AKTUELLER HINWEIS
Bundestag und Bundesrat haben ein neues Staatsangehörigkeitsrecht beschlossen. Dieses ist zum 27. Juni 2024 in Kraft getreten und ermöglicht zum Beispiel die generelle Mehrstaatigkeit.
Bitte beachten Sie, dass aufgrund der neuen Gesetzeslage eine sehr große Nachfrage nach Einbürgerungen zu erwarten ist. Sie müssen daher mit sehr langen Wartezeiten bei der Bearbeitung Ihres Einbürgerungsantrags rechnen.
Voraussetzungen
Für die Einbürgerung sind bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. Prüfen Sie vor Antragstellung, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen. Sie haben in der Regel Anspruch auf eine Einbürgerung, wenn Sie:
- Seit fünf Jahren rechtmäßig in Deutschland leben.
- Eine geklärte Identität und Staatsangehörigkeit haben.
- Ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzen.
- Sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen, insbesondere für den Schutz jüdischen Lebens sowie zum friedlichen Zusammenleben der Völker und dem Verbot der Führung eines Angriffskrieges bekennen.
- Nicht wegen einer Straftat verurteilt worden sind.
- Für Ihren Lebensunterhalt und den Ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen selbst sorgen.
- Über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.
- Kenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung und die Lebensverhältnisse in Deutschland haben (staatsbürgerliche Kenntnisse).
- Nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet sind und die im Grundgesetz festgelegte Gleichberechtigung von Mann und Frau achten.
Sie müssen zudem Ihre bisherige Staatsangehörigkeit nicht mehr aufgeben. Die Mehrstaatigkeit ist mit dem Inkrafttreten des neuen Staatsangehörigkeitsgesetzes am 27. Juni 2024 nun erlaubt.
Einbürgerungsantrag jetzt online einreichen
Informationen für Antragstellende
- Bitte beachten Sie, dass dieser Online-Dienst nur von Bewohnern des Landkreises Trier-Saarburg und nicht der Stadt Trier genutzt werden kann. Andernfalls muss der Antrag zurückgewiesen werden.
- Der Online-Dienst „Digitale Einbürgerung“ enthält zu Beginn der Antragstellung einen Quick-Check, mithilfe dessen zunächst geprüft wird, ob die wichtigen Voraussetzungen für eine Einbürgerung erfüllt werden. Dabei handelt es sich um eine unverbindliche Vorprüfung.
- Sofern der Quick-Check positiv ausgefallen ist, werden Sie aufgefordert, sich mit der BundID am Online-Dienst anzumelden. Für die Registrierung bei der BundID ist die Vergabe eines Benutzernamens und eines Passwortes erforderlich. Darüber hinaus werden die Adressdaten abgefragt, die auch automatisiert im Antrag direkt nach Anmeldung mit der BundID übernommen werden.
- Die Regelgebühr für eine Einbürgerung liegt bei 255,00 Euro, für mit einzubürgernde minderjährige Kinder bei 51,00 Euro. Mit Antragstellung werden 75% der Gebühren erhoben. Derzeit sind diese allerdings noch nicht im Rahmen des Online-Dienstes zu zahlen. Die Zahlungsaufforderung erfolgt im Rahmen der Antragsbearbeitung bei Vorsprache.
- Bitte achten Sie darauf, dass Sie alle Felder innerhalb des Online-Antrags ausfüllen und auch die entsprechenden Nachweise hochladen. Dies vermeidet Rückfragen seitens der Einbürgerungsbehörde.
- Folgende Nachweise sind grundsätzlich mit Stellung des Antrags einzureichen:
- Kopie gültiger Pass/Reiseausweis (bei Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaates oder Schweiz genügt auch: Identitätskarte/Personalausweis)
- Nachweise zum Personenstand (Geburtsurkunde mit Beglaubigung/Apostille, Heiratsurkunde mit Übersetzung oder beglaubigter Abschrift aus dem als Heiratsregister fortzuführenden Familienbuch des zuständigen Eheschließungsstandesamtes),
- Anerkannter Sprachnachweis (mindestens B1 Niveau des Europäischen Referenzrahmens)
- Einbürgerungstest/Test Leben in Deutschland/Schulabschlusszeugnis einer allgemeinbildenden deutschen Schule bzw. Bescheinigung Integrationskurs
- Arbeitsvertrag oder aktuelle Bescheinigung des Arbeitgebers über ein ungekündigtes und unbefristetes oder befristetes Beschäftigungsverhältnis
- Einkommensnachweise (zum Beispiel Verdienstbescheinigungen der letzten 3 Monate, je nach Einzelfall auch Elterngeld-, Kindergeld-, Wohngeld-, Leistungsbescheid der Sozialbehörde)
- Bei Selbstständigen zusätzlich: Gewerbeanmeldung, Einkommens-Steuerbescheide der letzten 2 Jahre oder andere geeignete Nachweise über Einkommen, zum Beispiel Gewinn- und Verlustrechnung des Steuerberaters (nicht älter als 3 Monate), Nachweis über eine ausreichende soziale Absicherung gegen Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und für das Alter (Rentenversicherungsverlauf)
- für Kinder: Kopien der letzten Schulzeugnisse bzw. Bescheinigung des Kindergartens
Kontakt
Bei Fragen können Sie sich an einbuergerungen [at] trier-saarburg [dot] de wenden.
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