fahrtickets bei. Alternativ ist auch ein anderweitiger Nachweis möglich (z.B. Abbuchungsbelege, Online-Tickets).

Erstattet werden die Mehrkosten eines zum aktuellen Schulort geltenden ÖPNV-Tickets gegenüber den Kosten für ein ÖPNV-Ticket zum eigentlichen Schulort, wie sie bei Erwerb des günstigsten Fahrtickets entstanden wären bzw. entstanden sind.

Besonderheiten bei der Fahrt zur Schule im Individualverkehr (z.B. PKW):

Bei Fahrten von BBS-Schülern im Individualverkehr sind die Tage aufzuführen, an denen die Schule tatsächlich besucht wurde.

Erstattet werden auch bei Beförderung mit den PKW die Mehrkosten eines zum aktuellen Schulort geltenden ÖPNV-Tickets gegenüber den Kosten für ein ÖPNV-Ticket zum eigentlichen Schulort, wie sie bei Erwerb des günstigsten Fahrtickets entstanden wären. Allerdings wird in diesen Fällen von der Möglichkeit der Bildung von Fahrgemeinschaften mit jeweils 4 Personen pro PKW ausgegangen und der Erstattungsbetrag auf ein Viertel der Mehrkosten beschränkt.

Zeitpunkt der Erstattung bzw. Antragstellung:

Bitte stellen Sie den Antrag erst zum Ende des Schulhalbjahres für den zurückliegenden Zeitraum und fügen Sie bei ÖPNV-Beförderung entsprechende Nachweise bei.
Der Erstattungsbetrag kann nur für den gesamten Zeitraum der Beschulung an einem Standort bzw. zum Ende eines Schulhalbjahres berechnet werden.

Wie erfolgt die Schülerbeförderung?

Die Schülerbeförderung hat vorrangig im Rahmen des öffentlichen Linienverkehrs zu erfolgen.
Die Fahrkosten für die Benutzung eines Privat-Kraftfahrzeuges können nur in Ausnahmefällen übernommen werden.
Voraussetzung für einen Transport mit einem Taxi ist ein Gutachten des Gesundheitsamtes.

Wie stelle ich den Antrag?

Der schnellste Weg zur Antragstellung geht über unsere neuen OnlineFormulare. Eine vorherige Registrierung ist nicht notwendig. Eine Beantragung auf dem Papierweg über die Schule ist dann nicht mehr nötig.

Den Antrag können Sie alternativ auf dem herkömmlichen Weg auf dem Postweg über ein entsprechendes Antragsformular stellen, das Sie in der Schule oder der Kreisverwaltung erhalten können.

Wann ist der Antrag bewilligt?

Der Antrag gilt mit Aushändigung der Fahrkarten über die Schule für ein Schuljahr als bewilligt. Sie erhalten keinen schriftlichen Bescheid über die Bewilligung.
Die Kreisverwaltung wird sich jedoch mit Ihnen in Verbindung setzen, wenn noch Fragen offen sind oder die Fahrtkosten nicht übernommen werden können.

Wie bekomme ich die Fahrkarten?

Nach Antragstellung werden die Fahrkarten zu Beginn eines jeden neuen Schuljahres den Schülerinnen und Schülern in den Schulen vom Sekretariat ausgehändigt.

Auch wenn beispielsweise ein Umzug oder Schulwechsel im laufenden Schuljahr erfolgt, werden die Fahrkarten in der Schule ausgegeben.

Wie lange gelten die Fahrkarten?

Bei den ausgegebenen Fahrkarten handelt es sich um Schülerjahreskarten.

Die Monatswertmarke für Juli bzw. das „e-Ticket“ gilt im Bereich des Verkehrsverbunds Rhein-Mosel (VRM) bis zum Ende der Sommerferien.

Jede Schülerin und jeder Schüler erhält einen Fahrausweisbogen mit 12 einzelnen Abschnitten oder ein „e-Ticket“ (Fahrausweis im Scheckkartenformat). Jeder Abschnitt des Fahrausweisbogens gilt genau einen Monat lang. Der jeweils gültige Monatsabschnitt ist aus dem Bogen herauszutrennen und bei Fahrten mitzuführen. Die übrigen Monatsabschnitte sollten bis zu ihrer Benutzung bitte an einem sicheren Ort zu Hause verwahrt werden!

Wann ist ein neuer Antrag zu stellen?

Für die Grundschulen, Förderschulen und die Sekundarstufe I braucht ein Antrag nur einmal pro Schülerin oder Schüler und Schule gestellt werden. Die Fahrkarten werden zu Beginn eines neuen Schuljahres automatisch an die Schülerinnen und Schüler ausgehändigt.

Für alle Schularten der Sekundarstufe II ist der Antrag für jedes Schuljahr neu zu stellen.

Ein erneuter Antrag ist immer dann erforderlich, wenn sich der Wohnsitz, die Schule oder die Beförderungsart ändert. Die bisherigen Fahrkarten sind in diesem Fall an die Kreisverwaltung zurückzugeben. Die Kosten für widerrechtlich nicht zurückgegebene Fahrkarten haben die Sorgeberechtigten zu tragen.

Wann sind Fahrkarten zurückzugeben?

Wenn sich der Wohnsitz, die Schule oder die Beförderungsart ändert, sind die alten Fahrkarten zurückzugeben und ein neuer Antrag ist zu stellen. Die bisherigen Fahrkarten sind an die Kreisverwaltung zurückzugeben (per Post oder persönlich). Ebenfalls zurückzugeben sind Fahrkarten bei vorzeitigem Beenden des Schulbesuchs oder wenn die Fahrkarten aus anderen Gründen für den Schulbesuch nicht mehr benötigt werden.

Die Kosten für widerrechtlich nicht zurückgegebene Fahrkarten haben die Sorgeberechtigten zu tragen.

Was ist beim Umgang mit den Fahrkarten zu beachten?

Jede Schülerin und jeder Schüler erhält einen Fahrausweisbogen mit 12 einzelnen Abschnitten oder ein „e-Ticket“ (Fahrausweis im Scheckkartenformat). Jeder Abschnitt des Fahrausweisbogens gilt genau einen Monat lang. Der jeweils gültige Monatsabschnitt ist aus dem Bogen herauszutrennen und bei Fahrten mitzuführen. Die übrigen Monatsabschnitte sollten bis zu ihrer Benutzung bitte an einem sicheren Ort zu Hause verwahrt werden!

Fahrausweise nicht laminieren, sie werden dadurch ungültig!

Die Tickets gelten nur in Verbindung mit einem aktuellen, gültigen, amtlichen Lichtbildausweis oder Schülerausweis.

Die Schülerinnen und Schüler werden gebeten, mit den ausgegebenen Fahrausweisen sorgfältig umzugehen und diese wie Bargeld zu behandeln!

Was mache ich beim Verlust von Fahrkarten?

Die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln ohne gültigen Fahrausweis wird von den Beförderungsunternehmen als „Schwarzfahrt“ gewertet und in der Regel mit einem „erhöhten Beförderungsentgelt“ geahndet. Mehrkosten für dieses „erhöhte Beförderungsentgelt“ können von der Kreisverwaltung Ahrweiler nicht ersetzt werden.

Bei Verlust eines Monatsabschnittes kann dieser einmalig gegen eine Gebühr von 15,- € ersetzt werden. Bei Verlust mehrerer Monatsabschnitte beträgt die Gebühr 35,- €. Bei einem zweiten Verlust sind die Kosten für das restliche Schuljahr von den Schülern bzw. den Personensorgeberechtigten in voller Höhe selbst zu tragen.

Schülerinnen und Schüler, die eine Fahrkarte der Deutschen Bahn AG haben, müssen über die Kreisverwaltung Ahrweiler die Ersatzfahrkarte anfordern.

Hinweis: Ersatzfahrkarten können erst nach Eingang der Bearbeitungsgebühr von uns bestellt werden. Die Bearbeitungsgebühr geht an das Verkehrsunternehmen.

Bei den nachstehend aufgeführten Beförderungsunternehmen bitten wir, sich im Verlustfalle direkt an das Unternehmen zu wenden:

  • Hoffmann-Reisen
    Adenauer Allee
    554578 Nohn
    Tel. 02696 / 332
  • DB Regio
    Kunden-Service-Center Koblenz
    Hohenzollernstraße 64
    56068 Koblenz
    Tel. 0261 / 29 68 34 68
    E-Mail: regiobusmitte.abo@deutschebahn.com
  • Verkehrsbetriebe Mittelrhein – Ahrweiler Verkehrs GmbH
    Brohltalstraße 2
    56654 Brohl-Lützing
    Tel. 02633 / 20 09 600 oder 02633 / 42 520

Wohin wende ich mich bei Beschwerden?

Bei Problemen oder Beschwerden zur Schülerbeförderung im Kreis Ahrweiler wenden Sie sich bitte an unten aufgeführte Ansprechpartner oder füllen Sie das nachfolgende Beschwerdeformular aus. Ihre Eingabe wird anschließend an die Kreisverwaltung Ahrweiler übermittelt.


Ansprechpartner bei den Verkehrsunternehmen:

VMR Verkehrsbetriebe Mittelrhein (Ahrweiler Verkehrs GmbH):

Verkehrsbetriebe Mittelrhein – Ahrweiler Verkehrs GmbH
Brohltalstraße 2
56654 Brohl-Lützing
Telefon: 02633 42520
Fax: 02633 425222
E-Mail: info@verkehrsbetriebe-mittelrhein.de

Landesbetrieb Mobilität:

  • Herrn Stefan Ackermann
    Friedrich-Ebert-Ring 14-20
    56068 Koblenz
    Tel: 0261/3029-1611
    Fax: 0261/29141-1158
    E-Mail: Stefan.Ackermann@lbm.rlp.de

Hoffmann-Reisen:

DB-Rhein-Mosel Verkehrsgesellschaft:

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