Corona-Virus: Informationen für Unternehmen
Die weltweite Ausbreitung des Corona-Virus (2019-nCoV) führt auch bei Unternehmen zu zahlreichen Fragen.
Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau veröffentlicht im Folgenden wichtige Informationen und Ansprechpartner für betroffene Unternehmen. Bitte wenden Sie sich an die aufgeführten Stellen, die zu den jeweiligen spezifischen Fragestellungen Auskunft geben und gegebenenfalls auch rechtlich beraten können.
Bitte beachten Sie, dass wir Sie in Ihrem eigenen Interesse an dieser Stelle nur über Maßnahmen informieren, die bereits beschlossen und umgesetzt wurden. Weitergehende Unterstützungsmöglichkeiten veröffentlichen wir hier Zug um Zug.
Informationen zu den von der Landesregierung und der ISB umgesetzten Corona-Hilfsprogrammen für Unternehmen finden Sie auf den Seiten der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) hier.
Informationen zu den Hilfsprogrammen des Bundes finden Sie unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de
Aktuelle Verordnungen und Auslegungshilfen finden Sie auf Corona.rlp.de.
Härtefallhilfen für Unternehmen
Mit den Corona-Härtefallhilfen RLP wurden Unternehmen, Soloselbstständige und angehörige der Freien Berufe unterstützt, die durch die Folgen der Corona-Pandemie absehbar in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht waren und bei denen die bestehenden Hilfsangebote nicht gegriffen haben. Die Anträge mussten wie die Überbrückungshilfe überprüfende Dritte eingereicht werden. Die Berechnung des Zuschusses erfolgt in Anlehnung an die Regelungen der jeweiligen Überbrückungshilfe, welche in dem jeweiligen Fördermonat gilt / galt. Der Zuschuss (Billigkeitsleistung) ist im Förderzeitraum auf grundsätzlich 100.000 Euro begrenzt.
Die Hilfen berücksichtigen die Monate November 2020 bis Juni 2022 und konnten in diesem Förderzeitraum für jeden Monat beantragt werden, in dem aufgrund einer Härtefallkonstellation keine Antragstellung für Überbrückungshilfe und/oder November- und Dezemberhilfe möglich war.
Die Verwaltungsvorschrift ist nachfolgend als Download zur Verfügung gestellt.
Weitere Informationen sowie den Link zum Antrag finden Sie unter www.haertefallhilfen.de/rheinland-pfalz.
Konsolidierte Lesefassung:
Verwaltungsvorschrift "Härtefallhilfen des Bundes und des Landes Rheinland-Pfalz" (VV - Härtefallhilfen) in der Fassung vom 13.04.2022
Anlage 1 zur Verwaltungsvorschrift in der Fassung vom 13.04.2022
Anlage 2 zur Verwaltungsvorschrift in der Fassung vom 29.10.2021
Amtliche Fassung der Verwaltungsvorschrift
2. Änderungsverwaltungsvorschrift vom 13.04.2022
Bundesprogramm „Überbrückungshilfe“
Mit der Überbrückungshilfe werden betriebliche Fixkosten bezuschusst. Seit 07.01.2022 bietet der Bund die Überbrückungshilfe IV für den Zeitraum Januar bis März 2022 an. Nähere Einzelheiten zu den Fördervoraussetzungen und zu den Förderkonditionen aller Hilfen finden Sie unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.
Bitte beachten Sie: Anträge für die Überbrückungshilfe können ausnahmslos nur über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer gestellt werden. Hierzu steht ein bundesweites Antragserfassungssystem zur Verfügung. Soloselbstständige können alternativ im Rahmen der Neustarthilfe eine einmalige Betriebskostenpauschale in Höhe von bis zu 7.500 Euro als Vorschuss erhalten. Die Neustarthilfe kann ohne prüfende Dritte beantragt werden.
Falls Sie bisher noch keinen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer beauftragt haben, z.B. für ihre laufende Buchhaltung, die Fertigung von Steuererklärungen oder die Erstellung von Jahresabschlüssen, können sie diese u.a. hier finden:
Neustarthilfe
Mit der Neustarthilfe werden Soloselbstständige, Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, unständig Beschäftigte sowie kurz befristete Beschäftigte in den Darstellenden Künsten bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie Sie erhalten einen Betriebskostenpauschale als Vorschuss, die nicht auf die Grundsicherung angerechnet werden muss. Einzelheiten unter https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Neustarthilfen/neustarthilfe_uebersicht.html.
Vollzugshinweise zur Gewährung von Soforthilfen des Bundes als Billigkeitsleistungen für „Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen“
Die Bundesländer haben in der Umsetzung der Förderprogramme zur Gewährung von Soforthilfen des Bundes als Billigkeitsleistungen für „Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen“ die vom Bund vorgegebenen Vollzugshinweise entsprechend anzuwenden.
Aktuell umfassen die vorgenannten Vollzugshinweise folgende Förderprogramme:
A. Überbrückungshilfe Erste Phase, Förderzeitraum Juni bis August 2020
B. Überbrückungshilfe Zweite Phase, Förderzeitraum September bis Dezember 2020
C. “Novemberhilfe“ als außerordentliche Wirtschaftshilfe für November 2020
D. “Dezemberhilfe“ als außerordentliche Wirtschaftshilfe für Dezember 2020
E. “Erweiterte Dezemberhilfe“ als außerordentliche Wirtschaftshilfe für November 2020
F. “Erweiterte Dezemberhilfe“ als außerordentliche Wirtschaftshilfe für Dezember 2020
G. Überbrückungshilfe Dritte Phase, Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021
H. Überbrückungshilfe Vierte Phase, Förderzeitraum von Juli bis Dezember 2021
I. Überbrückungshilfe Fünfte Phase, Förderzeitraum von Januar bis Juni 2022
Vollzugshinweise / Gültig ab 01.01.2022 (Stand: 11.05.2022)
Verwaltungsvorschrift von RLP „Soforthilfen des Bundes für die Gewährung von Überbrückungshilfen als Billigkeitsleistungen für von der Corona-Krise in ihrer Existenz bedrohte kleine und mittelständische Unternehmen“ in der Fassung vom 13. April 2021
Archiv:
Vollzugshinweise / Gültig ab 01.01.2022
Vollzugshinweise / Gültig ab 01.07.2021 (Stand 08.12.2021)
Vollzugshinweise / Gültig ab 01.07.2021
Vollzugshinweise / Gültig ab 01.11.2020 (Stand 28.06.2021)
Vollzugshinweise / Gültig ab 01.11.2020 (Stand 16.02.2021)
Vollzugshinweise / Gültig ab 01.11.2020 (Stand 10.02.2021)
Vollzugshinweise / Gültig ab 01.11.2020 (Stand 21.12.2020)
Vollzugshinweise / Gültig von 01.10. bis 31.10.2020
Vollzugshinweise / Gültig von 25.08. bis 30.09.2020
Sonderfonds des Bundes für Messen und Ausstellungen
Viele Veranstaltungen wurden zum Schutz der Bevölkerung abgesagt. Durch die, auch zum Teil kurzfristige, Absage kam es bei betroffenen Unternehmen zu erheblichen Umsatzeinbrüchen, mit dem Effekt, dass Messen und Ausstellungen aufgrund der Unsicherheit nicht mehr geplant werden.
Mit einem Sonderfonds sichern Bund und Länder die Vorbereitungskosten von Messen und Ausstellungen gegen das Risiko einer coronabedingten Absage ab, die planmäßig bis zum 30. September 2022 stattfinden würden. Ziel ist es, die verursachte Härten für veranstaltende Unternehmen auszugleichen und Schäden, die aus Verboten entstehen, zu entschädigen. Im Falle einer pandemiebedingten Absage übernimmt die Absicherung maximal 80 Prozent der dadurch entstandenen veranstaltungsbezogenen Kosten. Die maximale Entschädigungssumme beträgt 8 Millionen Euro pro Veranstaltung.
Das veranstaltende Unternehmen registriert die Veranstaltung vor der geplanten Durchführung und legt dabei auch eine Kostenkalkulation vor, die von einem Dritten geprüft ist und den behördlichen Festsetzungsbescheid. Wird die Auszahlung der Absicherung beantragt, müssen auch die entstandenen Kosten und Verluste durch prüfende Dritte bestätigt werden. Die Registrierung muss bis spätestens 28. Februar 2022 erfolgen, während die Antragstellung innerhalb von drei Monaten nach dem planmäßigen Durchführungsdatum, bis spätestens 15. November 2022, vorgenommen werden muss.
Anträge können ausschließlich durch veranstaltende Unternehmen selbst gestellt werden unter sonderfonds-messe.
Weitere Informationen zum Programm und einen Ansprechpartner/in finden Sie auf der Seite des ISB unter Corona/Investitions- und Strukturbank.
Weitere Unterlagen:
Vollzugshinweise zur Vereinbarung/Bund
Verwaltungsvorschrift RLP
Weitere Unterstützung für Unternehmen
Neben den Sofortdarlehen des "Zukunftsfonds Starke Wirtschaft Rheinland-Pfalz" stehen Unternehmen die Programmdarlehen der ISB zur Verfügung, die zur Abdeckung des unmittelbaren Finanzierungsbedarfs (Betriebsmittel) herangezogen werden können. Die Programmdarlehen richten sich an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, KMU sowie Freiberuflerinnen und Freiberufler.
Diese Programmdarlehen sind:
- Unternehmerkredit RLP
- ERP-Gründerkredit RLP
- Aus- und Weiterbildungskredit RLP
- Betriebsmittelkredit RLP
Für diese Programme gelten die Antragsvoraussetzungen unverändert fort. Die Antragstellung erfolgt über die Hausbanken.
Bei den Programmdarlehen werden im Zuge der aktuellen Krise auch bei Darlehen ohne Haftungsfreistellung auf formlosen Antrag der Hausbank Tilgungsaussetzungen (zunächst bis zum Jahresende) gewährt.
Für alle Fragen zu den Finanzierungsmöglichkeiten der ISB sind die Expertinnen und Experten der ISB unter der zentralen Beratungshotline 06131 6172-1333 sowie per E-Mail unter beratung(at)isb.rlp.de erreichbar.
Die Beratungshotline ist von Montag bis Freitag jeweils von 8:00 bis 18:00 Uhr besetzt.
Bürgschaftsrahmen
Der Bürgschaftsrahmen des Landes Rheinland-Pfalz wird kurzfristig um 2,2 Milliarden Euro auf 3 Milliarden Euro aufgestockt. Damit ist sichergestellt, dass alle Bürgschaftsanfragen bei Vorliegen der Voraussetzungen kurzfristig zugesagt werden können.
Höhere Landesabsicherung bis 90 Prozent
Als weitere Sofortmaßnahme erhöht das Land zudem die maximale Absicherung: Sowohl für ISB-Bürgschaften als auch für Landesbürgschaften gilt, dass Kredite künftig nach Maßgabe und unter den Voraussetzungen der „Bundesregelung Bürgschaften 2020“ mit bis zu 90 % der Kreditsumme abgesichert werden können.
„Express-Bürgschaften“
Um Unternehmen schnell mit Liquidität versorgen zu können, hat die Bürgschaftsbank die Möglichkeit erhalten, Bürgschaftsentscheidungen bis zu einem Betrag von 250.000 Euro in einem vereinfachten Verfahren sehr kurzfristig eigenständig zu treffen („Express-Bürgschaften“).
Höhere Bürgschaften der Bürgschaftsbank bis 2,5 Millionen Euro
Für Bürgschaften, die von der Bürgschaftsbank Rheinland-Pfalz ausgereicht werden, wurde der Höchstbetrag von 1,25 Millionen auf 2,5 Millionen Euro pro Einzelfall angehoben. Bund und Länder übernehmen dabei anteilig einen Teil des Risikos der Bürgschaftsbank durch Rückbürgschaften. Angesichts der gegenwärtigen Situation hat das Land seinen Haftungsanteil, ebenso wie der Bund, erhöht. Die Bürgschaftsquote beträgt hier bis zu 80 % der Kreditsumme.
Höhere ISB-Bürgschaften bis 5 Millionen Euro
Größere Bürgschaften über 2,5 Millionen Euro werden entweder von der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) oder dem Land übernommen. Der Höchstbetrag für ISB-Bürgschaften wurde dabei von bisher 3,5 Millionen Euro auf 5 Millionen Euro pro Einzelfall erhöht. Weil ISB-Bürgschaften in einem sehr schlanken Verfahren ausgereicht werden können, trägt diese Sofortmaßnahme dazu bei, Unternehmen schnell mit der benötigten Liquidität zu versorgen. Bürgschaften ab 5 Millionen Euro werden auch weiterhin als Landesbürgschaften vergeben.
Verfahren/Informationen
Unternehmen sollten sich bei drohenden Liquiditätsengpässen in jedem Fall frühzeitig an ihre Hausbank wenden. Diese wendet sich dann an die Bürgschaftsbank bzw. ISB. Bei Fragen ist die Hotline der Bürgschaftsbank unter der Telefonnummer 06131/62915-65 und die Hotline der ISB unter der Telefonnummer 06131/6172-1333 zu erreichen.
Die Bundesregierung hat sich auf einen erleichterten Zugang zu Kurzarbeitergeld verständigt, wenn Unternehmen unter massiven Lieferengpässen leiden oder behördlich geschlossen werden müssen. Unternehmen müssen die Kurzarbeit erst bei der Arbeitsagentur anzeigen und danach den Antrag stellen. Nähere Informationen gibt die Bundesanstalt für Arbeit unter https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld
Vom Corona-Virus betroffene Unternehmen können bei ihrem Finanzamt Anträge stellen auf die Herabsetzung von Vorauszahlungen sowie auf Billigkeitsmaßnahmen, wie zum Beispiel Stundung der Steuerforderung oder Vollstreckungsaufschub.
Vorauszahlungen
Bei Gewinneinbußen können Unternehmen bei ihrem Finanzamt eine Anpassung von Steuervorauszahlungen beantragen. Es genügt, wenn die Unternehmen, ausgehend von den Gewinneinbrüchen seit Jahresbeginn und der Gewinnerwartung für den weiteren Verlauf des Jahres, die voraussichtliche Steuerschuld für den Veranlagungszeitraum 2020 glaubhaft machen. Es ist nicht erforderlich, den voraussichtlichen Gewinn des laufenden Wirtschaftsjahres im Einzelnen nachzuweisen.
Stundung
Außerdem können sich Unternehmen mit Anträgen auf Stundung an das für sie zuständige Finanzamt wenden. Die Finanzämter können dabei Stundungen auch zinsfrei aussprechen. Ebenso wird bei der Stundung auf eine strenge Nachweisführung verzichtet. Es ist ausreichend, wenn die finanziellen Einbußen schlüssig dargelegt werden.
Für die Stundung sowie die Anpassung der Steuervorauszahlungen wurde den Steuerpflichtigen ein Antragsvordruck zur Verfügung gestellt, der auf der Internetseite des Landesamts für Steuern elektronisch abrufbar ist.
Antrag Stundung/Herabsetzung:
https://www.lfst-rlp.de/fileadmin/user_upload/Antrag_Stundung_Herbsetzung_Corona.pdf
Vollstreckungsmaßnahmen/Säumniszuschläge
Zugleich sind die Finanzämter angewiesen, bei den Betroffenen von Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen und auf die Erhebung von Säumniszuschlägen zu verzichten.
Sondervorauszahlung Umsatzsteuer
Unternehmen in der Corona-Krise können die Sondervorauszahlung zur Umsatzsteuer für das Jahr 2020 auf Antrag bis auf Null herabsetzen lassen. Sie erhalten folglich bereits geleistete Vorauszahlungen zurück. Allein diese Maßnahme führt in der Krise zu einer zusätzlichen Liquiditätsentlastung der Unternehmen in Höhe von bis zu 705 Mio. Euro.
Merkblatt - Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus
Ausbildungsbetriebe finden Informationen zum Sonder-Förderprogrammen unter
https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/bundesprogramm-ausbildungsplaetze-sichern (Ausbildungsprämie, Zuschuss bei Ausbildung während Kurzarbeit, Übernahme von Auszubildenden aus Insolvenzbetrieben)
https://www.kbs.de/DE/Bundesprogramm_Ausbildung/node.html (Verbundausbildung)
Das Bundeswirtschaftsministerium fördert Beratungen für Corona-betroffene kleine und mittlere Unternehmen (KMU) einschließlich Freiberufler bis zu einem Beratungswert von 4.000 Euro ohne Eigenanteil. Die verbesserten Förderkonditionen für die Inanspruchnahme professioneller Beratungsleistungen gelten befristet bis Ende 2020. Nähere Informationen – insbesondere zur Antragstellung – hält das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) auf seiner Homepage unter www.bafa.de/unb bereit.
Seit dem 16. Dezember 2020 sind die rheinland-pfälzischen Fahrschulen, wie auch Fahrlehrerausbildungsstätten, erneut vom bundesweiten Lockdown aufgrund der Corona-Pandemie betroffen und mussten ihren Ausbildungsbetrieb mit Ausnahme der Fahrschulausbildung aller C und D Fahrerlaubnisklassen einstellen. Diese Einschränkung des Präsenzbetriebes wurde nunmehr weiter durch die 15. CoBeLVO verlängert.
Anbei erhalten Sie weitere Informationen sowie den Erlass des LBM und die Regelung für Online-Theorie-Fahrschulen.
Regelung Online- Theorie-Fahrschulen
Erstattungen nach dem Bundesinfektionsschutzgesetz können über das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung gestellt werden.
Die gesetzlichen Krankenkassen sind verantwortlich für den Einzug aller Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung (Krankenversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung).
Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen hat in dem beiliegenden Rundschreiben Erleichterungen bei der Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen angekündigt, um von der Corona-Krise betroffene Unternehmen zu unterstützen.
Diese Hilfestellungen gelten auch für freiwillig in der Gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Selbstständige. Bei Selbstständigen ist allerdings zu prüfen, ob vor einer Stundung auch die Möglichkeit einer Beitragsermäßigung wegen eines krisenhaften Gewinneinbruchs in Betracht kommt.
Um eine Stundung der Sozialversicherungsbeiträge zu beantragen wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse, an die Sie als Unternehmer die Sozialversicherungsbeiträge abführen.
Das Bundeskabinett hat einen vorübergehenden vereinfachten Zugang zur Grundsicherung beschlossen. Die Vereinfachung gilt auch für Selbstständige:
- Wer ab dem 1. März bis einschließlich zum 30. Juni 2020 einen Neuantrag auf Grundsicherung stellt, für den entfällt für die ersten 6 Monate die Vermögensprüfung, wenn erklärt wird, dass kein erhebliches Vermögen verfügbar ist.
- In den ersten 6 Monaten des Leistungsbezugs werden die Ausgaben für Miete und Heizung in tatsächlicher Höhe anerkannt.
- Kinderzuschlag (KiZ) als Alternative zur Grundsicherung erhält, wessen Einkommen zwar für ihn selbst, nicht aber für seine Familie reicht. Bei Neuanträgen ist nun nur noch das Einkommen des letzten Monats (anstelle des letzten halben Jahres) entscheidend. Bei Einkommensverlusten etwa von selbstständigen Eltern entsteht so schneller ein Anspruch.
Informationen erhalten Sie unter www.arbeitsagentur.de/corona-faq-grundsicherung
Bundesweit einheitliche Hotline für Menschen die jetzt neu auf Arbeitslosengeld II angewiesen sind unter 0800 4 5555 23
Was deutsche Unternehmen konkret beim Thema Coronavirus beachten sollten erklärt der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK)
https://www.dihk.de/de/aktuelles-und-presse/coronavirus
Die rheinland-pfälzischen Industrie- und Handelskammern bieten ebenfalls umfangreiche Informationen zum Umgang mit den wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise:
IHK für Rheinhessen https://www.rheinhessen.ihk24.de/servicemarken/corona
IHK für die Pfalz https://www.pfalz.ihk24.de/servicemarken/informationen-unternehmen-corona-4729208
IHK Koblenz https://www.ihk-koblenz.de/recht/coronavirus
IHK Trier https://www.ihk-trier.de/p/Hinweise_und_Links_zum_Coronavirus_fuer_Unternehmen-5-20203.html
Hier finden Sie Informationen der Handwerkskammern in Rheinland-Pfalz:
HWK Koblenz: http://www.hwk-koblenz.de
HWK Pfalz: http://www.hwk-pfalz.de
HWK Rheinhessen: http://www.hwk.de/index.php?id=16
HWK Trier: http://www.hwk-trier.de
Informationen des Zentralverbands des Deutschen Handwerks:
www.zdh.de <https://www.zdh.de/themen-a-z/coronavirus/>
Allgemeine Informationen zum Coronavirus finden Sie beim Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie Rheinland-Pfalz.
Fragen und Antworten sowie aktuelle Informationen veröffentlichen auch das Robert Koch-Institut und die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung.
Das Auswärtige Amt gibt Reisehinweise und aktuelle Informationen zum Thema Coronavirus.
Informationen zu vielen Themen finden Sie auch auf den Sonderseiten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie unter https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Dossier/coronavirus.html