Als vorbeugende Maßnahmen gegen die Verbreitung von Tierseuchen schreiben verschiedene Verordnungen die Registrierungs- oder Genehmigungspflicht für Tierarten vor:
Nutztier- und Hobbyhaltung (Rechtsgrundlage Art. 84 der Verordnung (EU) 2016/429)
Folgende Tierhaltungen sind dem Veterinäramt anzuzeigen:
Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Einhufer, Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln, Laufvögel, Gehegewild, Kameliden, sonstige Klauentiere.
Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift des Unternehmers
- Standort des Betriebes (Adresse, Fläche) und Beschreibung seiner Einrichtungen
- Kategorien, Arten und Anzahl der gehaltenen Landtiere bzw. die Menge des Zuchtmaterials, die bzw. das in dem Betrieb gehalten bzw. vorgehalten werden soll und die Kapazität des Betriebs
- Art des Betriebes
- sonstige Aspekte im Zusammenhang mit dem Betrieb, die für die Bestimmung des Risikos, das von ihm ausgeht, relevant sind.
Ergeben sich nach der Anzeige wesentliche Änderungen (z. B. Aufgabe der Tierhaltung, Verlegung des Standortes, Aufnahme neuer Tierhaltungen, wesentliche Änderungen in der Anzahl der gehaltenen Tiere) sind diese unverzüglich beim Veterinäramt anzuzeigen.
Für die Anzeige von Tierhaltungen sowie die Mitteilung von Änderungen kann das Formular Meldebogen für die Registrierung von Betrieben mit Landtieren verwendet werden.
Bienenhaltung ( Rechtsgrundlage Art. 84 der Verordnung (EU) 2016/429)
Wer Bienen halten will, hat dies spätestens bei Beginn der Tätigkeit dem zuständigen Veterinäramt anzuzeigen. Die Anzeige muss Angaben zu der Anzahl der Bienenvölker und deren Standorte enthalten. Wesentliche Änderungen wie die Aufgabe der Bienenhaltung, die Verlegung des Standortes oder die Erhöhung bzw. Verringerung der Anzahl der Bienenvölker sind dem Veterinäramt unverzüglich mitzuteilen.
Für die Anzeige einer Bienenhaltung und die Mitteilung von Änderungen kann das Formular Anzeige einer Bienenhaltung verwendet werden.
Fischhaltung (Rechtsgrundlage: Art. 172 und Art. 176 der Verordnung (EU) 2016/429)
Betriebe, Vereine oder Personen, die Fische züchten, halten, hältern oder verarbeiten (sog. Aquakulturbetriebe), müssen diese Tätigkeiten dem zuständigen Veterinäramt zur Registrierung anzeigen. Die Anzeige muss folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift des betreffenden Unternehmers
- Standort des Betriebes (Adresse, Fläche) und Beschreibung seiner Einrichtungen
- Arten, Kategorien und Mengen (Anzahl, Volumen oder Gewicht) der Tiere aus Aquakultur, die sie in dem Aquakulturbetrieb halten sollen, sowie die Kapazität des Aquakulturbetriebes
- Art des Aquakulturbetriebes
- sonstige Aspekte bezüglich des Betriebes, die für die Ermittlung des Risikos, das er darstellt, relevant sind.
Dieser Anzeigepflicht unterliegen auch private Fischhaltungen aus Liebhaberei oder zur Eigenversorgung sowie Angelteiche.
Je nach Art der Tätigkeit kann auch eine Zulassung erforderlich sein, z. B. bei der Aufzucht von Satzfischen zum Verkauf.
Für die Anzeige einer Fischhaltung und den Antrag auf Zulassung kann das Formular Anzeige zur Registrierung und Antrag auf Zulassung verwendet werden.
Im Anschluss an die Anzeige einer Tierhaltung teilt das Veterinäramt dem Tierhalter eine Registriernummer zu.
Zu beachten ist, dass die Haltung einzelner Tierarten auch bei der Tierseuchenkasse Rheinland-Pfalz anzuzeigen ist.
Vorschriften über die Kennzeichnung und Registrierung von Nutztieren:
Nach den einschlägigen Bestimmungen der EU sowie den nationalen Bestimmungen der Viehverkehrsverordnung müssen Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen gekennzeichnet werden. Die Tiere sind mit Ohrmarken zu kennzeichnen, die vom Tierhalter unter Angabe seiner Registriernummer beim Landeskontrollverband Rheinland-Pfalz-Saar e. V. in Bad Kreuznach kostenpflichtig bestellt werden müssen. Dort sind auch bei Verlust einzelner Ohrmarken entsprechende neue Ersatzohrmarken zu bestellen.
Pferde (Equiden) müssen mittels eines elektronischen Kennzeichens (Transponder) gekennzeichnet werden. Außerdem muss für jeden Equiden ein Equidenpass ausgestellt werden. Kennzeichen und Equidenpass werden bei eingetragenen Zuchtequiden beim zuständigen Zuchtverband, bei allen anderen Equiden beim Pferdezuchtverband Rheinland-Pfalz-Saar e. V. beantragt.
Weitergehende Informationen über die Kennzeichnung von Equiden können dem Merkblatt Registrierung und Kennzeichnung von Equiden entnommen werden.
Links:
Führung von Bestandsregistern:
Für Rinder, Schafe und Ziegen, Schweine, Gehegewild, Kameliden und sonstige Klauentiere ist nach den Vorschriften der Viehverkehrsverordnung ein Bestandsregister zu führen. Für Geflügel (Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse) ergibt sich die Verpflichtung zur Führung eines Bestandsregisters aus den Vorschriften der Geflügelpestverordnung.
Anzeige von Bestandsveränderungen:
Bei Rindern ist jegliche Art der Bestandsveränderung (Geburt, Zugang, Abgang, Tod) vom Tierhalter innerhalb von 7 Tagen an die zuständige Stelle zu melden.
Bei Schweinen, Ziegen und Schafen muss die Übernahme der Tiere innerhalb einer Frist von sieben Tagen an die zuständige Stelle gemeldet werden.
Stichtagsmeldungen für Schaf-, Ziegen- und Schweinehalter:
Schaf-, Ziegen- und Schweinehalter sind verpflichtet, der zuständigen Stelle bis zum 15. Januar eines jeden Jahres die Anzahl der jeweils am 1. Januar (Stichtag) im Bestand vorhandenen
Schweine, getrennt nach Zuchtsauen, sonstigen Zucht- und Mastschweinen über 30 Kilogramm sowie Ferkeln bis einschließlich 30 Kilogramm und
Schafe und Ziegen, getrennt nach den Altersgruppen bis einschließlich neun Monate, zehn bis einschließlich 18 Monate und ab 19 Monaten anzuzeigen.
Die Anzeige von Bestandsveränderungen sowie der Stichtagsmeldungen können entweder per Meldekarte an den Landeskontrollverband Rheinland-Pfalz-Saar e. V. (zuständige Stelle) oder online in der HIT-Datenbank erfolgen. Die beim Veterinäramt registrierten Tierhalter erhalten die benötigten Meldeunterlagen für die Stichtagsmeldung vom Landeskontrollverband unaufgefordert zugesandt.
Der Veterinärprüfdienst der ADD Trier hat auf seiner Internetseite Merkblätter über die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen sowie Muster für Bestandsregister und Begleitpapiere bereit gestellt.
Muster für das Bestandsregister für Gehegewild, Kameliden und sonstige Klauentiere sowie für das Bestandsregister für Geflügel stehen hier bereit.
Dokumente und Informationen finden Sie auch im Downloadbereich.
Links:
- Landesuntersuchungsamt Koblenz
- Friedrich-Loeffler-Institut für Tiergesundheit
- Tierseuchenkasse Rheinland-Pfalz
- Veterinärprüfdienst der ADD Trier
Zuständige Personen:
Frau Dr. Ute Marx | 54292 Trier, Wasserweg 7-9 | Raum: 1422 | Tel. (0651) 715-585 |
Frau Kerstin Hauprich | 54292 Trier, Wasserweg 7-9 | Raum: 1424 | Tel. (0651) 715-574 |
E-Mail: | veterinaeramt [at] trier-saarburg [dot] de |